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Lohnrückstand vor Weihnachten: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

09.12.2024 · Marlene Ahlers · 5 Minuten Lesezeit

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Kategorie: Arbeitnehmer

Beschäftigte sehen oft nur die fehlende Zahlung, das Unternehmen sieht die Überweisung und die Kasse. Ob ein Rückstand Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit oder Insolvenzgeld ist, entscheidet der Zeitpunkt und die Art des Anspruchs.

Eine Hand hält einen Taschenrechner mit einer Zahl im Display über einem aufgeschlagenen Notizblock, Symbolbild

Offene Bezüge vor der Eröffnung

Arbeitsentgelt, das vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verdient und noch nicht gezahlt ist, ist im Grundsatz ein Vermögensanspruch gegen den Arbeitgeber aus der Zeit vor der Eröffnung. Solche persönlichen Gläubiger sind Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO. Sie nehmen an der Verteilung der Masse teil, soweit ihre Forderung festgestellt wird. Die Eröffnung macht den Rückstand nicht unwirksam und sie macht ihn auch nicht zur Masseverbindlichkeit. Maßgeblich ist, wann der Anspruch begründet wurde, nicht wann die Personalabteilung ihn bucht. Ein Lohn, der für einen Monat vor der Eröffnung geschuldet ist, bleibt auch dann Insolvenzforderung, wenn die Abrechnung später erstellt wird.

Zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne gehören nicht nur der Monatslohn, sondern auch andere Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sie vereinbart oder gesetzlich geschuldet sind. Zuschläge, Provisionen und Zulagen sind jeweils danach zu beurteilen, für welchen Zeitraum sie entstanden sind. Ein Anspruch, der schon gezahlt, verrechnet oder erlassen wurde, ist kein Rückstand. Ein Anspruch, der noch unter einer aufschiebenden Bedingung steht, ist noch nicht in voller Höhe fällig. Die Lohnliste allein zeigt die buchhalterische Erwartung. Der Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag zeigt, ob der Anspruch überhaupt besteht.

Sonderzahlungen nicht pauschal zuordnen

Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung. Ob sie geschuldet ist, ergibt der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine betriebliche Übung, die sich tatsächlich feststellen lässt. Ein freiwilliger Betrag ohne Bindung ist kein rückständiger Lohn, nur weil er in anderen Jahren gezahlt wurde. Steht ein Anspruch fest, bleibt die zweite Frage, für welchen Zeitraum er geschuldet ist und wann er fällig wird. Eine Jahressonderzahlung lässt sich nicht allein deshalb dem Auszahlungsmonat oder allein dem ganzen Jahr zuordnen, weil das praktisch wirkt. Die Vereinbarung entscheidet über Fälligkeit und über eine etwaige anteilige Kürzung bei unterjährigem Ausscheiden.

Für das Insolvenzgeld gilt § 165 Absatz 2 SGB III: Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Damit können auch Sonderzahlungen erfasst sein. Das Gesetz selbst enthält aber keine Rechenformel, die jedes Weihnachtsgeld automatisch zu einem Zwölftel auf die letzten drei Monate verteilt oder es vollständig in den Dezember legt. Ob die Zahlung für den Insolvenzgeldzeitraum noch offen ist, hängt an Vereinbarung, Fälligkeit und daran, dass sie beim Insolvenzereignis noch nicht erfüllt wurde. Eine bereits ausgezahlte Sonderzahlung ist kein offener Anspruch mehr, auch wenn sie in der Lohnbuchhaltung noch als Position sichtbar ist.

Die drei Monate vor dem Ereignis

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Insolvenzereignis ist die Eröffnung, die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag nicht gestellt worden ist und ein Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Der Zeitraum ist nicht stets identisch mit den letzten drei Kalendermonaten. Bestand das Arbeitsverhältnis beim Ereignis noch, werden die drei Monate vom Ereignis aus rückwärts bestimmt. Endete das Arbeitsverhältnis früher, kommt es auf dessen letzte Monate an.

