Planung und gesetzliche Prognose werden leicht in einem Dokument vermischt. Die Planung darf weiter reichen, die Prognose im Überschuldungstatbestand hat dagegen einen festen Zeitraum und eine feste Wahrscheinlichkeitsanforderung.
Zeitraum der gesetzlichen Frage
§ 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung verneint die Überschuldung trotz rechnerischer Unterdeckung, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitraum ist damit gesetzlich bestimmt und nicht eine beliebige Planungsrunde. Eine Planung, die erst im zweiten Jahr eine Erholung zeigt, beantwortet diese Frage nicht. Ebenso wenig genügt ein Blick auf die nächsten vier Wochen, wenn die übrigen Monate des Jahres ungedeckt bleiben. Überwiegend wahrscheinlich ist mehr als eine offene Chance und weniger als eine Gewissheit. Die Umstände müssen diese Wahrscheinlichkeit tragen.
Davon zu trennen ist § 18. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Dieser Eröffnungsgrund setzt zudem voraus, dass der Schuldner den Antrag stellt. Wer in einem Papier beide Fristen mit demselben Schlusssatz beantwortet, vermischt zwei Tatbestände. Die Fortführungsprognose der Überschuldung bleibt bei zwölf Monaten. Die drohende Zahlungsunfähigkeit bleibt bei ihrem eigenen Zeitraum.
Annahmen, die sichtbar bleiben
Jede Prognose steht auf Annahmen: Mengen, Preise, Personalkosten, Mieten und der Zeitraum, in dem Kunden zahlen. Diese Annahmen gehören in das Papier und nicht in eine Fußnote, die niemand mit dem Ergebnis vergleicht. Eine Annahme, die nur trägt, wenn ein einzelner Großkunde bleibt, ist als Abhängigkeit zu kennzeichnen. Eine Annahme, die historische Werte ohne Grund verdoppelt, ist keine Fortschreibung. Der Leser muss erkennen können, welcher Betrag belegt ist und welcher geschätzt wurde. Sonst lässt sich später nicht sagen, welches Ereignis die Prognose widerlegt.
Auch Gegenmaßnahmen sind Annahmen, solange sie nicht umgesetzt sind. Eine Preiserhöhung, die der Markt nicht akzeptiert, ein Personalabbau, der Fristen und Kosten auslöst, oder ein Verkauf, für den kein Interessent vorliegt, dürfen nicht wie bereits geflossenes Geld wirken. Sinnvoll ist eine Darstellung mit und ohne die Maßnahme. Fällt das Ergebnis ohne die Maßnahme eindeutig, ist die Wahrscheinlichkeit der Maßnahme selbst zu begründen. Ein Text, der nur den günstigen Pfad zeigt, beantwortet die gesetzliche Frage nicht, weil die Umstände auch den ungünstigen Pfad umfassen.
Finanzierungszusage
Liquidität, die erst noch kommen soll, ist nur so wahrscheinlich wie die Zusage, auf der sie steht. Eine unverbindliche Gesprächsnotiz, ein Term Sheet mit Gremienvorbehalt oder eine Kreditlinie, die bereits gekündigt werden darf, ist keine erfolgte Zahlung. Die Prognose darf solche Möglichkeiten nennen. Sie muss ihre Bedingungen ausweisen: Betrag, Zeitpunkt, Sicherheiten, Auflagen und was geschieht, wenn eine Bedingung ausfällt. Fehlt eine dieser Angaben, bleibt der Zufluss eine Hoffnung. Hoffnung ist kein Umstand, der eine überwiegende Wahrscheinlichkeit trägt.
Bestehende Linien werden mit ihrem noch freien Betrag und ihren Kündigungsrechten angesetzt, nicht mit dem ursprünglichen Nominalbetrag. Gesellschafterdarlehen zählen nur mit, wenn sie zugesagt und im maßgeblichen Zeitraum verfügbar sind. Ein Rangrücktritt macht aus einem Darlehen keine Liquidität. Er kann die Passivseite der Überschuldungsprüfung verändern, ersetzt aber keine Zahlung auf Löhne und Lieferanten. Die Finanzierungsseite der Prognose ist deshalb eine Zahlungsreihe. Eine Bilanzkennzahl ohne Fälligkeiten zeigt nicht, ob die nächsten zwölf Monate gedeckt sind.
Abgrenzung zur Überschuldungsprüfung
Die Überschuldungsprüfung nach § 19 fragt zuerst, ob das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten deckt. Nur wenn das nicht der Fall ist, entscheidet die Fortführungsklausel. Eine positive Prognose lässt die Überschuldung entfallen, auch wenn die Schulden die Vermögenswerte rechnerisch übersteigen. Eine negative Prognose lässt diesen Ausweg nicht zu. Die Prognose ist damit ein Teil der Prüfung und nicht ein Ersatz für die Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden. Beide Stücke gehören in dieselbe Akte, bleiben aber getrennt lesbar.
Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder wirtschaftlich entsprechenden Rechtshandlungen werden bei den Verbindlichkeiten nicht mitgezählt, wenn der Nachrang gemäß § 39 Absatz 2 hinter die in § 39 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart ist. Ein gewöhnlicher Kreditvertrag ohne diese Tiefe bleibt eine Verbindlichkeit. Die Prognose wird nicht dadurch positiv, dass man solche Darlehen aus der Liste streicht. Umgekehrt wird sie nicht dadurch negativ, dass ein qualifiziert zurückgetretener Betrag doch als Schuld geführt wird. Die vertragliche Grundlage ist zu prüfen, bevor die Summe gebildet wird.
Was die Planung nicht behaupten sollte
Eine interne Mehrjahresplanung darf länger sein als zwölf Monate und Ziele für Produkte, Personal und Investitionen enthalten. Sie sollte nicht so tun, als sei jedes Jahr derselben gesetzlichen Wahrscheinlichkeitsanforderung unterworfen. Für das erste Jahr ist der Maßstab des § 19 zu kennzeichnen, wenn das Papier zugleich die Überschuldung beantworten soll. Für die weiteren Jahre ist zu schreiben, dass es sich um Steuerung handelt. Vermischt ein Deckblatt beides, unterschreibt die Geschäftsleitung einen Befund, den die Zahlen nur für einen kürzeren Abschnitt tragen.
Die Planung sollte auch nicht behaupten, ein Stillhalten einzelner Gläubiger sei bereits vereinbart, solange nur angefragt wurde. Ebenso wenig ersetzt sie den Antrag nach § 15a, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten ist und die Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Ein sorgfältiges Papier ist dann die Grundlage der Entscheidung, nicht ein Aufschub. Wird die Prognose später durch ein eingetretenes Ereignis überholt, ist sie fortzuschreiben. Ein unverändertes Dokument aus einem früheren Quartal beantwortet die Frage der nächsten zwölf Monate ab dem neuen Stichtag nicht.
Kommentare
3 KommentareUnser Modell zieht Planung und gesetzliche Prognose auf 36 Monate. Der feste Zeitraum der Prognose ist damit nicht mehr erkennbar.
Auf dem Deckblatt steht das Ergebnis. Die Annahmen, die dazu geführt haben, fehlen.
Eine Finanzierungszusage lege ich neben die Prognose. Sie ersetzt die Prognose nicht.