Offene Abgaben sind in der Krise selten nur ein Buchhaltungsrest. Ob sie Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten sind, hängt am Zeitpunkt und an der Person, die den Anspruch begründet hat.
Vor dem Antrag
Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind bereits begründete Steuer- und Beitragsforderungen grundsätzlich Forderungen gegen den Schuldner. § 38 der Insolvenzordnung bezeichnet die Insolvenzforderungen. Ob eine konkrete Steuer schon entstanden ist, richtet sich nach dem Steuerrecht und nicht nach dem Datum der Überweisung. Eine noch nicht angemeldete, aber bereits entstandene Umsatzsteuer kann deshalb schon vor dem Antrag eine Schuld sein. Dieselbe Vorsicht gilt für die Lohnsteuer, die einzubehalten und anzumelden ist, und für Sozialversicherungsbeiträge, deren Entstehung und Fälligkeit das Vierte Buch Sozialgesetzbuch regelt.
Eine Stundung oder eine vereinbarte Ratenzahlung ändert die Einordnung nicht schon dadurch, dass vorübergehend keine Mahnung kommt. Läuft die Ratenzahlung nicht, steht der Rückstand wieder im Vordergrund. Für die Liquiditätsbetrachtung zählen die fälligen Beträge, nicht die Hoffnung auf eine spätere Verrechnung mit einem Vorsteuerüberhang, der noch nicht feststeht. Getrennte Konten oder Kostenstellen für Lohnsteuer und Beiträge machen sichtbar, welches Geld nicht für Lieferanten gedacht ist. Sie ersetzen weder die Anmeldung noch die Zahlung.
Nach Anordnung und Eröffnung
Mit der Eröffnung gelten andere Regeln für Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter begründet oder die aus der Verwaltung der Masse entstehen. § 55 der Insolvenzordnung zählt diese Masseverbindlichkeiten. Dazu gehören auch bestimmte Umsatzsteuer- und Lohnsteuerverbindlichkeiten, die ein vorläufiger Insolvenzverwalter begründet hat, die der Schuldner mit dessen Zustimmung begründet hat oder die nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet wurden. Denselben Rang erhalten nach dem Gesetz unter anderem weitere Ein- und Ausfuhrabgaben, bestimmte Verbrauchsteuern und die Lohnsteuer in diesem Zusammenhang.
Die Vorschrift macht aus alten Rückständen nicht rückwirkend Masseverbindlichkeiten. Schulden, die vor der maßgeblichen Handlung entstanden sind, bleiben in der Regel Insolvenzforderungen und werden nach den allgemeinen Regeln geltend gemacht. Für die Buchhaltung heißt das, Zeiträume zu trennen, statt einen einzigen Saldo gegenüber dem Finanzamt fortzuschreiben. Welche Erklärung welchen Zeitraum betrifft, sollte an der Anmeldung selbst ablesbar sein. Eine pauschale Zahlung auf den ältesten Rückstand kann die Zuordnung später erschweren, wenn nicht festgehalten ist, welcher Zeitraum gemeint war.
Lohnsteuer und Umsatzsteuer im Alltag der Krise
Lohnsteuer knüpft an den Arbeitslohn an. Wird Lohn ausgezahlt, ist der Abzug kein frei verfügbarer Bestandteil der Liquidität. Ihn einzubehalten und nicht abzuführen, verschiebt die Kasse nur scheinbar, weil die Schuld gegenüber dem Finanzamt bestehen bleibt. Umsatzsteuer knüpft an Leistungen und an die gesetzlichen Entstehungstatbestände. Eine noch nicht bezahlte Kundenrechnung kann die Steuer bereits auslösen, während das Geld fehlt. Umgekehrt ist eine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen nur so weit eine Entlastung, wie sie tatsächlich abziehbar und nicht durch einen älteren Rückstand aufgezehrt ist.