Hat jemand in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate. Insolvenzgeld ist ein Anspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Es ist keine Anweisung an den Arbeitgeber, bestimmte Beträge noch zu überweisen, und es ersetzt nicht den arbeitsrechtlichen Anspruch außerhalb des gesetzlichen Zeitraums. Rückstände, die vor diesem Fenster liegen, bleiben Insolvenzforderungen, soweit sie zur Zeit der Eröffnung bestanden. Sie werden nicht dadurch zu Insolvenzgeld, dass sie zusammen mit dem Dezemberlohn auf derselben Liste stehen.

Nach der Eröffnung

Arbeit, die nach der Eröffnung im fortgeführten Betrieb geleistet wird, ist von dem Rückstand davor zu trennen. Ob daraus Masseverbindlichkeiten werden, hängt davon ab, wie das Verfahren angeordnet ist und wer den Betrieb fortführt. Eine pauschale Aussage, jeder Lohn nach dem Stichtag sei Masse, ersetzt diese Prüfung nicht. Ebenso wenig wird ein Alterückstand zur Masse, nur weil er nach der Eröffnung angewiesen wird. Für die Beschäftigten ist die Trennung praktisch: Insolvenzgeld betrifft das gesetzliche Fenster vor dem Ereignis, die Masse betrifft Verbindlichkeiten des Verfahrens, die Insolvenzforderung den übrigen zur Eröffnung begründeten Anspruch.

Sonderzahlungen, die erst nach der Eröffnung fällig werden, aber frühere Zeiträume abgelten, lassen sich nicht mit einem einzigen Stichwort einordnen. Der Teil, der auf die Zeit vor der Eröffnung entfällt, und der Teil, der auf die Zeit danach entfällt, können rechtlich verschieden sein. Dafür braucht es die Vereinbarung und den Kalender, nicht eine Betriebsrundmail. Wer die gesamte Jahressumme entweder vollständig anmeldet oder vollständig als Masse behandelt, vermischt Zeiträume, die das Gesetz trennt. Die Anmeldung beim Verwalter und ein etwaiger Insolvenzgeldantrag sind zwei verschiedene Vorgänge mit zwei verschiedenen Beträgen.

Weisungen vor dem Antrag

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dürfen die antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans nach § 15b InsO keine Zahlungen mehr für die juristische Person vornehmen, es sei denn, die Zahlung ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Betriebs, gelten vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahme als vereinbar. Im Zeitraum für die rechtzeitige Antragstellung gilt das nur, solange Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Antrags mit dieser Sorgfalt betrieben werden. Ist dieser Zeitpunkt verstrichen und kein Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel nicht mehr vereinbar.

Daraus folgt keine Liste erlaubter Empfänger. Lohn, Lohnsteuer, Lieferanten oder Gesellschafter lassen sich nicht allgemein in eine Reihenfolge bringen, die jede spätere Prüfung übersteht. Ob eine konkrete Überweisung der gesetzlichen Sorgfalt entspricht, hängt am Zeitpunkt, am Zweck und daran, ob die Antragsfrist noch offen ist und ein Antrag vorbereitet wird. Unabhängig davon können Rechtshandlungen vor der Eröffnung nach § 129 InsO anfechtbar sein, wenn sie die Gläubiger benachteiligen und ein besonderer Anfechtungstatbestand erfüllt ist. Eine Sammelüberweisung vor dem Antrag ist nicht schon unbedenklich, weil das Entgelt stimmt. Die einzelne Weisung gehört in die rechtliche Prüfung, nicht in eine allgemeine Freigabe.

Kommentare

1 Kommentar
Hanno Friedrich

Offene Bezüge, Sonderzahlungen und die drei Monate vor dem Ereignis stehen bei uns in einer Zeile Lohnrückstand. Der Zeitpunkt fehlt.

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