Insolvenzgeld ist eine Leistung der Arbeitsförderung an Arbeitnehmer, nicht eine Zahlung des Arbeitgebers und nicht der Lohn für die Zeit nach der Verfahrenseröffnung. Höhe, Zeitraum und Antrag ergeben sich aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Anspruch und Insolvenzereignis
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag nicht gestellt worden ist und ein Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis besteht der Anspruch für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer.
Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören die Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, die in diesem Zeitraum offen sind. Das Insolvenzereignis ist nicht schon der Tag, an dem die Geschäftsleitung einen Antrag erwägt, und nicht jede vorläufige Anordnung. Solange keines der drei Ereignisse eingetreten ist, läuft der Insolvenzgeldzeitraum noch nicht von einem bloßen Krisenbeschluss an. Für die betriebliche Kommunikation ist deshalb zu trennen, was vorläufige Sicherung ist und was das gesetzliche Ereignis ist. Erst dieses Ereignis setzt Zeitraum und Antragsfrist in Gang.
Welche drei Monate ersetzt werden
Der geschützte Abschnitt sind grundsätzlich die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Endete das Arbeitsverhältnis schon vorher, kommt es auf dessen letzte drei Monate an, nicht auf drei Kalendermonate nach dem Ausscheiden. Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate. Diese Sonderregel in § 165 Abs. 3 SGB III verhindert, dass jemand den Anspruch verliert, weil er von der Eröffnung nichts wusste und weitergearbeitet hat.
Ältere Rückstände, die vor diesem Dreimonatsabschnitt entstanden sind, werden durch das Insolvenzgeld nicht ersetzt. Sie bleiben Forderungen gegen den Arbeitgeber und sind im eröffneten Verfahren als Insolvenzforderungen anzumelden, wenn sie nicht anderweitig erfüllt werden. Auch Sonderzahlungen sind nur erfasst, soweit sie auf den gesetzlichen Zeitraum entfallen. Ein voller Jahresbonus wird nicht dadurch zu Insolvenzgeld, dass er zufällig in dem Monat ausgezahlt werden sollte, in dem das Verfahren eröffnet wird. Entscheidend ist die gesetzliche Zuordnung zum Arbeitsentgelt des maßgeblichen Abschnitts, nicht die Buchung auf einem internen Konto.
Höhe und Ausschlussfrist von zwei Monaten
Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Ausgangspunkt ist das Bruttoarbeitsentgelt, begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Entgelt oberhalb dieser Grenze bleibt unberücksichtigt. Es gibt damit keine unbegrenzte Ersetzung des vertraglichen Bruttolohns und keine freie Netto-auf-Netto-Rechnung außerhalb des § 167 SGB III. Konkrete Euro-Grenzen ändern sich mit der Beitragsbemessungsgrenze und gehören nicht in eine pauschale Merkzahl. Die Agentur für Arbeit zahlt die Leistung, nicht die Masse und nicht die Geschäftsleitung aus der Kasse.
Abweichend von dem Grundsatz, dass Leistungen der Arbeitsförderung vor dem leistungsbegründenden Ereignis beantragt werden, ist Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich die Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben. Die Zwei-Monats-Frist ist damit keine unverbindliche Empfehlung und nicht dieselbe Frist wie die Kündigungsfrist.
Vorfinanzierung als Bankprodukt
Die Vorfinanzierung ist kein eigener Anspruch gegen eine Bank aus dem Sozialgesetzbuch. Sie ist ein Kreditgeschäft: Arbeitnehmer treten den erwarteten Insolvenzgeldanspruch an ein Kreditinstitut ab, und das Institut bevorschusst das Nettoentgelt, bevor die Agentur für Arbeit zahlt. Ob eine Bank das anbietet, entscheidet sie nach ihrer eigenen Prüfung. Ein Betrieb kann die Gespräche organisieren und die erforderlichen Entgeltdaten liefern. Er kann die Vorfinanzierung nicht anordnen und die Agentur nicht verpflichten, eine bestimmte Bank zu akzeptieren. Der gesetzliche Anspruch bleibt das Insolvenzgeld.
Die Abtretung ändert weder den Dreimonatszeitraum noch die Antragsfrist noch die Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze. Was nicht Insolvenzgeld ist, kann die Bank nicht als Insolvenzgeld vorfinanzieren. Ältere Lohnrückstände, nicht vom Gesetz erfasste Zulagen oder Lohn für Arbeit nach dem Insolvenzereignis fallen nicht dadurch in das Produkt, dass sie auf derselben Abrechnung stehen. Für die Beschäftigten muss erkennbar sein, welcher Betrag Vorschuss auf Insolvenzgeld ist und welcher Betrag, falls der Betrieb ihn zahlt, etwas anderes ist. Vermischte Zahlungen erzeugen später Streit über die Höhe des abgetretenen Anspruchs.
Abgrenzung zu späterem Lohn
Insolvenzgeld sichert den rückständigen Entgeltanspruch des gesetzlichen Zeitraums vor dem Insolvenzereignis. Es ist nicht der Lohn für Arbeit, die nach der Eröffnung des Verfahrens geleistet wird, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Solche späteren Ansprüche können Masseverbindlichkeiten sein, wenn die Voraussetzungen des § 55 InsO vorliegen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen für die Zeit nach der Eröffnung. Sie werden dann aus der Masse bedient und nicht von der Agentur für Arbeit als Insolvenzgeld ersetzt. Wer beides auf einer Mitteilung als Insolvenzgeld bezeichnet, beschreibt die Rechtslage falsch.
Im Eröffnungsverfahren, also vor dem Insolvenzereignis der Eröffnung, können offene Löhne noch in den späteren Dreimonatsabschnitt fallen, sobald eröffnet wird. Das macht sie nicht schon vorher zu einer sicheren Masseverbindlichkeit. Bei einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter können bestimmte von ihm begründete Verbindlichkeiten nach der Eröffnung als Masseverbindlichkeiten gelten. Soweit Arbeitsentgeltansprüche daraus auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen, kann diese sie nach § 55 Abs. 3 InsO nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen. Für Beschäftigte bleibt praktisch: Antrag auf Insolvenzgeld nicht versäumen und den Lohn der Zeit nach der Eröffnung gesondert betrachten.
Kommentare
1 KommentarAnspruch der Arbeitnehmer, die drei Monate und die Vorfinanzierung als Bankprodukt sind bei uns unter dem Wort Lohnvorschuss zusammengefallen.