Gläubiger

Mahnungen und Vollstreckung in der Unternehmenskrise: Wann Druck die Lage verschärft

08.05.2026 · Stefan Ihlenhorst · 4 Minuten Lesezeit

Zurück zum Blog

Kategorie: Gläubiger

Im Alltag der Krise stehen Mahnschreiben oft neben der Frage, ob die fälligen Pflichten noch erfüllt werden können. Beides hängt zusammen und folgt doch verschiedenen Gesetzen, sodass der lauteste Gläubiger nicht die gesamte Lage beschreibt.

Drei Personen schauen konzentriert auf einen Laptop, einer gestikuliert mit einem Stift, Symbolbild

Von der Mahnung zum Verzug

Eine Zahlungserinnerung ist zunächst ein kaufmännisches Signal. Verzug tritt nach § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung nicht leistet, die Leistung bestimmbar kalendermäßig geschuldet ist oder weitere gesetzliche Fälle vorliegen. Mit dem Verzug können Verzugszinsen und der Ersatz eines Verzögerungsschadens hinzukommen. Die Mahnung allein erhöht die Forderung noch nicht um einen Titel. Sie macht aber sichtbar, dass ein Gläubiger den offenen Betrag nicht mehr als laufendes Zahlungsziel behandelt.

In der Krise sollten Mahnstufen nicht mit der eigenen Liquiditätslage vermischt werden. Eine erste Erinnerung an einen Kunden ist etwas anderes als eine eigene überfällige Lohnsteuer. Intern lohnt eine Liste, welcher Gläubiger nur erinnert, wer bereits eine Frist gesetzt hat und wo ein Titel droht. Diese Liste steuert die Reihenfolge der Gespräche. Sie beweist nicht, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Dafür bleibt § 17 der Insolvenzordnung maßgebend, also die Fähigkeit, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Mahnbescheid

Wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro kann nach § 688 der Zivilprozessordnung ein Mahnbescheid beantragt werden. Das Mahnverfahren findet in den dort genannten Fällen nicht statt, etwa wenn die Geltendmachung von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Das Gericht prüft im Mahnbescheid nicht, ob dem Antragsteller der Anspruch zusteht. Der Bescheid fordert auf, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung zu zahlen oder mitzuteilen, ob und in welchem Umfang widersprochen wird. Bleibt der Widerspruch aus, kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen.

Für das angeschriebene Unternehmen ist der Mahnbescheid der Punkt, an dem aus einer bestrittenen oder liegen gebliebenen Rechnung ein Verfahren wird. Widerspruch und Zahlung schließen sich nicht in jedem Fall aus. Ein teilweiser Widerspruch muss zum bestrittenen Teil passen, etwa weil die Leistung mangelhaft oder die Rechnung doppelt ist. Schweigen ist keine Prüfung. Gleichzeitig ist ein einzelner Mahnbescheid noch kein Beleg dafür, dass auch die übrigen fälligen Pflichten unerfüllt bleiben. Er ist ein Titelrisiko eines Gläubigers und gehört in die Übersicht der fälligen Beträge.

Vollstreckung aus dem Titel

Der Vollstreckungsbescheid steht nach § 700 der Zivilprozessordnung einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Aus ihm und aus anderen Titeln kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben. Damit endet die Phase, in der nur korrespondiert wird. Konten, Forderungen und Sachen können Gegenstand der Vollstreckung werden, soweit Pfändungsschutz nicht entgegensteht. Für das Unternehmen bedeutet ein Titel, dass der Gläubiger nicht mehr auf eine freiwillige Rate angewiesen ist. Andere Gläubiger ohne Titel bleiben dennoch Gläubiger. Der lauteste Posten ist nicht automatisch der größte.

Eine Ratenzusage nach Zustellung des Bescheids sollte schriftlich festhalten, was bei pünktlicher Zahlung mit der Vollstreckung geschieht. Eine mündliche Beruhigung in der Buchhaltung genügt dafür nicht. Zahlt das Unternehmen nur diesen Titel und lässt Lohnsteuer, Beiträge oder Löhne liegen, verschiebt es den Engpass. Die Vollstreckung eines Lieferanten kann die Zahlungsunfähigkeit sichtbar machen. Sie definiert sie nicht. Die Definition steht in § 17 der Insolvenzordnung, unabhängig davon, wer zuerst einen Gerichtsvollzieher beauftragt.

Kontopfändung

Soll eine Geldforderung gepfändet werden, verbietet das Vollstreckungsgericht dem Drittschuldner nach § 829 der Zivilprozessordnung, an den Schuldner zu zahlen, und gebietet dem Schuldner, nicht mehr über die Forderung zu verfügen. Bei einem Bankkonto ist die Bank Drittschuldnerin. Die Pfändung gilt mit Zustellung an sie als bewirkt. Ab diesem Zeitpunkt können Überweisungen und Lastschriften scheitern, auch wenn am Vortag noch eine Liquiditätsplanung auf dem Papier aufging. Mehrere Konten bei mehreren Banken können getrennt gepfändet werden. Ein Kontowechsel nach Kenntnis der Pfändung löst das zugrunde liegende Problem nicht.

Pfändungsschutz für natürliche Personen und besondere Kontenformen ergibt sich aus weiteren Vorschriften der Zivilprozessordnung. Für eine Gesellschaft gilt nicht dasselbe Schutzbild wie für eine Privatperson. Betriebskonten können deshalb in kurzer Zeit die Lohn- und Steuerzahlung blockieren. Sobald eine Pfändung zugestellt ist, gehört sie an die Spitze der Tagesplanung, zusammen mit der Frage, welche anderen fälligen Pflichten dadurch unerfüllt bleiben. Eine einzelne gepfändete Summe ist der Anspruch dieses Gläubigers. Die Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich nach allen fälligen Pflichten, nicht nach diesem einen Beschluss.

Druck und Insolvenzgrund

Druck entsteht durch Fristen, Titel und Pfändungen. Ein Insolvenzgrund entsteht, wenn das Gesetz ihn beschreibt. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 ist die Unfähigkeit, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Zahlungseinstellung lässt sie in der Regel annehmen. Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 ist nur dann Eröffnungsgrund, wenn der Schuldner den Antrag stellt, und blickt darauf, ob bestehende Pflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit voraussichtlich nicht erfüllt werden. In aller Regel ist dafür ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Eine Mahnung allein setzt keinen dieser Tatbestände.

Umgekehrt widerlegt ein noch nicht zugestellter Titel die Zahlungsunfähigkeit nicht, wenn Löhne, Abgaben und wesentliche Lieferanten bereits unerfüllt bleiben. Die Geschäftsleiter juristischer Personen haben bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Antrag nach § 15a zu stellen. Diese Pflicht hängt nicht davon ab, dass zuvor ein Mahnbescheid ergangen ist. Praktisch heißt das: Vollstreckungsdruck dokumentieren, fällige Pflichten vollständig gegenüberstellen und die gesetzliche Prüfung daneben führen. Wer nur den pfändenden Gläubiger bezahlt, bedient einen Titel und hat die übrigen Gründe noch nicht beantwortet.

Kommentare

2 Kommentare
Judith Stein

Mahnung, Verzug und Mahnbescheid liegen in einer Akte. Der lauteste Gläubiger hat dadurch die übrige Fälligkeitsliste überdeckt.

Olaf Bruns

Nach dem Titel endet unsere Übersicht. Die Kontopfändung ist darin noch kein eigener Schritt.

Kommentar verfassen

Zum Schutz vor Spam können Kommentare nur mit registriertem Benutzerkonto veröffentlicht werden.