Geschäftsführung

Jahresabschluss in der Krise: Welche Warnhinweise nicht übersehen werden sollten

05.02.2026 · Dr. Anton Veit · 4 Minuten Lesezeit

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Kategorie: Geschäftsführung

Der Jahresabschluss bildet einen Stichtag ab und erscheint oft erst Monate später, sodass die Lücke in der Krise besonders groß ist. Einzelne Stellen zeigen, ob die Fortführung noch angenommen wird und ob Liquidität an Gesellschafter geflossen ist.

Mehrere Personen sitzen und stehen um einen Tisch mit Laptop, Tablet und Wassergläsern vor großen Fenstern, Symbolbild

Fortführungsannahme

§ 252 Absatz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs verlangt, bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Die Annahme ist der Regelfall der Bilanzierung. Sie entfällt, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen, etwa weil die Einstellung beschlossen ist oder die Mittel für den Fortbestand nicht mehr tragfähig dargelegt werden können. Dann sind die Wertansätze nicht mehr unter der Fortführungsprämisse zu bilden. Das ist ein bilanzrechtlicher Schritt und nicht automatisch der Insolvenzantrag.

Die insolvenzrechtliche Fortführungsklausel steht daneben in § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung und fragt, ob die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Ein Abschluss, der die handelsrechtliche Annahme noch setzt, obwohl diese Wahrscheinlichkeit fehlt, ist angreifbar. Umgekehrt kann die handelsrechtliche Annahme tragen, während andere Fragen wie eine drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 gesondert zu prüfen sind. Im Anhang oder in den Arbeitspapieren sollte erkennbar sein, welche Umstände die Annahme stützen. Ein Satz ohne Zeitraum und ohne Liquidität wiederholt nur den Gesetzestext.

Lagebericht

Kapitalgesellschaften haben nach § 264 des Handelsgesetzbuchs grundsätzlich einen Lagebericht aufzustellen. § 289 verlangt, Geschäftsverlauf und Lage so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und die voraussichtliche Entwicklung mit wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen. Die zugrunde liegenden Annahmen sind anzugeben. Kleine Kapitalgesellschaften im Sinn von § 264 Absatz 1 Satz 4 brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen. Wo er geschuldet ist, ist ein beschönigender Text ohne Risiken kein Lagebericht, sondern eine Lücke.

In der Krise gehören dazu die Liquidität, die Abhängigkeit von einzelnen Kunden oder Finanzierern und bereits eingetretene oder drohende Verletzungen von Kreditauflagen, soweit sie für die Lage erheblich sind. Der Lagebericht zitiert die Zahlen des Abschlusses und erklärt sie. Er ersetzt nicht die jüngere Zahlungsreihe seit dem Stichtag. Liegt zwischen Stichtag und Aufstellung eine wesentliche Verschlechterung, gehört diese Entwicklung in die Darstellung der voraussichtlichen Lage und nicht erst in das nächste Jahr. Annahmen, die der Bericht nennt, müssen mit der Fortführungsannahme übereinstimmen.

Forderungen gegen Gesellschafter

Forderungen gegen Gesellschafter sind kein verfügbarer Kassenbestand. Sie sind nur so viel wert, wie der Gesellschafter leisten kann und wie der Anspruch durchsetzbar ist. In der Krise ist zu klären, ob es sich um ein Darlehen, um eine verdeckte Ausschüttung oder um eine noch nicht beglichene Lastschrift handelt. Ein Gesellschafterdarlehen kann im Insolvenzverfahren nach § 39 Absatz 1 Nummer 5 nachrangig sein. Rückzahlungen und Sicherheiten können nach § 135 anfechtbar sein. Steht die Forderung der Gesellschaft zu, ist die Frage umgekehrt: Kann sie realisiert werden, oder wurde bereits an den Gesellschafter gezahlt, was der Gesellschaft fehlt.

Im Abschluss sollte der Posten betragsmäßig, nach Fälligkeit und nach Sicherheiten erkennbar sein. Eine Saldierung mit Verbindlichkeiten gegenüber demselben Gesellschafter ist nur zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, und auch dann bleibt der wirtschaftliche Vorgang erklärungsbedürftig. Ein hoher Forderungsbestand gegen Gesellschafter bei gleichzeitig leerer Kasse ist ein Warnhinweis auf Mittelabfluss. Er ist noch kein Nachweis eines bestimmten Anspruchs. Die Verträge, die Kontoauszüge und ein etwaiger Rangrücktritt sind neben den Abschluss zu legen, bevor jemand den Posten als werthaltig oder als unerheblich bezeichnet.

Frist und Verspätung

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluss und den Lagebericht in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen den Abschluss auch später aufstellen, wenn das einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate. Diese Fristen stehen in § 264. Eine Verspätung darüber hinaus ist ein Signal, dass Belege, Ressourcen oder Konflikte die Aufstellung blockieren. Sie ist kein eigener Insolvenzgrund. Sie verzögert aber die Erkenntnis, die Gesellschafter und Kreditgeber aus dem Abschluss ziehen sollen.

Eine GmbH hat den Abschluss zudem ihren Gesellschaftern vorzulegen. Solange keine Zahlen vorliegen, fehlt der Versammlung die Grundlage für Ergebnisverwendung und für die Frage, ob nachgeschossen oder finanziert werden kann. In der Krise ist die Verspätung deshalb praktisch, nicht nur formell. Wer den Abschluss zurückhält, weil das Ergebnis unangenehm wird, verlängert den Zeitraum, in dem ohne Fortführungsannahme und ohne aktuelle Schuldenübersicht gearbeitet wird. Besser ist ein kenntlich unfertiger Stand mit offenen Punkten als ein monatelanges Schweigen. Der fertige Abschluss ersetzt gleichwohl nicht die seither entstandenen Fälligkeiten.

Signal und Eröffnungsgrund

Ein eingeschränkter oder versagter Vermerk, ein Hinweis auf die Fortführung und eine verspätete Offenlegung sind Signale an Gesellschafter und Gläubiger. Sie stellen den Eröffnungsgrund nicht fest. Zahlungsunfähigkeit bestimmt § 17, drohende Zahlungsunfähigkeit § 18, Überschuldung § 19. Diese Prüfung verwendet aktuellere Zahlungsreihen als den letzten Abschluss. Ein positives Bild zum Stichtag widerlegt eine später eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht. Ein negatives Bild zum Stichtag macht den Antrag nicht entbehrlich, wenn die Gründe inzwischen eingetreten sind, und es macht ihn nicht automatisch pflichtig, wenn die Lage sich seither getragen hat.

Die Arbeit mit dem Abschluss in der Krise besteht deshalb aus drei Schritten. Zuerst wird gelesen, ob die Fortführungsannahme begründet ist und ob der Lagebericht Risiken ausweist. Dann werden Forderungen gegen Gesellschafter auf Vertrag und Werthaltigkeit geprüft. Zuletzt wird die Zeit seit dem Stichtag nachgetragen. Erst diese drei Stücke zusammen verhindern, dass ein altes Papier die aktuelle Pflicht aus § 15a überdeckt oder dass eine einzelne kritische Formulierung ohne Zahlen als Befund gilt. Der Abschluss ist ein Warnhinweis mit Stichtag. Die Insolvenzgründe werden am laufenden Unternehmen geprüft.

Kommentare

1 Kommentar
Greta Jansen

Fortführungsannahme, Lagebericht und Forderungen gegen Gesellschafter prüfe ich im nächsten Abschluss getrennt. Der Stichtag liegt mehrere Monate vor der Lage, über die wir heute sprechen.

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