Eine Forderung nimmt an der Verteilung nur teil, wenn sie angemeldet und geprüft wird. Die Insolvenzordnung gibt dafür Form, Inhalt und einen Rahmen für die Frist vor, das konkrete Datum aber das Gericht.
Schriftlich beim Insolvenzverwalter
Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Adressat ist nicht das Gericht als Forderungsstelle und nicht der Schuldner. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Originale müssen nicht von sich aus mitgeschickt werden. Auf Verlangen des Verwalters oder des Gerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale einzureichen. Zur Vertretung sind auch registrierte Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen. Eine Klage vor dem Prozessgericht ersetzt die Anmeldung im Insolvenzverfahren nicht.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen. Der Verwalter kann einen gängigen elektronischen Weg und ein gängiges Dateiformat vorgeben. Daneben muss er einen sicheren Übermittlungsweg im Sinn des § 130a der Zivilprozessordnung anbieten. Als Urkunde kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Wer nur eine E-Mail ohne die vom Verwalter genannte Form schickt, sollte nicht darauf vertrauen, dass die Anmeldung zugegangen und vollständig ist. Maßgeblich bleibt, dass Grund und Betrag der Forderung bei dem Verwalter ankommen, nicht dass irgendwo im Unternehmen eine Kopie liegt.
Grund, Betrag und besondere Tatsachen
Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Grund heißt der Sachverhalt, aus dem die Forderung folgt, etwa Lieferung, Darlehen, Miete oder Schadensersatz, nicht nur das Wort Rechnung. Der Betrag ist zu beziffern. Zinsen und Kosten, die mit angemeldet werden sollen, müssen sich aus der Anmeldung ergeben und dürfen nicht in einer pauschalen Summe verschwinden, wenn sie rechtlich anders zu behandeln sind. Absonderungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten sind nicht statt der Anmeldung, sondern daneben dem Verwalter mitzuteilen, wie es § 28 Abs. 2 InsO für den Eröffnungsbeschluss vorsieht.
Anzugeben sind außerdem die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzlich pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt. Diese Angaben haben Folgen für eine mögliche Restschuldbefreiung natürlicher Personen. Bei einer Gesellschaft ohne solche Befreiung bleibt der Grund der Forderung trotzdem vollständig anzugeben. Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Gericht besonders dazu auffordert. Bei ihnen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
Die Frist steht in der Bekanntmachung
Im Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 InsO beim Verwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen. Es gibt also keine für alle Verfahren gleiche Wochenzahl. Das konkrete Enddatum steht im Eröffnungsbeschluss und in der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses. Wer nur aus einem früheren Verfahren schließt, die Frist betrage immer drei Monate, kann das Datum des aktuellen Verfahrens verpassen. Maßgeblich ist die Bekanntmachung des Gerichts, nicht eine allgemeine Merkhilfe.
Die gesetzliche Spanne von zwei Wochen bis drei Monaten begrenzt das Gericht, sie ersetzt nicht das Lesen des Beschlusses. Neben der Anmeldefrist enthält der Beschluss auch die Aufforderung, Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten unverzüglich mitzuteilen, und die Aufforderung an Personen, die dem Schuldner etwas schulden, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter. Diese Aufforderungen haben eigene Fristen und Folgen. Eine schuldhaft unterlassene oder verzögerte Mitteilung eines Sicherungsrechts kann schadensersatzpflichtig machen. Die Forderungsanmeldung und die Sicherungsmitteilung sollten deshalb nicht in einem einzigen unbestimmten Schreiben vermischt werden.
Eintragung in die Tabelle
Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den Angaben nach § 174 Abs. 2 und 3 InsO in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen und den beigefügten Urkunden in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen, und zwar innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin. Die Tabelle ist das Verzeichnis, an dem sich Prüfung und spätere Verteilung orientieren. Eine Forderung, die nicht eingetragen ist, weil sie nicht angemeldet wurde, nimmt an diesem Gang nicht teil.
Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen geprüft. Widerspricht der Verwalter oder ein Gläubiger, ist die Forderung streitig und muss geklärt werden, bevor sie als festgestellt gelten kann. Widerspricht niemand, nimmt sie an der Verteilung teil. Hat ein Gläubiger eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, aus vorsätzlich verletzter Unterhaltspflicht oder aus einer genannten Steuerstraftat angemeldet, weist das Gericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin. Eine verspätete Anmeldung ist nicht schon deshalb unbeachtlich, weil die im Beschluss gesetzte Frist abgelaufen ist. Sie wird aber nicht ohne Weiteres im selben Prüfungstermin mitgeprüft.
Kommentare
4 KommentareGrund, Betrag und die besonderen Tatsachen schreibe ich künftig in getrennte Felder. In der letzten Anmeldung stand alles in einem Satz.
Die Frist steht in der Bekanntmachung. Deshalb hatten zwei Verfahren bei uns verschiedene Daten, obwohl das Gesetz dasselbe ist.
Die Anmeldung allein schließt die Teilnahme nicht ab. Die Eintragung in die Tabelle prüfe ich bisher nicht nach.
Im Muster steht noch das Gericht als Empfänger. Die Anmeldung geht schriftlich an den Insolvenzverwalter.