Geschäftsführung

Überschuldung und Fortbestehensprognose: Was Geschäftsleiter im Blick behalten sollten

30.06.2026 · Dr. Anton Veit · 4 Minuten Lesezeit

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Kategorie: Geschäftsführung

Überschuldung ist neben der Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund für juristische Personen und bestimmte Personengesellschaften. Sie wird nicht durch einen Blick auf das bilanzielle Eigenkapital entschieden.

Tablet mit App-Kacheln liegt auf einem Laptop, Symbolbild

Für welche Rechtsträger der Grund gilt

Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. Dasselbe gilt für eine rechtsfähige Personengesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, also typischerweise für die GmbH und Co. KG. Die Erstreckung entfällt, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Einzelkaufleute und andere natürliche Personen werden nicht über § 19 InsO insolvenzreif. Für sie bleibt die Zahlungsunfähigkeit der allgemeine Eröffnungsgrund. Ein negatives Eigenkapital einer GmbH ist deshalb nicht schon deshalb irrelevant, weil der Betrieb noch Rechnungen bezahlt.

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Das Gesetz verbindet damit zwei Prüfschritte, die nicht gegeneinander ausgetauscht werden dürfen. Eine positive Fortführungsaussicht in diesem Zeitraum schließt die Überschuldung aus, auch wenn bei einer Zerschlagung die Schulden das Vermögen übersteigen würden. Fehlt diese Aussicht, entscheidet der Überschuldungsstatus zu den dann maßgeblichen Werten. Hoffnung auf einen späteren Auftrag ersetzt keine der beiden Stufen.

Die Fortbestehensprognose über zwölf Monate

Die Fortbestehensprognose im Sinn des § 19 Abs. 2 InsO fragt, ob die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Überwiegend wahrscheinlich ist mehr als eine knappe Möglichkeit und mehr als der Wunsch der Gesellschafter, weiterzumachen. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Planung der Ein- und Auszahlungen in diesem Zeitraum, die auf den tatsächlichen Aufträgen, Kosten, Finanzierungszusagen und fälligen Altlasten aufsetzt. Die Planung muss zeigen, dass die Zahlungspflichten, die in den zwölf Monaten fällig werden, voraussichtlich erfüllt werden können und dass das Unternehmen tatsächlich fortgeführt wird.

Eine positive Prognose scheitert, wenn die Finanzierung nur unter Bedingungen steht, die der Finanzierer nicht verbindlich erklärt hat, oder wenn schon in den nächsten Monaten eine Deckungslücke sichtbar ist, für die keine Mittel bereitstehen. Sie scheitert auch, wenn die Gesellschafter die Fortführung erkennbar nicht wollen. Umgekehrt ist ein aktueller Verlust nicht automatisch eine negative Prognose, solange die Zahlungsfähigkeit über die zwölf Monate überwiegend wahrscheinlich bleibt. Dokumentieren Sie Annahmen, nicht nur Summen. Wer die Prognose auf ein einziges ungesichertes Großprojekt stützt, trägt dieses Projekt als Risiko und nicht als Tatsache in die Beurteilung ein.

Der Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten

Ist die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich, kommt es darauf an, ob das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten deckt. In diesem Status werden die Vermögensgegenstände nicht mit den Fortführungswerten der Handelsbilanz angesetzt, sondern mit den Werten, die bei der Verwertung in der dann gegebenen Lage erzielbar sind. Stille Reserven können den Ansatz heben, nicht verwertbare oder nur gemeinsam mit einem nicht mehr fortgeführten Geschäft nutzbare Wirtschaftsgüter können ihn senken. Verbindlichkeiten sind unabhängig davon einzubeziehen, ob sie schon fällig sind. Ungewisse Verbindlichkeiten sind mit ihrem zu erwartenden Betrag zu berücksichtigen, nicht nach Belieben wegzulassen.

