Viele früher selbstständige Personen nehmen an, mit dem Abmelden des Gewerbes sei das Verbraucherverfahren eröffnet. Das Gesetz stellt auf die Vermögensverhältnisse und auf Forderungen aus Arbeitsverhältnissen ab, sodass die falsche Verfahrensart Zeit kostet.
Der gesetzliche Ausgangspunkt
§ 304 Absatz 1 der Insolvenzordnung gilt zunächst für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Für sie gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit der Teil über die Verbraucherinsolvenz nichts anderes bestimmt. Hat die Person eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt, gilt derselbe Satz nur, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Beides muss zusammen vorliegen. Das Ende der Tätigkeit allein genügt nicht, und eine geringe Verschuldung allein genügt ebenfalls nicht.
Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nach Absatz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Eröffnungsantrag gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Gezählt wird dieser Zeitpunkt, nicht ein früherer Überblick und nicht die Zahl der Mahnungen, die gerade auf dem Tisch liegen. Gläubiger sind auch solche, deren Forderungen bestritten werden, soweit sie rechtlich noch im Raum stehen. Eine pauschale Annahme, Kleingläubiger zählten nicht, trägt das Gesetz nicht. Die Aufstellung muss die Personen und Stellen benennen, nicht nur die größten Beträge.
Forderungen aus Arbeitsverhältnissen
Neben der Gläubigerzahl dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Gemeint sind Ansprüche, die aus beschäftigten Arbeitsverhältnissen herrühren, etwa offener Lohn. Ein früherer Auftragnehmer, der ein Gewerk als Selbstständiger abgerechnet hat, ist nicht schon deshalb ein Arbeitnehmer. Umgekehrt wird eine echte Lohnforderung nicht dadurch zur gewöhnlichen Rechnung, dass sie lange offen ist. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer sind eigene Forderungen der zuständigen Stellen und gehören in die Gläubigerliste, auch wenn sie mit dem Personal zusammenhängen.
Wer Personal hatte, sollte die Lohnkonten und die Bescheide der Einzugsstellen gegen die eigene Erinnerung legen. Eine Forderung, die abgetreten oder auf eine Agentur übergegangen ist, bleibt eine Forderung. Sie verschwindet nicht, weil der ursprüngliche Arbeitnehmer nicht mehr mahnt. Besteht auch nur eine solche Forderung aus einem Arbeitsverhältnis, trägt die erleichterte Zuordnung des § 304 Absatz 1 Satz 2 nicht. Dann ist das Regelinsolvenzverfahren der vorgesehene Weg, auch wenn die selbstständige Tätigkeit schon beendet ist und die übrigen Gläubiger wenige sind.
Folge der Abgrenzung
Die Verbraucherinsolvenz verlangt andere vorbereitende Schritte als das Regelverfahren, insbesondere den Versuch einer außergerichtlichen Einigung nach den Vorschriften dieses Teils der Insolvenzordnung. Wer diese Schritte unternimmt, obwohl die gesetzliche Gläubigergrenze überschritten ist oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, erfüllt die Voraussetzung des Verbraucherwegs nicht. Das Gericht prüft die Zulässigkeit anhand der Angaben. Eine beschönigte Gläubigerliste, die Kleinstbeträge oder Behörden weglässt, ändert die gesetzliche Zahl nicht. Sie verzögert die Entscheidung und kann die Auskunftspflicht berühren.
Umgekehrt muss niemand das Bild eines großen Regelverfahrens zeichnen, wenn die Voraussetzungen des § 304 wirklich vorliegen. Dann sind die besonderen Vorschriften dieses Teils anwendbar, und die allgemeinen Regeln gelten nur, soweit jener Teil nichts anderes bestimmt. Die Abgrenzung ist keine Frage des Tons im Antrag, sondern der beiden gesetzlichen Merkmale. Eine natürliche Person, die nie selbstständig war, fällt bereits unter den ersten Satz. Die zusätzliche Hürde gilt für den, der selbstständig tätig war und diesen Weg dennoch nutzen will.
Unterlagen zur Gläubigerzahl
Für die Prüfung zum Antragszeitpunkt helfen eine Gläubigerliste mit Betrag, Rechtsgrund und letztem Schriftwechsel, die letzten Steuerbescheide, Beitragsnachweise und eine Angabe, ob Arbeitsverhältnisse bestanden. Auch Bürgen, die inzwischen gezahlt haben und Rückgriff nehmen, sind eigene Gläubiger. Ebenso Abtretungsempfänger, wenn die Forderung den Inhaber gewechselt hat. Dieselbe Forderung darf nicht bei altem und neuem Gläubiger doppelt stehen. Eine fehlende Nennung eines bestehenden Gläubigers wäre ebenso falsch. Ziel ist die richtige Zahl, nicht eine möglichst kleine.
Liegt die Zahl nahe bei der gesetzlichen Grenze, lohnt die Einzelprüfung jedes Postens, statt pauschal das Regelverfahren oder pauschal den Verbraucherweg zu wählen. Forderungen, die erloschen oder erfüllt sind, bleiben nicht in der Liste, nur weil sie einmal angemahnt wurden. Unklare Verjährung gehört als offene Frage in die Aufstellung und nicht stillschweigend heraus. § 304 stellt auf weniger als 20 Gläubiger ab. Die Liste sollte diese Schwelle belegen können, einschließlich der Feststellung, dass keine Forderung aus Arbeitsverhältnissen offen ist.
Kommentare
4 KommentareDas Abmelden des Gewerbes eröffnet das Verbraucherverfahren nicht. Genau diesen Satz habe ich bisher an ehemals Selbstständige weitergegeben.
Forderungen aus Arbeitsverhältnissen fehlen in der Checkliste zur Verfahrenswahl.
Die falsche Verfahrensart kostet Zeit, weil die gesetzliche Abgrenzung vorher nicht geprüft wurde.
Eine Schätzung aus dem Gespräch ersetzt die Unterlagen zur Gläubigerzahl nicht.