Der Gläubigerausschuss verwaltet die Masse nicht selbst. Er bündelt Gläubigerinteressen, kontrolliert den Verwalter und muss bestimmten besonders bedeutsamen Rechtshandlungen zustimmen.
Vorläufiger Ausschuss im Eröffnungsverfahren
Schon vor der Eröffnung kann das Gericht nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen. Für ihn gelten § 67 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 69 bis 73 InsO entsprechend. Zu Mitgliedern können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden. Der vorläufige Ausschuss ist damit kein privater Beirat der Geschäftsleitung, sondern ein gerichtlich eingesetztes Organ mit gesetzlichen Aufgaben. Er wird wichtig, wo das Gericht vor der Eröffnung Entscheidungen trifft, bei denen Gläubiger gehört werden sollen, etwa zur vorläufigen Eigenverwaltung.
Die Einsetzung im Eröffnungsverfahren folgt nicht erst aus der späteren Gläubigerversammlung. Sie soll verhindern, dass bis zur Eröffnung nur Gericht und vorläufiger Verwalter handeln, obwohl schon absehbar ist, welche Gläubigergruppen das Verfahren tragen. Der Schuldner oder der vorläufige Verwalter hat auf Aufforderung des Gerichts Personen zu benennen, die als Mitglieder in Betracht kommen. Eine Benennung ist kein Anspruch auf den Sitz. Das Gericht prüft die Eignung. Gläubiger, die mitarbeiten wollen, brauchen eine erreichbare Person und die Bereitschaft, Bücher und Geldverkehr prüfen zu lassen, nicht nur eine Forderungshöhe.
Wann das Gericht einsetzen muss oder soll
Nach § 22a Abs. 1 InsO hat das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei Merkmale erfüllt: mindestens 6 000 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinn des § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs, mindestens 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer. Auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers soll das Gericht einen Ausschuss einsetzen, wenn Personen benannt werden und ihre Einverständniserklärungen beigefügt sind.
Ein vorläufiger Ausschuss ist nicht einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt ist, die Einsetzung im Hinblick auf die zu erwartende Masse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage führt. Die Pflicht bei den Größenmerkmalen ist damit nicht ausnahmslos. Für kleinere Unternehmen bleibt es bei dem Kann des § 21 InsO und bei dem Soll auf Antrag mit benannten Personen. Zwei der drei Merkmale genügen. Ein Betrieb mit hoher Bilanzsumme und fünfzig Arbeitnehmern, aber geringem Umsatz, kann die Pflichtschwelle ebenso erreichen wie ein umsatzstarkes Unternehmen mit kleinerer Bilanz.
Ausschuss im eröffneten Verfahren
Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss einsetzen. Im Ausschuss sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören. Zu Mitgliedern können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind. Das Soll beschreibt die angestrebte Mischung, nicht eine starre Sitzzahl. Ein Ausschuss nur aus der größten Bank wäre mit diesem Leitbild nicht vereinbar, auch wenn diese Bank den größten Anteil der Forderungen hält.
Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden soll. Hat das Gericht bereits einen eingesetzt, beschließt sie, ob dieser beibehalten werden soll. Sie kann vom Gericht bestellte Mitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder wählen. Der gerichtlich vor der ersten Versammlung bestellte Ausschuss ist deshalb nicht automatisch der endgültige. Endgültig im praktischen Sprachgebrauch ist der Ausschuss, den die Gläubigerversammlung behält oder neu wählt. Bis zu diesem Beschluss bleibt der gerichtlich eingesetzte Ausschuss im Amt und handlungsfähig. Wer einen Sitz anstrebt, muss sich in der Versammlung wählen lassen und nicht nur beim Gericht vorsprechen.
Unterstützung, Überwachung, Zustimmung
Die Mitglieder haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und den Geldbestand prüfen zu lassen. Die Prüfung des Geldes können sie veranlassen, sie müssen nicht selbst jede Buchung nachrechnen. Unterstützung heißt nicht, die Sanierung anstelle des Verwalters zu verhandeln. Überwachung heißt, Informationen einzufordern und bei Abweichungen nachzufragen, nicht das Tagesgeschäft zu führen. Vertrauliche Unternehmensdaten, die Mitglieder dabei erhalten, dürfen nicht für eigene Forderungsstrategien gegen andere Gläubiger verwendet werden.
Will der Verwalter Rechtshandlungen vornehmen, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung sind, hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein Ausschuss bestellt ist. Sonst ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Besonders bedeutsam sind nach § 160 Abs. 2 InsO insbesondere die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines Grundstücks aus freier Hand oder einer bestimmten Beteiligung, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, und ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert oder ein Vergleich zur Beilegung eines solchen Streits. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt. Darauf sind die Gläubiger in der Einladung hinzuweisen.
Kommentare
2 KommentareDer Ausschuss verwaltet die Masse nicht selbst. Zustimmung und Überwachung korrigieren eine Folie in unserer Gläubigerinformation.
Den vorläufigen Ausschuss im Eröffnungsverfahren hatten wir mit dem Ausschuss nach der Eröffnung gleichgesetzt.