Einzelheiten der Anmeldung, der Berichtigung und der Haftung stehen in der Abgabenordnung, im Umsatzsteuergesetz und im Einkommensteuergesetz. Sie lassen sich nicht durch eine bloße Umbuchung im Unternehmen lösen. Dieser Text ersetzt keine Steueranmeldung und keine Berechnung eines konkreten Voranmeldungszeitraums. Er hält fest, dass beide Steuerarten in der Krise eigene Fälligkeiten haben und dass ihre Einordnung als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit vom Zeitpunkt abhängt. Dafür sind die zitierten Vorschriften zu lesen, nicht eine zusammengefasste Saldenliste.
Sozialversicherungsbeiträge
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist eine Pflicht des Arbeitgebers gegenüber den Einzugsstellen. Entstehung, Fälligkeit und Säumnisfolgen ergeben sich aus dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch, nicht aus einer internen Zahlungsreihe. Beiträge für bereits abgerechnete Entgeltzeiträume bleiben offen, auch wenn der nächste Lohn nur teilweise gezahlt wird. Eine Verrechnung mit späteren Erstattungen ist nur so weit tragfähig, wie sie gegenüber der Einzugsstelle tatsächlich besteht. In der Liquiditätsplanung stehen die Beiträge neben der Lohnsteuer und nicht als Restgröße hinter den Lieferanten.
Nach einer Verfahrenseröffnung ist auch hier der Zeitraum zu trennen. Arbeitsentgelt, das der Insolvenzverwalter für die Zeit nach der Eröffnung begründet, folgt anderen Regeln als rückständiges Entgelt davor. Arbeitnehmer können für einen gesetzlich bestimmten Zeitraum Anspruch auf Insolvenzgeld haben. Dieses sichert Lohnansprüche der Beschäftigten und ist nicht dasselbe wie die Beitragsschuld des Arbeitgebers. Die Höhe und der genaue Zeitraum ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch, nicht aus einer pauschalen Monatszahl in diesem Text. Die Übersicht des Vierten Buches ist der richtige Einstieg für die Beitragspflichten.
Pflichten der gesetzlichen Vertreter, vorsichtig eingeordnet
Gesetzliche Vertreter haben steuerliche Pflichten der von ihnen vertretenen Person zu erfüllen. Die Abgabenordnung regelt diese Pflichten und die Folgen einer Verletzung. Eine persönliche Inanspruchnahme setzt voraus, dass die gesetzlichen Tatbestände erfüllt sind. Sie folgt nicht schon daraus, dass ein Unternehmen in der Krise ist oder eine Steuer offen bleibt. Ebenso wenig lässt sich aus einem offenen Beitrag automatisch eine persönliche Schuld jedes Geschäftsleiters ableiten. Wer hier einen Paragraphen nennt, ohne den Tatbestand zu prüfen, verkürzt das Gesetz.
Deshalb wird an dieser Stelle nicht ein einzelner Haftungstatbestand als immer einschlägig ausgegeben. Zu lesen sind die Abgabenordnung für die steuerlichen Pflichten der Vertreter und das Vierte Buch Sozialgesetzbuch für die Beiträge. Parallel bleibt die insolvenzrechtliche Pflicht aus § 15a der Insolvenzordnung bestehen, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Eröffnungsantrag zu stellen. Die drei Regelwerke beantworten verschiedene Fragen: wer die Steuer schuldet, wer den Beitrag abführt und wer den Antrag stellen muss. Sie sollten in der Krise nicht zu einem einzigen Vorwurf vermischt werden.
Kommentare
3 KommentareOb eine Abgabe Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit ist, klären wir am Saldo. Zeitpunkt und die Person, die den Anspruch begründet hat, fehlen in der Liste.
Lohnsteuer und Umsatzsteuer sind bei uns eine Buchungsart. Sie hängen am Verfahrensstand, nicht nur am Steuersatz.
Die Sozialversicherungsbeiträge lege ich an denselben Kalender wie die Steuer, mit Datum und nicht als Erinnerung ohne Fälligkeit.