Nicht jede Zahlung in den Monaten vor dem Antrag muss zurückgezahlt werden, und nicht jede ältere Zahlung ist sicher. Die Insolvenzordnung unterscheidet den Grund der Anfechtung und stellt an Wissen, Zeitpunkt und Gegenleistung unterschiedliche Anforderungen.
Benachteiligende Handlungen vor der Eröffnung
Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten. Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich. Benachteiligt ist die Gläubigergesamtheit, wenn das Vermögen verkürzt, der Zugriff erschwert oder ein einzelner Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erhält, die den anderen fehlt. Die Erfüllung einer fälligen Rechnung kann deshalb anfechtbar sein, obwohl sie zivilrechtlich geschuldet war. Die Anfechtung dient der Rückführung in die Masse, nicht einer Strafe für den Gläubiger.
Der Verwalter prüft dafür den Zeitpunkt der Handlung, ihre Wirkung und den gesetzlichen Tatbestand, nicht eine pauschale Rückschau von einigen Monaten. Neben der kongruenten und der inkongruenten Deckung gibt es weitere Tatbestände, insbesondere die vorsätzliche Benachteiligung. Dieser Beitrag bleibt bei den Deckungen und beim Bargeschäft, weil dort die meisten Rückfragen zu gewöhnlichen Zahlungen liegen. Eine Handlung nach der Eröffnung ist keine Anfechtung nach § 129 InsO, sondern nach den Regeln der Masse zu beurteilen. Maßgeblich für die Fristen der §§ 130 und 131 InsO ist der Antrag auf Eröffnung, nicht erst der Eröffnungsbeschluss.
Kongruente Deckung
Kongruent ist eine Sicherung oder Befriedigung, die der Gläubiger zu dieser Zeit und in dieser Art beanspruchen konnte, etwa die Überweisung einer fälligen Rechnung auf das vereinbarte Konto. Anfechtbar ist eine solche Rechtshandlung nach § 130 InsO, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag vorgenommen wurde, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte. Nach dem Antrag ist sie anfechtbar, wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Der Kenntnis stehen Umstände gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Antrag schließen lassen.
Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand, wird vermutet, dass sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Antrag kannte. Nahestehen ist in § 138 InsO beschrieben und erfasst nicht jeden langjährigen Kunden. Ohne Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Handlung und ohne die geforderte Kenntnis ist die kongruente Deckung in den drei Monaten vor dem Antrag nicht nach § 130 InsO anfechtbar. Eine bloß verspätete, aber geschuldete Zahlung wird nicht schon dadurch inkongruent, dass der Gläubiger gemahnt hat. Wer die Kenntnis bestreitet, muss die Umstände erklären können, die ihm damals bekannt waren, nicht nur das heutige Wissen über die Insolvenz.
Inkongruente Deckung
Inkongruent ist eine Sicherung oder Befriedigung, die der Gläubiger nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen konnte. Dazu gehören eine nachträgliche Sicherheit für einen bisher ungesicherten fälligen Kredit, die Zahlung durch Abtretung einer Forderung, obwohl Geld geschuldet war, oder eine Leistung deutlich vor Fälligkeit. § 131 InsO stellt daran geringere Anforderungen als an die kongruente Deckung. Im letzten Monat vor dem Antrag und nach dem Antrag ist die Handlung anfechtbar, ohne dass es auf Zahlungsunfähigkeit oder Kenntnis ankommt. Der Gläubiger kann sich dann nicht darauf berufen, von der Krise nichts gewusst zu haben.
Im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag ist die inkongruente Deckung anfechtbar, wenn der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder wenn dem Gläubiger bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte. Der Kenntnis der Benachteiligung stehen Umstände gleich, die zwingend darauf schließen lassen. Gegenüber nahestehenden Personen wird diese Kenntnis vermutet. Die Monatszählung ist gesetzlich und nicht eine frei gewählte Rückschau. Eine Sicherheit, die von Anfang an und bei Valutierung des Kredits bestellt wurde, ist nicht schon deshalb inkongruent, weil sie später werthaltig wird. Entscheidend ist, ob der Gläubiger die konkrete Deckung so und damals verlangen konnte.
Bargeschäft nach § 142 InsO
Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen der vorsätzlichen Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 bis 3 InsO gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte. Das Bargeschäft privilegiert den gleichwertigen Austausch, nicht jede Zahlung mit dem Vermerk bar. Unmittelbar ist der Austausch, wenn er nach der Art der Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Für Arbeitsentgelt sagt das Gesetz selbst, dass ein enger Zusammenhang besteht, wenn zwischen Arbeitsleistung und Zahlung drei Monate nicht überschritten werden.
Fehlt die Gleichwertigkeit, gelangt die Gegenleistung nicht in das Vermögen des Schuldners oder liegt kein enger zeitlicher Zusammenhang vor, greift die Privilegierung nicht. Dann bleiben §§ 130 und 131 InsO anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Die Bezahlung einer alten Rechnung ist kein Bargeschäft, auch wenn sie in bar erfolgt, weil keine neue gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen gelangt. Eine Lieferung gegen sofortige gleichwertige Zahlung kann es sein. Der andere Teil muss für die verbleibende Anfechtung erkannt haben, dass der Schuldner unlauter handelte. Bloße Kenntnis der angespannten Lage genügt für diesen engen Resttatbestand nicht.
Kommentare
2 KommentareKongruente und inkongruente Deckung hatte ich als eine gemeinsame Rückforderungsfrist gelesen. Wissen und Zeitpunkt sind je nach Grund verschieden.
Ein Bargeschäft nach § 142 InsO notiere ich neben jeder Zahlung mit unmittelbarer Gegenleistung, nicht nur bei den großen Überweisungen.