Gesellschafter können nur entscheiden, was sie kennen und was die Satzung ihnen zuweist. Ein Rundschreiben ersetzt weder die Einberufung noch ein Auskunftsrecht und auch keinen Nachschuss, den der Gesellschaftsvertrag nicht vorsieht.
Einberufung statt Rundschreiben
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden die Angelegenheiten der Gesellschafter grundsätzlich in Versammlungen geordnet, soweit das Gesetz nicht ausnahmsweise eine andere Beschlussfassung zulässt. § 49 des GmbH-Gesetzes regelt, wann die Geschäftsführer die Versammlung berufen, darunter wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Die Berufung erfolgt nach § 51 durch Einladung mittels eingeschriebener Briefe mit einer Frist von mindestens einer Woche. Der Zweck soll bei der Berufung angekündigt werden. Über nicht rechtzeitig angekündigte Gegenstände kann nur beschlossen werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind, soweit keine abweichende wirksame Regelung eingreift.
Ein Rundschreiben an denselben Kreis ist keine Einladung im Sinn dieser Form, solange Gesetz und Gesellschaftsvertrag die dort beschriebene Einberufung verlangen. Es kann die Versammlung vorbereiten, indem es Unterlagen ankündigt. Es sollte nicht bereits Beschlüsse behaupten, die noch nicht gefasst sind. In der Krise ist der Zweck konkret zu bezeichnen, etwa Lage, Finanzierung oder die Befassung mit einem möglichen Eröffnungsantrag. Eine Einladung ohne Gegenstand, nur mit dem Wort Krise, setzt die Gesellschafter nicht in die Lage, über einen bestimmten Punkt zu beschließen. Die Tagesordnung gehört in die Einberufung.
Informationsrechte
§ 51a des GmbH-Gesetzes gibt jedem Gesellschafter einen Anspruch, von den Geschäftsführern unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen und Einsicht in Bücher und Schriften zu nehmen. Die Geschäftsführer dürfen Auskunft und Einsicht nur verweigern, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügt. Die Verweigerung braucht einen Beschluss der Gesellschafter. Von diesen Vorschriften kann der Gesellschaftsvertrag nicht abweichen.
Das Recht ist ein Anspruch des einzelnen Gesellschafters und kein Auftrag, jede Zwischenzahl zugleich an einen weiten Verteiler zu senden. In der Versammlung oder auf ein konkretes Verlangen hin sind Liquidität, offene Pflichten, Sicherheiten und der Stand der Gespräche mit Finanzierern Gegenstand der Auskunft, soweit sie Angelegenheiten der Gesellschaft sind. Eine Verweigerung aus bloßem Zeitdruck trägt die gesetzliche Voraussetzung nicht. Umgekehrt muss nicht jede ungeprüfte Vermutung weitergegeben werden. Ungeklärte Salden werden als ungeklärt bezeichnet, statt sie zu einer glatten Zahl zu glätten.
Nachschüsse nur aus der Satzung
§ 26 des GmbH-Gesetzes erlaubt Nachschüsse nur, wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus weitere Einzahlungen beschließen können. Die Einzahlung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Die Pflicht kann im Vertrag auf einen bestimmten Betrag beschränkt sein. Fehlt eine solche Klausel, erzeugt ein Beschluss in der Krise keine Nachschusspflicht. Eine freiwillige Zahlung bleibt möglich, ist dann aber ein anderes Rechtsgeschäft, häufig ein Darlehen, und kann den Regeln über Gesellschafterdarlehen unterfallen, wenn sie wirtschaftlich Kredit ist.
Bevor Gesellschafter um frisches Geld gebeten werden, sollte der Entwurf sagen, ob es sich um einen statutarischen Nachschuss, eine freiwillige Zuzahlung oder ein Darlehen mit oder ohne Rangrücktritt handelt. Diese Qualifikation entscheidet über Fälligkeit, Rückzahlung und den Rang in einem späteren Verfahren. Ein Schreiben, das nur von Unterstützung spricht, lässt jede dieser Folgen offen. Wer zahlt, ohne den Rechtsgrund zu kennen, kann später weder die Gesellschaft noch sich selbst einordnen. Die Versammlung kann nur beschließen, was Satzung und Gesetz zulassen. Alles andere bleibt eine Bitte.
Was nicht in ein Rundschreiben gehört
Ein Rundschreiben an einen weiten Verteiler ist der falsche Ort für persönliche Daten von Beschäftigten, für Gesundheitsangaben, für Zugangsdaten zu Konten und für den Wortlaut noch nicht abgeschlossener Vergleichsgespräche. Auch Namen von Gläubigern verbunden mit der Bewertung, man werde sie nicht mehr bedienen, gehören nicht in einen Text, der weitergeleitet wird. Solche Sätze werden außerhalb der Versammlung als Eingeständnis gelesen. Ebenso wenig gehört eine abschließende rechtliche Feststellung der Zahlungsunfähigkeit hinein, solange die fälligen Pflichten nicht vollständig geprüft sind. Vorläufige Zahlen werden als vorläufig gekennzeichnet.
Nicht hineingehört der Versuch, Gesellschafter außerhalb der Beschlussfassung auf eine Meinung festzulegen, die später als einstimmiger Beschluss ausgegeben wird. Wer nicht erreicht wurde, hat nicht zugestimmt. Vertrauliche Kaufinteressenten werden nicht namentlich genannt, wenn der Kreis größer ist als die Informationsberechtigten. Die Versammlung ist der Ort für die Aussprache. Das Rundschreiben, wenn es überhaupt nötig ist, kündigt Termin, Zweck und Unterlagen an. Was darüber hinausgeht, erzeugt Abschriften, die sich nicht mehr einsammeln lassen, sobald sie einen Posteingang verlassen haben.
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