Ein Monat in einer Überschrift ist keine Statistik und kein Saldo. Maßgeblich bleibt die einzelne Bekanntmachung und der Abgleich mit den eigenen Belegen, aus denen sich Grund und Betrag der Forderung ergeben.
Was im Text nicht steht
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach § 9 InsO durch eine zentrale Veröffentlichung im Internet. Der Schuldner ist genau zu bezeichnen, insbesondere mit Anschrift und Geschäftszweig. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Sie informiert über ein Verfahrensereignis. Sie listet nicht die Gläubiger und sie nennt nicht, welchen Betrag ein einzelner Gläubiger noch offen hat. Eine Auswertung, die einen Kalendermonat im Titel trägt, ändert daran nichts. Aus ihr folgt keine Zahl der Verfahren und kein Ersatz für die eigene Buchhaltung.
Zu lesen sind der Name oder die Firma, die Anschrift, das Gericht, das Aktenzeichen, die Art der Entscheidung und das Datum. Bei einer Eröffnung nennt der Beschluss nach § 27 InsO außerdem Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters und die Stunde der Eröffnung. Fehlt die Stunde, gilt die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen wurde. Eine ähnlich lautende Firma mit anderer Registernummer ist ein anderer Schuldner. Wer nur den umgangssprachlichen Namen vergleicht, meldet leicht im falschen Verfahren an oder übersieht das richtige.
Die eigene Summe belegen
Die Forderungshöhe ergibt sich aus dem, was zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart und abgerechnet wurde. Rechnungen, Lieferscheine, Kontoauszüge, Saldenbestätigungen und der Vertrag sind die Unterlagen, nicht die Bekanntmachung. Abzuziehen sind Zahlungen, Gutschriften und anerkannte Mängel, soweit sie die Forderung wirklich mindern. Ein betriebsinterner Mahnsaldo ist nur brauchbar, wenn er zu diesen Belegen passt und das Datum trägt, auf das er sich bezieht. Rundungen und Erinnerungswerte gehören nicht in die Anmeldung. Der Betrag, der angemeldet wird, muss sich jemandem erklären lassen, der den Vorgang nicht selbst erlebt hat.
Hauptforderung, Zinsen und Kosten sind zu trennen. Zinsen laufen nicht automatisch in einer Summe weiter, nur weil ein Mahnschreiben eine Endzahl genannt hat. Sicherheiten, Eigentumsvorbehalte und Abtretungen ändern die anzumeldende persönliche Forderung nicht schon der Höhe nach, sie sind aber gesondert mitzuteilen. Eine Forderung, die bereits bezahlt, verrechnet oder erlassen wurde, darf nicht erneut in voller Höhe erscheinen. Umgekehrt wird eine Forderung nicht kleiner, nur weil das Verfahren eröffnet ist. Die Eröffnung verändert die Durchsetzung, nicht rückwirkend den entstandenen Betrag.
Anmeldung mit Grund und Betrag
Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO die persönlichen Gläubiger mit einem zur Zeit der Eröffnung begründeten Vermögensanspruch. Sie melden ihre Forderungen nach § 174 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter an. Anzugeben sind Grund und Betrag. Den Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, sollen Abdrucke beigefügt werden. Die Anmeldung kann auch als elektronisches Dokument auf einem vom Verwalter zugelassenen Weg erfolgen. Nachrangige Forderungen sind nur anzumelden, wenn das Gericht besonders dazu auffordert. Wer den Nachrang nicht kennzeichnet, obwohl er besteht, meldet unvollständig an.
Der Grund ist nicht das Wort Warenlieferung, wenn sich daraus nicht ergibt, welche Rechnung oder welcher Vertrag gemeint ist. Eine nachvollziehbare Anmeldung nennt das Schuldverhältnis so konkret, dass der Verwalter es mit den Unterlagen abgleichen kann. Mehrere Rechnungen können in einer Anmeldung zusammengefasst werden, wenn die Einzelbeträge erkennbar bleiben. Ein pauschaler Kontokorrentsaldo ohne Aufstellung lässt sich schlecht prüfen. Feststellungen im Prüfungstermin knüpfen an das, was angemeldet wurde. Eine später erinnerte Position, die nicht in der Anmeldung steht, nimmt an dieser Feststellung nicht teil.
Frist und Sicherungsrechte
Im Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger nach § 28 InsO aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Verwalter anzumelden. Die Frist beträgt mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate. Sie steht in dem konkreten Beschluss, nicht in einer allgemeinen Merkregel und nicht in einem Monatsbericht. Dieselbe Entscheidung fordert auf, Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten unverzüglich mitzuteilen, mit Gegenstand, Art, Entstehungsgrund und gesicherter Forderung. Wer das schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden. Drittschuldner werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten.
Eine verspätete Anmeldung ist nicht in jedem Fall verloren, sie kann aber Kostenfolgen haben und am bereits abgelaufenen Prüfungstermin vorbeigehen. Deshalb ist das Datum der Bekanntmachung und der im Beschluss genannte Fristablauf zu notieren, nicht ein ungefähres Zeitfenster. Die Zwei-Tage-Regel des § 9 InsO betrifft den Eintritt der Bekanntmachungswirkung, nicht die Länge der Anmeldefrist. Beide Fristen nebeneinander zu lesen verhindert, dass eine Veröffentlichung von einem Donnerstag wie eine Zustellung vom selben Morgen behandelt wird. Der nächste Arbeitsschritt bleibt der Abgleich der eigenen Höhe mit den beigefügten Belegen.
Kommentare
2 KommentareEin Monat in der Überschrift ist keine Statistik. Die eigene Summe gleiche ich mit der einzelnen Bekanntmachung und den Belegen ab.
In der Tabelle steht eine Summe. Für die Anmeldung brauche ich Grund, Betrag und die Frist aus dem Beschluss.