Zahlungsunfähigkeit ist ein gesetzlicher Eröffnungsgrund und kein Synonym für Verlust oder hohe Verschuldung. Entscheidend ist, ob die fälligen Zahlungspflichten mit den Mitteln erfüllt werden können, die tatsächlich zur Verfügung stehen.
Der Maßstab des § 17 InsO
Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Der Satz beschreibt zwei Zugänge: die festgestellte Unfähigkeit, Fälliges zu bedienen, und die Zahlungseinstellung als gesetzliches Regelindiz. Beide setzen eine ernsthafte Betrachtung der Liquidität voraus, nicht einen Vergleich von Bilanzsummen. Auch ein Unternehmen mit positivem Eigenkapital kann zahlungsunfähig sein, wenn fällige Steuern, Löhne oder Lieferanten nicht gezahlt werden können.
Der Liquiditätsstatus ist das Arbeitsmittel für diesen Maßstab. Er stellt an einem Stichtag die verfügbaren liquiden Mittel den fälligen Verbindlichkeiten gegenüber. Eine einzelne Momentaufnahme erklärt nicht jede spätere Woche, deshalb wird der Status wiederholt, solange die Lage eng ist. Er ist aber keine freie Prognose über ein oder zwei Jahre. Dafür steht die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO, bei der in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen ist und die nur der Schuldner als Eröffnungsgrund geltend machen kann.
Was in den Liquiditätsstatus gehört
Auf der Mittelseite stehen Kasse und Bankguthaben, die nicht verpfändet oder gepfändet sind, sowie Kreditlinien, die am Stichtag vertraglich noch bestehen und ohne neue Hürde gezogen werden können. Eine Linie, deren Ziehung die Bank verweigert, ausgesetzt hat oder nur gegen zusätzliche Sicherheit zulässt, bleibt außen vor. Forderungen des Unternehmens zählen nur, soweit der Eingang so sicher und so zeitnah ist, dass er die fälligen Ausgänge decken kann. Bloß bilanziell aktivierte Ansprüche, Streitforderungen und vage Auftragserwartungen sind keine verfügbaren Mittel. Auch eine zugesagte Gesellschafterhilfe zählt erst, wenn sie am Stichtag tatsächlich zur Zahlung bereitsteht.
Auf der anderen Seite stehen die fälligen Zahlungspflichten. Dazu gehören fällige Lieferantenrechnungen, fällige Löhne, fällige Steuern und Sozialbeiträge, fällige Tilgungen und Zinsen sowie andere ernsthaft einforderbare Zahlungen. Nicht jede bilanzierte Verbindlichkeit ist schon fällig. Eine Rate, die erst im nächsten Quartal zu zahlen ist, belastet diesen Status noch nicht, auch wenn sie die spätere Planung bestimmt. Gestundete Beträge bleiben für die Dauer der Stundung außerhalb der fälligen Seite, sofern die Stundung ernsthaft vereinbart ist und nicht nur erhofft wird. Skonto und Kulanz ersetzen eine solche Vereinbarung nicht.
Fälligkeit ist nicht gleich Bilanzschuld
Der häufige Fehler ist, den gesamten Passivsaldo oder alle offenen Posten unabhängig vom Datum in den Status zu nehmen. Dann wirkt fast jedes wachsende Unternehmen zahlungsunfähig. Der gegenteilige Fehler ist, unangenehme Fälligkeiten wegzulassen, etwa weil Widerspruch eingelegt wurde oder weil man die Zahlung für verhandelbar hält. Ernsthaft bestrittene Forderungen werden nicht schematisch in voller Höhe angesetzt. Maßgeblich ist, ob mit einer Durchsetzung zu rechnen ist und ob der Gläubiger die Leistung jetzt verlangen kann. Ein bloßes Bestreiten ohne Substanz nimmt eine fällige Steuer oder einen fälligen Lohn nicht aus dem Status.
Mehrere kleine Rückstände können zusammen die Unfähigkeit belegen, auch wenn jede einzelne Rechnung überschaubar wirkt. Umgekehrt zeigt ein großer, aber noch nicht fälliger Kredit nicht schon Zahlungsunfähigkeit. Dokumentieren Sie je Posten das Fälligkeitsdatum, den Gläubiger und den Grund, aus dem Sie ihn einbeziehen oder weglassen. Nur so lässt sich der Status fortschreiben, wenn am nächsten Tag eine weitere Rechnung fällig wird oder eine Linie doch noch bestätigt wird. Ohne diese Herleitung ist die Tabelle eine Behauptung und kein Prüfungsinstrument.
Zahlungseinstellung und kurzfristige Lücke
Eine Zahlungseinstellung im Sinn des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO liegt nicht schon vor, wenn eine Rechnung einige Tage später ausgeglichen wird. Sie liegt nahe, wenn der Schuldner wesentliche fällige Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum allgemein nicht mehr bedient. Typische Anzeichen sind dauerhafte Rückstände bei Finanzamt, Sozialversicherung oder Löhnen, geplatzte Lastschriften und die Erklärung gegenüber mehreren Gläubigern, derzeit nicht zahlen zu können. Das Gesetz knüpft daran die Regelannahme der Zahlungsunfähigkeit. Wer sich darauf beruft, nur vorübergehend zu stocken, muss die Schließung der Lücke mit Mitteln belegen, nicht mit Absichten.
Die Rechtsprechung grenzt eine bloße Zahlungsstockung von der Zahlungsunfähigkeit ab. Eine Unterdeckung, die innerhalb von etwa drei Wochen geschlossen werden kann, ist nicht ohne Weiteres Zahlungsunfähigkeit. Bei einer Lücke ab etwa einem Zehntel der fälligen Gesamtverbindlichkeiten wird Zahlungsunfähigkeit regelmäßig angenommen, wenn nicht ausnahmsweise feststeht, dass die Lücke in dieser kurzen Frist geschlossen wird. Auch eine kleinere Lücke kann zur Zahlungsunfähigkeit werden, wenn sie sich in drei Wochen gerade nicht schließen lässt. Diese Größen sind keine Formeln aus dem Wortlaut des § 17 InsO, sondern Maßstäbe der Rechtsprechung zum gesetzlichen Tatbestand.
Kommentare
1 KommentarFällige Pflichten und der Kontostand stehen in unserer Liste noch in einer Zeile. Vor dem nächsten Status trenne ich beides.