Mittelständische Betriebe sehen eine Krise oft zuerst in der Buchhaltung und nicht in einem Gesetzestext. Die Pflicht zur Krisenfrüherkennung nennt keine feste Kennzahl, sondern verlangt, bestandsgefährdende Entwicklungen zu beobachten und darauf zu reagieren.
Offene Posten als erstes Signal
Überfällige eigene Ausgangsrechnungen zeigen, ob der Umsatz bereits zu Geld geworden ist. Überfällige Eingangsrechnungen zeigen, welche Lieferanten das Zahlungsziel faktisch beendet haben. Beide Listen gehören nebeneinander, sonst verbessert ein Mahnlauf an Kunden die Lage nur auf dem Papier, während die eigenen fälligen Pflichten steigen. Sinnvoll ist eine Alterung nach Zeiträumen, die zum Geschäft passen, und eine Kennzeichnung streitiger Posten. Ein Streit über einen Mangel ist kein liquider Bestand. Eine unstreitige Rechnung, die seit mehreren Läufen offen ist, ist ein Muster und kein Versehen.
Die Liste wird erst brauchbar, wenn sie zur Fälligkeit führt und nicht nur zur Rechnungsnummer. Anzahlungen, die bereits ausgegeben sind, und Einbehalte, die vertraglich noch nicht fällig sind, stehen in eigenen Spalten. Sonst erscheint eine Deckung, die nicht verfügbar ist, oder eine Lücke, die rechtlich noch keine fällige Pflicht ist. Diese Unterscheidung bereitet die spätere Frage vor, ob fällige Zahlungspflichten erfüllt werden können. Sie ersetzt die rechtliche Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht, macht sie aber überhaupt erst mit Zahlen möglich.
Limite und Auftragslage
Lieferantenlimite, Kreditlinien und Kreditversicherer begrenzen den Einkauf oft früher, als der Kontostand null erreicht. Ein gestrichenes Limit zwingt zu Vorkasse und verlängert damit die Vorfinanzierung jeder Bestellung. Wer nur den Umsatz plant und die Limite nicht danebenlegt, unterstellt einen Einkauf, den die Gegenseite nicht mehr mitträgt. Ebenso gehört die Auftragslage in Mengen und Deckungsbeiträgen in die Betrachtung, nicht nur als Liste erfreulicher Anfragen. Ein Auftrag, dessen direkte Kosten die zu erwartende Zahlung übersteigen, vergrößert die Lücke.
Der Vergleich von Auftragseingang und Auslauf macht sichtbar, ob die nächsten Wochen aus Bestand oder aus Hoffnung bestehen. Stornierungen und Verschiebungen werden gesondert gezählt, sonst bleibt ein Auftrag im Bestand, der nicht mehr kommt. Für saisonale Betriebe ist der Vergleich zur eigenen früheren Saison aussagekräftiger als ein Monatsziel, das die Flaute ignoriert. Keine dieser Größen ist eine gesetzlich vorgeschriebene Schwelle. Sie sind interne Kennzahlen. Ihre Grenze legt der Betrieb so, dass eine Abweichung noch Zeit für eine Gegenmaßnahme lässt und nicht erst am Tag der Fälligkeit auffällt.
Was § 1 des StaRUG verlangt
§ 1 Absatz 1 des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes richtet sich an die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person. Sie wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den Überwachungsorganen unverzüglich Bericht. Berühren die Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken sie auf deren Befassung hin. Bei bestimmten Personengesellschaften gilt das nach Absatz 2 entsprechend. Weitergehende Pflichten aus anderen Gesetzen bleiben nach Absatz 3 unberührt.
Die Vorschrift nennt keine Quote, keinen Mindestkontostand und keinen bestimmten Berichtsrhythmus. Fortlaufend bedeutet nicht, dass ein jährlicher Jahresabschluss genügt, wenn sich die Lage dazwischen verändert. Geeignete Gegenmaßnahmen hängen am erkannten Risiko. Ein Bericht an das Überwachungsorgan ist nur geschuldet, wo ein solches Organ besteht. In einer Gesellschaft ohne Aufsichtsrat bleibt die Pflicht, Entwicklungen zu beobachten und Maßnahmen zu ergreifen. Die Antragspflicht aus § 15a der Insolvenzordnung ist eine weitergehende Pflicht im Sinn des Absatzes 3 und wird durch einen internen Bericht nicht ersetzt.
Unterschied zur internen Kennzahl
Die Kennzahl ist ein Werkzeug, die Pflicht aus § 1 ist ein gesetzlicher Auftrag. Ein Betrieb kann mehr beobachten, als das Gesetz als Mindestinhalt beschreibt, etwa Limite und Auftragslage. Er kann die Pflicht nicht dadurch erfüllen, dass eine Tabelle existiert, die niemand auswertet. Umgekehrt liegt nicht schon deshalb ein Verstoß vor, weil eine einzelne Kennzahl fehlt, die in einem anderen Unternehmen üblich ist. Entscheidend ist, ob bestandsgefährdende Entwicklungen erkannt werden können. Welche Größe das in einem konkreten Betrieb leistet, folgt aus seinem Zahlungsrhythmus.
Drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 18 der Insolvenzordnung ist wiederum etwas anderes. Sie ist ein Eröffnungsgrund, wenn der Schuldner den Antrag stellt, und legt in aller Regel einen Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde. § 1 des StaRUG zwingt nicht dazu, bei jeder negativen Kennzahl diesen Antrag zu stellen. Es verlangt Beobachtung und Reaktion, bevor aus einer Entwicklung eine Bestandsgefahr wird. Die Kennzahl kann der Anlass sein, diese Reaktion zu prüfen. Sie ist nicht der Eröffnungsgrund und nicht die Fortführungsprognose der Überschuldung.
Was ein interner Bericht enthalten sollte
Ein Bericht, der eine bestandsgefährdende Entwicklung aufnimmt, nennt die Beobachtung, den Zeitraum und die bereits fälligen oder absehbar fälligen Pflichten. Er trennt belegte Zahlen von Annahmen, etwa einem noch nicht zugesagten Kredit. Gegenmaßnahmen werden mit Datum und Verantwortung versehen. Eine Maßnahme ohne Finanzierung oder ohne Mitwirkung eines Dritten wird als abhängig gekennzeichnet. So kann ein Überwachungsorgan oder, wo keines besteht, die Gesellschafterversammlung erkennen, ob eine Befassung nötig ist. Ein Stimmungsbild ohne Zahlen erfüllt diesen Zweck nicht.
Der Bericht bleibt intern, soweit keine eigene Pflicht zur Unterrichtung Dritter besteht. Er ist keine Erklärung gegenüber Lieferanten und keine Anlage in einem Datenraum für Kaufinteressenten. Enthält er eine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Zahlungsunfähigkeit, sollte diese als Prüfung und nicht als abschließender Befund gekennzeichnet sein, solange die fälligen Pflichten nicht vollständig gegenüberstehen. § 1 verlangt geeignete Gegenmaßnahmen. Dazu kann gehören, die insolvenzrechtlichen Gründe gesondert prüfen zu lassen, statt sie in derselben Tabelle wie die Mahnstufen zu verbuchen.
Kommentare
1 KommentarOffene Posten, Limite und die Auftragslage sind drei Berichte. § 1 StaRUG nennt dafür keine feste Kennzahl, sondern die Beobachtung bestandsgefährdender Entwicklungen.