Haftung

Zahlungen nach Insolvenzreife: Warum § 15b InsO in der Praxis so sensibel ist

25.06.2026 · Dr. Anton Veit · 5 Minuten Lesezeit

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Kategorie: Haftung

Das Zahlungsverbot beginnt mit der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung und nicht erst mit dem Ablauf der Höchstfrist. Welche Zahlungen die Sorgfalt noch trägt, regelt § 15b InsO selbst.

Eine Hand hält ein Smartphone mit Kursliste und Kurvenchart über der Tastatur eines Laptops, Symbolbild

Ab Insolvenzreife gilt ein Zahlungsverbot

Die nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. Dasselbe gilt über die Verweisung in § 15b Abs. 6 InsO für die organschaftlichen Vertreter, die bei bestimmten Personengesellschaften antragsverpflichtet sind. Zahlung ist nicht nur die Überweisung. Auch die Hingabe eines Gegenstands, die Verrechnung oder eine andere Leistung, mit der ein Gläubiger Befriedigung erhält, kann erfasst sein. Auf ein Organ, das nicht selbst unterschreibt, kommt es nicht an, wenn es die Zahlung veranlasst oder pflichtwidrig nicht verhindert.

Die Pflicht ist eine Massesicherung zugunsten der Gläubigergesamtheit. Sie soll verhindern, dass nach der Reife einzelne Gläubiger noch vollständig bedient werden, während die übrigen ausfallen. Deshalb hilft der Hinweis nicht, die Zahlung sei einer fälligen Rechnung geschuldet gewesen. Gerade die Erfüllung einer Altforderung kann die übrigen Gläubiger benachteiligen. Erlaubt bleibt nur, was mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar ist. Diese Ausnahme ist im Gesetz beschrieben und nicht ein allgemeiner Vorbehalt für jede Betriebsausgabe, die jemand für sinnvoll hält.

Welche Zahlungen die Sorgfalt noch trägt

Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten vorbehaltlich des § 15b Abs. 3 InsO als mit dieser Sorgfalt vereinbar. Damit sind nicht beliebige Altlasten gemeint, sondern Leistungen, die den Betrieb in der konkreten Lage aufrechterhalten, etwa Energie, notwendige Ware oder Löhne, soweit sie in diesen Rahmen fallen. Die gesetzliche Fiktion gilt im Zeitraum, der für die rechtzeitige Antragstellung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO maßgeblich ist, nur solange die Antragspflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit derselben Sorgfalt betreiben.

Wer die Höchstfrist verstreichen lässt, ohne ernsthaft zu sanieren oder den Antrag vorzubereiten, kann sich auf den ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht berufen. Auch innerhalb der Frist muss die Zahlung zu dem Zweck passen, den Betrieb für eine nachhaltige Beseitigung oder für eine geordnete Antragstellung zu erhalten. Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten, sind zusätzlich nach § 15b Abs. 5 InsO privilegiert nur dann nicht, wenn dies auch bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war. Auf Genossenschaften ist diese besondere Gesellschafterregel nicht anzuwenden. Eine pauschale Freigabe für Ausschüttungen, Darlehensrückzahlungen an Gesellschafter oder für Sondertilgungen gibt das Gesetz nicht.

Nach Fristablauf und nach dem Antrag

Ist der für die rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt verstrichen und hat der Antragspflichtige keinen Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Die Regel lässt Ausnahmen zu, kehrt die Begründung aber um: Nicht der Verwalter muss erklären, warum eine verspätete Zahlung sorgfaltswidrig war, sondern der Geschäftsleiter muss die Ausnahme tragen. Allgemeine Hinweise auf Kundenbindung oder auf eine noch nicht abgeschlossene Banksitzung genügen dafür regelmäßig nicht. Je länger die Reife bekannt und unbehandelt ist, desto enger wird der verbleibende Raum.

Zahlungen im Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags und der Eröffnung gelten auch dann als sorgfaltsgemäß, wenn sie mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen wurden. Die Zustimmung sollte eindeutig und vor der Zahlung eingeholt werden, nicht nachträglich konstruiert werden. Fehlt ein Verwalter oder verweigert er die Zustimmung, lebt die allgemeine Sorgfaltsprüfung auf. Im Eröffnungsverfahren können außerdem ein Verfügungsverbot oder ein Zustimmungsvorbehalt die Handlungsfreiheit schon gesellschafts- und insolvenzrechtlich begrenzen. § 15b InsO ersetzt diese Anordnungen nicht und wird durch sie auch nicht gegenstandslos, solange die Geschäftsleiter noch selbst leisten.

Erstattung gegenüber der Gesellschaft

Wer entgegen dem Zahlungsverbot leistet, ist der juristischen Person zur Erstattung verpflichtet. Ist der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf diesen Schaden. Die Pflicht entfällt nicht dadurch, dass die Geschäftsleiter einem Beschluss eines Organs der Gesellschaft gefolgt sind, soweit die Erstattung zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Ein Verzicht der Gesellschaft auf den Anspruch oder ein Vergleich darüber ist unwirksam. Ausnahmen nennt das Gesetz: Der Ersatzpflichtige ist selbst zahlungsunfähig und vergleicht sich mit seinen Gläubigern zur Abwendung des Insolvenzverfahrens, der Anspruch wird in einem Insolvenzplan geregelt, oder ein Insolvenzverwalter handelt für die Gesellschaft.

Die Erstattung richtet sich an die Gesellschaft, nicht als frei verteilbare Zahlung an einen einzelnen bevorzugt bedienten Gläubiger. Im späteren Insolvenzverfahren macht regelmäßig der Insolvenzverwalter den Anspruch geltend. Mehrere Geschäftsleiter können nebeneinander haften, wenn jeder an der Zahlung mitgewirkt oder sie pflichtwidrig geduldet hat. Eine interne Freistellung durch die Gesellschafter wirkt im Außenverhältnis zu diesem Anspruch nicht. Wer unsicher ist, ob eine konkrete Überweisung noch dem Geschäftsgang dient, sollte sie nicht mit dem Argument leisten, die Haftung lasse sich später mit den Gesellschaftern teilen.

Steuerzahlung und Verjährung

§ 15b Abs. 8 InsO enthält eine besondere Regel für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten liegt nicht vor, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag solche Ansprüche nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die Antragspflichtigen ihren Pflichten aus § 15a InsO nachkommen. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt das nur für Ansprüche, die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werden. Wird das Verfahren nicht eröffnet und ist das auf eine Pflichtverletzung der Antragspflichtigen zurückzuführen, entfällt diese Privilegierung.

Die Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren. Besteht zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine Börsennotierung, verjähren sie in zehn Jahren. Die Fristen ändern nichts an der Pflicht, schon vor Ablauf jede Zahlung zu prüfen. Für die Praxis der nicht börsennotierten GmbH ist der Fünfjahreszeitraum lang genug, dass eine heute geleistete Sondertilgung noch im späteren Verfahren aufgegriffen werden kann. Bewahren Sie zu jeder Zahlung nach dem ersten ernsthaften Liquiditätsengpass den Zweck, die Gegenleistung und den Stand des Insolvenzantrags auf. Ohne diese Unterlage lässt sich die Sorgfalt später kaum belegen.

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