Ein Verkauf in der Krise ist kein gewöhnlicher Anteilskauf mit langem Garantiekatalog. Käufer, Verkäufer und ein etwaiger Insolvenzverwalter müssen klären, was übergeht, was liegen bleibt und welcher Zeitraum realistisch ist.
Zeitdruck ohne Abkürzung der Prüfung
Der zeitliche Druck kommt aus mehreren Richtungen zugleich. Lieferanten kürzen Limite, Kunden ziehen Aufträge ab, und finanzierende Banken verlangen Zahlen zu einem festen Termin. Bei juristischen Personen tritt hinzu, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans nach § 15a der Insolvenzordnung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag stellen müssen. Ein Verkaufsprozess ersetzt diese Pflicht nicht. Wer Fristen der Antragspflicht mit Verhandlungsfristen eines Käufers verwechselt, verschiebt eine gesetzliche Entscheidung in einen Terminplan, der von der Gegenseite abhängt.
Trotzdem lässt sich die Prüfung nicht auf einen Handschlag verkürzen. Der Käufer will wissen, welche Verträge kündbar sind, welche Sicherheiten Dritte halten und welche Löhne, Steuern und Beiträge offen sind. Der Verkäufer will vermeiden, dass der Betrieb während der Prüfung stehen bleibt. Ein geordneter Ablauf trennt deshalb, was für eine erste Preisindikation reicht und was vor dem Übergang belegt sein muss. Ungeprüfte Zusicherungen über die Vollständigkeit der Schulden sind in dieser Lage wenig wert, weil gerade die unbekannten Posten den Preis bestimmen.
Anteile oder einzelne Gegenstände
Beim Share Deal wechseln die Anteile, die Gesellschaft als Rechtsträgerin bleibt. Verträge, Genehmigungen und Verbindlichkeiten bleiben in derselben juristischen Person, soweit nicht einzelne Klauseln bei einem Kontrollwechsel ein Kündigungsrecht geben. Der Käufer erwirbt damit die Geschichte des Unternehmens mit, einschließlich streitiger Forderungen und noch nicht gebuchter Risiken. Vor der Eröffnung eines Verfahrens verkaufen in der Regel die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft selbst. Nach der Eröffnung gehören die Anteile weiterhin den Gesellschaftern, die Masse umfasst das Vermögen der Gesellschaft.
Beim Asset Deal wählt der Erwerber einzelne Vermögensgegenstände, Vorräte, Rechte und Vertragspositionen aus. Was nicht ausdrücklich übergeht, bleibt beim Verkäufer. Gegenseitige Verträge gehen nicht von selbst über. Im eröffneten Verfahren hat der Insolvenzverwalter nach § 103 der Insolvenzordnung bei noch nicht vollständig erfüllten Verträgen ein Wahlrecht, ob er die Erfüllung zur Masse verlangt. Ein Verkauf des Unternehmens durch den Verwalter ist häufig ein Verkauf von Gegenständen und Vertragspositionen, nicht ein Verkauf der Anteile. Ein Insolvenzplan kann daneben gesellschaftsrechtliche Maßnahmen vorsehen, das ist ein anderer Weg als der schlichte Anteilskauf.
Welche Haftung mitwandert
Auch ein Asset Deal schneidet nicht jede Haftung ab. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, kann § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber überleiten. Ob ein Betriebsteil vorliegt, richtet sich nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Einheit, nicht nach der Bezeichnung im Kaufvertrag. Kündigungen aus Anlass des Übergangs sind nach dieser Vorschrift unwirksam. Personalfragen gehören deshalb in die Auswahl der verkauften Gegenstände und nicht in einen Nachtrag, der erst nach dem Übergang verhandelt wird.
Führt der Erwerber ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fort, haftet er nach § 25 des Handelsgesetzbuchs für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, soweit das Gesetz keine wirksame anderweitige Regelung zulässt. Firmenführung, Außenauftritt und die Frage, ob der Geschäftsbetrieb tatsächlich fortgesetzt wird, sind deshalb keine bloße Marketingentscheidung. Steuerliche Folgen eines Anteilskaufs und eines Verkaufs einzelner Gegenstände unterscheiden sich zusätzlich. Sie gehören in eine gesonderte steuerliche Prüfung und werden hier nicht als Gestaltung beschrieben. Die Abgabenordnung bleibt dafür die gesetzliche Orientierung, nicht ein Mustervertrag.
Unterlagen, die der Preis braucht
Ein Kaufinteressent kann einen Preis nur einordnen, wenn die übergehenden Gegenstände von den zurückbleibenden Schulden getrennt sind. Dazu gehören eine aktuelle Liste der Vermögensgegenstände, die belastenden Rechte Dritter, offene Arbeitgeberpflichten und die Verträge, ohne die der Umsatz nicht fortgesetzt werden kann. Auch die Frage, ob Kunden einem neuen Vertragspartner zustimmen müssen, ist ein Preispunkt und kein Detail der Übergabe. Fehlt diese Trennung, verhandelt man über einen Namen und nicht über einen abgrenzbaren Bestand.
Im eröffneten Verfahren verkauft der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Befugnisse und der Mitwirkung der Gläubigerorgane. Zusagen, die vor dem Antrag gegenüber einem Interessenten gemacht wurden, binden den Verwalter nicht ohne Weiteres. Umgekehrt sollte ein Interessent nicht darauf vertrauen, dass eine lose Absichtserklärung Personal, Miete und Lieferanten bis zum Vollzug finanziert. Der sinnvolle nächste Schritt ist eine schriftliche Liste dessen, was übergehen soll, was ausdrücklich zurückbleibt und welche Zustimmung Dritter noch fehlt.
Kommentare
5 KommentareDer Datenraum ist bei uns mit dem Preis gleichgesetzt worden. Die Prüfung lässt sich durch den Zeitdruck nicht abkürzen.
Anteile oder einzelne Gegenstände entscheidet oft der erste Vertragsentwurf, bevor feststeht, was liegen bleiben soll.
Welche Haftung mitwandert, liegt bei uns nur im Garantiekatalog. Das ist ein anderer Vorgang als ein gewöhnlicher Anteilskauf.
Die Unterlagen zum Preis sind vollständiger als die Liste dessen, was nicht übergeht.
Ein Insolvenzverwalter stellt eigene Fragen an denselben Bestand. Die Gegenzeichnung des Kaufvertrags ersetzt das nicht.