Die zentrale Veröffentlichung im Internet ist unter insolvenzbekanntmachungen.de erreichbar und folgt § 9 InsO. Sie beweist den Verfahrensschritt, den sie wiedergibt, aber sie beziffert nicht die Forderung eines einzelnen Gläubigers.
Was die Veröffentlichung leistet
§ 9 InsO ordnet an, dass die öffentliche Bekanntmachung durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet erfolgt. Sie kann auszugsweise geschehen. Der Schuldner ist genau zu bezeichnen, insbesondere sind Anschrift und Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Die amtliche Fußnote verweist auf die Seite insolvenzbekanntmachungen.de. Dort werden die Beschlüsse und sonstigen bekannt zu machenden Entscheidungen eingestellt. Die Seite ist die Veröffentlichungsstelle, nicht eine Datenbank, die jede Forderung eines Gläubigers schon bewertet hat.
Öffentliche Bekanntmachung genügt nach § 9 Absatz 3 InsO zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn das Gesetz daneben eine besondere Zustellung vorschreibt. Wer eine Frist an die Bekanntmachung knüpft, rechnet deshalb nicht erst ab einem individuellen Brief, soweit das Gesetz die öffentliche Bekanntmachung ausreichen lässt. Die Zwei-Tage-Regel ist dabei mitzuzählen. Eine Veröffentlichung, die an einem Freitag online steht, ist nicht schon am Freitag bewirkt. Diese Wirkung betrifft die Bekanntmachung als solche. Sie verlängert nicht Fristen, die im Beschluss selbst mit einem festen Enddatum genannt sind. Zuerst ist zu lesen, welche Art von Frist der Text überhaupt setzt.
Schuldner und Aktenzeichen
Der Eröffnungsbeschluss enthält nach § 27 InsO Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, Geschäftszweig oder Beschäftigung sowie gewerbliche Niederlassung oder Wohnung. Diese Angaben trennen Schuldner, die ähnlich heißen. Ein Familienname ohne Geburtsdatum oder eine Firma ohne Registernummer reicht für den Abgleich nicht, wenn es mehrere Träger gibt. Das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts gehört auf jede Anmeldung und auf jedes Schreiben an den Verwalter. Eine Kundennummer aus der eigenen Buchhaltung ist daneben nützlich, ersetzt das Aktenzeichen aber nicht. Wer das Aktenzeichen falsch übernimmt, legt Schriftstücke in ein anderes Verfahren.
Zu unterscheiden sind Eröffnung, Abweisung mangels Masse, Sicherungsmaßnahmen und spätere Beschlüsse im schon eröffneten Verfahren. Jede dieser Entscheidungen kann bekannt gemacht werden und hat einen anderen Inhalt. Eine Sicherungsmaßnahme vor der Eröffnung ernennt nicht schon den endgültigen Verwalter des eröffneten Verfahrens und setzt nicht schon die Anmeldefrist des Eröffnungsbeschlusses. Das Aktenzeichen kann über diese Stadien fortgeführt werden. Trotzdem ist der Tenor der einzelnen Entscheidung zu lesen und nicht nur die Überschrift der Trefferliste. Ein Treffer auf den Namen zeigt, dass etwas veröffentlicht wurde. Erst der Beschlusstext zeigt, was gilt.
Fristen im Beschluss
Im Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger nach § 28 InsO aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate festzusetzen. Die konkrete Länge steht im Beschluss, der bekannt gemacht wird. Dieselbe Vorschrift verlangt, Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten unverzüglich mitzuteilen, mit Gegenstand, Art, Entstehungsgrund und der gesicherten Forderung. Personen, die dem Schuldner etwas schulden, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Verwalter zu leisten. Diese drei Aufforderungen stehen nebeneinander und haben nicht dieselbe Eile.
Die Anmeldefrist ist eine bestimmte Frist mit Anfang und Ende. Die Mitteilung der Sicherungsrechte ist unverzüglich und nicht identisch mit dem letzten Tag der Anmeldung. Die Umleitung der Leistungen an den Verwalter gilt ab der Eröffnung und nicht erst ab dem eigenen Lesen der Seite, soweit die Bekanntmachung wirkt. Interne Wiedervorlagen sollten das im Beschluss genannte Datum verwenden und die Zwei-Tage-Regel nur dort anwenden, wo eine Frist tatsächlich an die Bekanntmachung anknüpft. Ein pauschaler Kalendereintrag drei Monate nach dem Lesetag bildet § 28 InsO nicht ab. Wer die Frist aus der Erinnerung schätzt, riskiert eine Anmeldung, die am Prüfungstermin vorbeiläuft.
Verwalter und nächster Schritt
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters stehen nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 InsO im Eröffnungsbeschluss. Anmeldungen nach § 174 InsO gehen an diesen Verwalter, nicht an das Gericht und nicht an die frühere Geschäftsadresse des Schuldners, soweit der Beschluss nichts anderes ergibt. Grund und Betrag der eigenen Forderung ergeben sich nicht aus der Bekanntmachung. Sie sind aus Vertrag, Rechnung und Zahlungsbelegen zu ermitteln und der Anmeldung beizufügen. Die Bekanntmachung liefert den Rahmen: wer der Schuldner ist, wer der Verwalter ist, bis wann anzumelden ist. Den Inhalt der Forderung liefert der Gläubiger.
Vor dem Schreiben lohnt ein Abgleich von drei Zeilen. Erstens der Schuldner aus der Bekanntmachung gegen den Vertragspartner der eigenen Rechnung. Zweitens das Aktenzeichen gegen das, was in das Anschreiben übernommen wird. Drittens die Frist gegen das Datum, an dem die Anmeldung abgeschickt werden kann. Stimmen diese drei Punkte, ist die Veröffentlichung richtig gelesen. Die Höhe bleibt ein eigener Rechenschritt. Eine Seite, die viele Verfahren eines Tages nebeneinander zeigt, ändert die Prüfung nicht. Jedes Verfahren hat seinen Schuldner, sein Aktenzeichen, seine Frist und seinen Verwalter.
Kommentare
1 KommentarSchuldner, Aktenzeichen und die Frist im Beschluss reichen für den nächsten Schritt. Die Veröffentlichung beziffert nicht die einzelne Forderung.