Warenkreditversicherung wird meist vom Lieferanten gehalten und sichert Forderungen gegen bestimmte Abnehmer nur im Rahmen von Limit und Bedingungen. Gerät ein Abnehmer in Zahlungsschwierigkeiten, trifft die Änderung zuerst die nächste Lieferung auf Rechnung.
Limit und Selbstbehalt
Das Limit ist der Betrag, bis zu dem der Versicherer eine Forderung gegen einen bestimmten Abnehmer nach dem Vertrag decken will. Eine Kürzung oder Streichung setzt die Deckung für künftige Lieferungen herab oder beendet sie, soweit die Police das so regelt. Bereits entstandene Forderungen bleiben nur in dem Umfang versichert, den der Vertrag für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vorsieht. Wer nach einer Kürzung weiter in der alten Höhe auf Rechnung liefert, trägt den überschießenden Teil selbst. Das Limit ist keine Auskunft über die Bonität im rechtlichen Sinn, aber es begrenzt die Entschädigung.
Der Selbstbehalt ist der Teil des Ausfalls, den der Versicherungsnehmer nach dem Vertrag selbst behält. Seine Höhe ergibt die Police, nicht eine gesetzliche Quote. Ein Selbstbehalt neben einem gekürzten Limit kann dazu führen, dass von einer offenen Rechnung nur ein kleiner Rest entschädigt wird oder gar nichts. Skonto, Gegenforderungen und uneinbringliche Nebenkosten sind zusätzlich nach den Bedingungen zu prüfen, bevor eine Entschädigung erwartet wird. Die Rechnungssumme und die versicherte Summe sind deshalb auf zwei Zeilen zu führen. Wer sie gleichsetzt, plant mit einem Eingang, den der Versicherer nach dem Vertrag nicht schuldet.
Anzeige gegenüber dem Versicherer
Policen der Warenkreditversicherung enthalten regelmäßig Obliegenheiten, überfällige Forderungen, negative Auskünfte oder eine bekannte Verschlechterung anzuzeigen. Fristen und Form stehen in den Bedingungen. Eine allgemeine Redewendung, man habe den Versicherer auf dem Laufenden gehalten, ersetzt die vertraglich verlangte Mitteilung nicht. § 28 VVG setzt den Rahmen, wenn eine vertragliche Obliegenheit verletzt wird. Eine Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, kann den Versicherer zur fristlosen Kündigung berechtigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung nicht leisten muss, wird er bei vorsätzlicher Verletzung leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend davon bleibt die Leistungspflicht bestehen, soweit die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung. Nicht jede verspätete Mail führt also automatisch zum vollständigen Verlust der Deckung.
Folgen auf der Lieferantenseite
Für den Lieferanten bedeutet eine Limitkürzung, dass die nächste Lieferung gegen offene Rechnung ganz oder teilweise ungesichert ist. Übliche Reaktionen stehen im eigenen Ermessen und im Vertrag mit dem Abnehmer: Vorkasse, kürzere Ziele, geringere Mengen oder ein Lieferstopp, soweit der Kaufvertrag das erlaubt. Ein Anspruch des Abnehmers auf die alte Zahlungsfrist entsteht nicht daraus, dass früher ein Limit bestand. Umgekehrt wird der Kaufpreisanspruch nicht höher, nur weil die Versicherung ihn nicht mehr deckt. Die Versicherung ändert die Deckung des Lieferanten, nicht die Schuld des Abnehmers. Mahnungen, Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten bleiben eigene Themen neben der Police.
Für das Unternehmen in der Krise zeigt die Kürzung, dass Lieferanten ihre offene Forderung begrenzen. Die Wirkung erscheint nicht erst in einer Insolvenztabelle, sondern in der nächsten Bestellung, die nur noch gegen Zahlung vorab bestätigt wird. Dadurch fehlen Ware oder Material, obwohl der Auftrag beim eigenen Kunden noch besteht. Es ist kein Insolvenzgrund für sich. Es kann aber fällige eigene Zahlungspflichten näher rücken, wenn Umsatz ausbleibt, weil nicht mehr geliefert werden kann. Wer das Limit nur als Schreiben des Versicherers ablegt und die Lieferbedingungen nicht anpasst, plant mit Eingängen und mit Ware, die so nicht mehr kommen.
Police vor dem Gespräch lesen
Vor einer Auskunft an den Versicherer und vor einer Zusage an den Abnehmer ist der Bedingungstext zu lesen. Dazu gehören die Definition des Versicherungsfalles, die Anzeigepflichten, die Folgen eines Zahlungsplans und die Frage, ob eine Stundung oder ein Vergleich die Deckung berührt. Manche Bedingungen verlangen eine Zustimmung, bevor eine Forderung gestundet oder teilweise erlassen wird. Eine kulante Absprache mit dem Abnehmer kann dann die Entschädigung gefährden, obwohl sie betrieblich vernünftig wirkt. Das ist dem Vertrag zu entnehmen und nicht zu vermuten. § 28 VVG begrenzt, wie hart eine Obliegenheitsverletzung wirken darf, er ersetzt die Police nicht.
Intern sollte festgehalten werden, welches Limit für welchen Abnehmer bis zu welchem Tag galt und welche Lieferungen danach noch auf Rechnung ausgingen. Diese Liste trennt versicherte von unversicherten Beträgen, wenn später ein Forderungsausfall gemeldet wird. Sie dient auch der eigenen Liquidität, weil der Selbstbehalt und der unversicherte Überhang nicht als sicherer Eingang gezählt werden dürfen. Eine Krise des Abnehmers macht die Police nicht großzügiger. Sie macht sichtbar, welcher Teil der Forderung von Anfang an das Risiko des Lieferanten war und welcher Teil nur so lange mitversichert ist, wie Limit und Anzeige stimmen.
Kommentare
4 KommentareLimit und Selbstbehalt hatte ich als volle Absicherung der nächsten Lieferung gelesen. Die Police ist enger.
Die Anzeige gegenüber dem Versicherer steht in unserem Ablauf hinter dem Gespräch mit dem Lieferanten. Diese Reihenfolge drehe ich um.
Zuerst trifft es die Lieferung auf Rechnung. Vorkasse ist bei uns noch nicht als Alternative notiert.
Die Police liegt vor dem Gespräch auf dem Tisch, bevor wir über ein neues Zahlungsziel sprechen.