Damit unterscheidet sich der Überschuldungsstatus klar vom Liquiditätsstatus der Zahlungsunfähigkeit. Dort zählen fällige Zahlungspflichten und kurzfristig verfügbare Mittel. Hier zählen Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten in einer stichtagsbezogenen Gegenüberstellung für den Fall, dass die Fortführung gerade nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Ein Unternehmen kann liquide und dennoch rechnerisch überschuldet sein. Es kann auch illiquide sein, ohne dass der Vermögensstatus eine Unterdeckung zeigt. Beide Eröffnungsgründe sind deshalb getrennt zu prüfen. Ein ausgeglichener Überschuldungsstatus heilt keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit.

Gesellschafterdarlehen und Rangrücktritt

Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus wirtschaftlich entsprechenden Rechtshandlungen bleiben im Überschuldungsstatus grundsätzlich Verbindlichkeiten. Sie fallen nur dann heraus, wenn gemäß § 39 Abs. 2 InsO ein Nachrang vereinbart ist, der sie hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen stellt. Das sagt § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO ausdrücklich. Der gesetzliche Nachrang vieler Gesellschafterdarlehen im späteren Insolvenzverfahren nimmt die Forderung deshalb nicht schon aus der Überschuldungsprüfung. Ein Rangrücktritt, der lediglich hinter die nicht nachrangigen Gläubiger zurücktritt, genügt für diese Herausnahme nicht.

Bevor ein Darlehen aus dem Status gestrichen wird, muss die Vereinbarung vorliegen und den beschriebenen Rang tatsächlich regeln. Mündliche Absichten oder ein Gesellschafterbeschluss, das Darlehen stehen zu lassen, sind kein solcher Rangrücktritt. Auch eine Umwidmung in Eigenkapital wirkt erst, wenn sie gesellschaftsrechtlich vollzogen ist, nicht schon wenn sie angekündigt wird. Prüfen Sie außerdem, ob Zinsen und Nebenforderungen von der Vereinbarung erfasst sind. Ein unvollständiger Rangrücktritt, der nur die Hauptforderung nennt, lässt die nicht erfassten Beträge in den Verbindlichkeiten.

Abgrenzung zur drohenden Zahlungsunfähigkeit

Die Zeiträume dürfen nicht vermischt werden. Die gesetzliche Ausnahme von der Überschuldung blickt auf die nächsten zwölf Monate. Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO legt in aller Regel 24 Monate zugrunde und betrifft die voraussichtliche Fähigkeit, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Eine positive Zwölfmonatsprognose schließt deshalb nicht aus, dass im längeren Zeitraum drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Umgekehrt ersetzt eine optimistische Vierundzwanzigmonatssicht nicht die Prüfung, ob innerhalb von zwölf Monaten die Fortführung überwiegend wahrscheinlich ist.

Für die Antragspflicht ist die Unterscheidung folgenreich. Drohende Zahlungsunfähigkeit allein löst die Pflicht aus § 15a InsO nicht aus. Eingetretene Überschuldung tut dies bei den erfassten Rechtsträgern sehr wohl, mit einer Höchstfrist von sechs Wochen. Wer nur die längere Liquiditätsvorschau pflegt und den Überschuldungsstatus ausblendet, kann die kürzere Frist versäumen. Sinnvoll ist eine feste Reihenfolge: zuerst die Frage, ob die Fortführung über zwölf Monate überwiegend wahrscheinlich ist, bei negativer Antwort der Vermögensstatus, und parallel der kurzfristige Status der fälligen Mittel.

Kommentare

3 Kommentare
Ines Holm

Das bilanzielle Eigenkapital erklärt die Überschuldung nicht. Für die Geschäftsleitung zählt die Fortbestehensprognose über zwölf Monate.

Bastian Kröger

Unsere Mehrjahresplanung reicht weiter als diese zwölf Monate. Beides in einer Tabelle würde den gesetzlichen Zeitraum verwischen.

Elisa Martens

Ein Vermerk in der Bilanz ersetzt den Wortlaut der Rangrücktrittsvereinbarung nicht. Die Vereinbarung muss danebenliegen.

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