Geschäftsführung

Insolvenzantragspflicht: Fristen, Verantwortung und typische Missverständnisse

26.06.2026 · Felix Horbach · 4 Minuten Lesezeit

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Kategorie: Geschäftsführung

Die Antragspflicht trifft nicht jedes Unternehmen und nicht jeden Gesellschafter in gleicher Weise. Frist, Person und Inhalt des Antrags ergeben sich aus § 15a InsO und dürfen nicht auf eine pauschale Karenz verkürzt werden.

Hände halten ein Smartphone über einem aufgeklappten Laptop, Symbolbild

Wer den Antrag stellen muss

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Bei einer GmbH sind das die Geschäftsführer, bei einer Aktiengesellschaft die Vorstandsmitglieder, im Liquidationsstadium die Abwickler. Die Pflicht trifft jedes Mitglied, nicht nur die Person, die intern für Finanzen zuständig ist. Eine Ressortverteilung oder eine Weisung der Gesellschafter nimmt die eigene Pflicht nicht ab. Auch faktische Leiter, die nach anderen Vorschriften haften können, ändern nichts daran, dass das Gesetz die organschaftlichen Mitglieder nennt.

Dasselbe gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Bei der GmbH und Co. KG sind damit die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH antragsverpflichtet. Ist dieser Vertreter selbst eine Gesellschaft ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, setzt sich die Pflicht entlang der Kette fort. Die Ausnahme entspricht der bei der Überschuldung: Gehört zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine Gesellschaft, bei der eine natürliche Person persönlich haftet, gilt diese Erstreckung nicht. Einzelunternehmen ohne juristische Hülle unterliegen dieser Antragspflicht nicht.

Drei Wochen und sechs Wochen

Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das sind Höchstfristen, keine Wartefristen. Daneben bleibt der Maßstab ohne schuldhaftes Zögern. Ist eine nachhaltige Beseitigung der Insolvenzreife nicht ernsthaft möglich, darf die Höchstfrist nicht ausgesessen werden. Die drei Wochen beziehen sich auf die Zahlungsunfähigkeit, die sechs Wochen auf die Überschuldung. Liegt Zahlungsunfähigkeit vor, verschafft die längere Überschuldungsfrist keinen zusätzlichen Aufschub für diesen Grund. Beide Fristen laufen ab dem Eintritt des jeweiligen Grunds, nicht ab dem Tag, an dem ein Berater erstmals Zahlen sieht.

Innerhalb der Höchstfrist sind nur solche Bemühungen anzuerkennen, die auf eine nachhaltige Beseitigung der Insolvenzreife oder auf die Vorbereitung eines ordnungsgemäßen Antrags gerichtet sind. Eine unverbindliche Suche nach einem Investor ohne Finanzierungszusage trägt das Zuwarten nicht. Ob die Frist gewahrt ist, entscheidet sich am Eingang eines zulässigen Antrags bei dem zuständigen Insolvenzgericht. Ein bloßes Informationsschreiben an eine Bank oder ein Gesellschafterbeschluss, später Insolvenz anzumelden, wahrt die Frist nicht. Fällt der letzte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, sollte der Antrag nicht auf den letzten denkbaren Werktag geschoben werden, wenn die Beseitigung schon vorher aussichtslos ist.

Führungslosigkeit und gesetzliche Ausnahmen

Im Fall der Führungslosigkeit einer GmbH ist auch jeder Gesellschafter zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Bei Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft trifft dieselbe subsidiäre Pflicht jedes Mitglied des Aufsichtsrats, mit demselben Wissensvorbehalt. Führungslosigkeit liegt vor, wenn kein organschaftlicher Vertreter mehr im Amt ist. Die subsidiäre Pflicht soll verhindern, dass eine Gesellschaft ohne Geschäftsführer oder Vorstand unerreichbar für einen rechtzeitigen Antrag wird. Sie macht nicht jeden Minderheitsgesellschafter einer geführten GmbH zum Antragspflichtigen.

Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze des § 15a InsO nicht anzuwenden. Dort bleibt die spezielle vereins- oder stiftungsrechtliche Regelung maßgeblich. Auch innerhalb des Anwendungsbereichs des § 15a InsO ersetzt die Pflicht der Geschäftsleiter nicht das Antragsrecht der Gläubiger. Gläubiger können bei einem rechtlichen Interesse einen Fremdantrag stellen. Dieser Fremdantrag nimmt dem organschaftlichen Vertreter aber nicht die eigene Pflicht ab, solange kein zulässiger Antrag die Gesellschaft erreicht hat. Mehrere Pflichtige können und sollten den Antrag abstimmen, jeder bleibt jedoch selbst verantwortlich.

Richtiger Antrag und strafrechtliche Folge

Strafbar macht sich, wer entgegen der Antragspflicht einen Eröffnungsantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt. Bei Vorsatz beträgt die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder es wird auf Geldstrafe erkannt. Bei Fahrlässigkeit beträgt die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder es wird auf Geldstrafe erkannt. Der Fall des nicht richtigen Antrags ist nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde. Ein Antrag, dem die erforderlichen Angaben oder die eigene Antragsberechtigung fehlen, ist deshalb kein bloßes Formproblem. Die zivilrechtliche Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife steht neben dieser Strafnorm und folgt aus § 15b InsO.

Nicht richtig ist ein Antrag nicht schon deshalb, weil das Gericht später einen anderen Eröffnungsgrund bejaht als den genannten. Die Pflichtigen müssen den Antrag aber so stellen, dass das Gericht ihn prüfen kann, und sie dürfen die Insolvenzreife nicht durch weggefallene oder erfundene Mittel darstellen. Interne Sanierungsversuche sind erlaubt, solange sie die Frist und die Sorgfalt wahren. Sie beenden die Pflicht nicht, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung fortbesteht. Sobald erkennbar ist, dass die Reife nicht nachhaltig beseitigt wird, ist der Antrag zu stellen, auch wenn die Höchstfrist rechnerisch noch nicht abgelaufen ist.

Kommentare

2 Kommentare
Henrik Paulsen

In unserem Merkblatt steht noch eine pauschale Karenz für alle. Wer den Antrag stellen muss, ist dort nicht unterschieden.

Lea Osterloh

Drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Überschuldung hatte ich als eine gemeinsame Frist gelesen.

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