Mandantenfragen

Restschuldbefreiung 2024: Warum die Evaluation für Verbraucher relevant war

17.06.2024 · Marlene Ahlers · 4 Minuten Lesezeit

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Kategorie: Mandantenfragen

Das Gesetz verkürzt die Abtretungsfrist und trägt dem Bundestag zugleich eine Evaluation auf. Beides wird oft in einem Satz vermengt, obwohl die Norm die Fragen vorgibt und die Antworten nur im amtlichen Bericht stehen.

Taschenrechner mit Zahl im Display, Bleistift und Stapel bunter Haftzettel liegen auf einer hellen Holzfläche, Symbolbild

Zwei verschiedene Aufträge

Artikel 107 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung betrifft das ältere Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte. Die Bundesregierung hatte danach dem Bundestag bis zum 30. Juni 2018 zu berichten, in wie vielen Fällen bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung erteilt werden konnte, und welche Befriedigungsquoten erzielt wurden. Artikel 107a betrifft ein späteres Gesetz, nämlich das zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Die Fragen, die Fristen und die Berichte sind nicht dieselben. Eine Zahl aus dem einen Zusammenhang darf nicht als Ergebnis des anderen ausgegeben werden.

Artikel 107a Absatz 1 verpflichtet die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 zu berichten, wie sich die Verkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgewirkt hat. Der Bericht geht auch auf Hindernisse ein, die von der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach der Restschuldbefreiung ausgehen. Absatz 2 sagt: Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen. Das ist ein Auftrag, aus dem Bericht zu handeln, wenn er Anlass gibt. Es ist kein vorweggenommenes Ergebnis.

Ergebnisse nur aus dem Bericht

Aussagen darüber, ob mehr oder weniger Anträge gestellt wurden, ob Zahlungsmoral sich verändert hat oder ob Auskunfteien den Neustart behindern, sind Ergebnisse der Evaluation. Solche Ergebnisse müssen aus dem amtlichen Bericht stammen, den die Bundesregierung dem Bundestag vorzulegen hat. Zusammenfassungen, Verbändepapiere, Beratungsgespräche und eigene Schätzungen ersetzen diesen Bericht nicht. Sie können ihn zitieren, wenn sie ihn wirklich wiedergeben, sie können ihn nicht fortsetzen. Wer eine Quote nennt, muss sie im Bericht wiederfinden, einschließlich des Zeitraums und der Grundgesamtheit, auf die sie sich bezieht. Eine Zahl ohne diese Herkunft ist keine Evaluation.

Dass eine Evaluationspflicht besteht und bis wann zu berichten war, steht im Gesetz und lässt sich ohne den Bericht sagen. Was der Bericht dann festgestellt hat, steht nur in ihm. Auch die Frage, ob die Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen vorgeschlagen hat, beantwortet nicht der Gesetzestext, sondern der Bericht und das, was danach tatsächlich eingebracht wurde. Solange eine Aussage nicht aus dieser amtlichen Quelle belegt ist, ist sie eine Meinung über das Gesetz und keine Auswertung des Gesetzes. Diese Grenze gilt unabhängig davon, wie vertraut die verkürzte Frist inzwischen wirkt.

Wie die Verkürzung gebaut ist

Der Mechanismus steht in § 287 Absatz 2 InsO und hängt nicht an den Ergebnissen der Evaluation. Dem Antrag auf Restschuldbefreiung ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für drei Jahre nach der Eröffnung an einen Treuhänder abtritt. Diese Abtretungsfrist ist die gesetzliche Regeldauer. Sie beginnt mit der Eröffnung, nicht mit einem zusätzlichen Wohlverhaltensjahr nach Aufhebung des Verfahrens. Ist auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, beträgt die Frist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre.

Nach Ablauf der Abtretungsfrist entscheidet das Gericht nach § 300 InsO über die Erteilung. Die danach erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Frist erteilt. Ein früherer Beschluss ist auf Antrag möglich, wenn keine Forderungen angemeldet oder die Insolvenzforderungen befriedigt wurden und der Schuldner die Verfahrenskosten sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat. Das ist keine Verkürzung unter drei Jahre, sondern ein enger Ausnahmefall. Für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, bleiben nach Artikel 103k EGInsO die früheren Vorschriften maßgeblich, für Anträge vom 17. Dezember 2019 bis zum 30. September 2020 mit einer gesetzlich gestaffelten Frist.

Was die Norm schon hergibt

Ohne den Bericht lässt sich sagen, welche Fragen zu beantworten waren: das Antragsverhalten, das Zahlungsverhalten und das Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Hindernisse durch gespeicherte Insolvenzinformationen bei Auskunfteien. Ohne den Bericht lässt sich nicht sagen, wie diese Fragen ausgegangen sind. Die gesetzliche Verkürzung selbst ist dagegen abzulesen. Sie liegt darin, dass die Abtretung pfändbarer Bezüge im Regelfall drei Jahre dauert und dass eine frühere Staffel aus längerer Frist, Kostendeckung und Mindestquote nicht mehr die allgemeine Voraussetzung dieser Regelfrist ist. Die Pflichten während der Frist, insbesondere Erwerbsobliegenheit und die Obliegenheiten der §§ 295 und 295a InsO, bleiben bestehen.

Artikel 107 und Artikel 107a nebeneinander zeigen außerdem, dass der Gesetzgeber die Verkürzung in zwei Schritten mit zwei Berichten begleitet hat. Der ältere Bericht sollte Fallzahlen zur Dreijahreserteilung und Befriedigungsquoten enthalten. Der neuere soll Verhaltenswirkungen und den Neustart nach der Speicherung bei Auskunfteien behandeln. Wer aus dem älteren Auftrag eine Zahl für den neueren Bericht entnimmt, vermischt zwei Evaluationen. Wer aus der bloßen Existenz des Artikels 107a schließt, die Verkürzung habe sich bewährt oder sei gescheitert, nimmt das Ergebnis vorweg, das erst der amtliche Bericht tragen kann.

Kommentare

3 Kommentare
Moritz Abel

Verkürzung der Abtretungsfrist und Evaluation für den Bundestag stehen in unserem Merkblatt in einem Satz. Das sind zwei verschiedene Aufträge.

Helene Busch

Zahlen und Ergebnisse übernehme ich nur aus dem amtlichen Bericht, nicht aus der Überschrift eines Artikels.

Kai Drescher

Wie die Verkürzung gebaut ist, steht in der Norm. Der Bericht ersetzt diese Vorschrift nicht.

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