Viele sprechen von der Wohlverhaltensphase und meinen damit pauschal drei Jahre Wohlverhalten nach dem Schluss. Das Gesetz teilt den Zeitraum anders auf und knüpft die Entschuldung an einen Antrag, an die Abtretung und an konkrete Pflichten.
Antrag und Abtretung
Restschuldbefreiung gibt es nur auf Antrag des Schuldners. Der Antrag soll mit dem Eröffnungsantrag verbunden werden. Wird er das nicht, ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem gerichtlichen Hinweis zu stellen. Beizufügen ist die Erklärung, die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für drei Jahre nach der Eröffnung an einen Treuhänder abzutreten. Diese drei Jahre heißen Abtretungsfrist. Vereinbarungen, die diese Abtretung vereiteln oder beeinträchtigen würden, sind insoweit unwirksam.
Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags schon einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre. Außerdem hat der Schuldner zu erklären, ob ein Sperrfall nach § 287a Absatz 2 vorliegt, und die Richtigkeit dieser Erklärung zu versichern. Das Gericht stellt bei einem zulässigen Antrag durch Beschluss fest, dass Restschuldbefreiung erlangt wird, wenn die Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a erfüllt werden und kein Versagungsgrund nach den §§ 290, 297 bis 298 vorliegt. Der Beschluss ist eine bedingte Feststellung, keine vorgezogene Erteilung.
Wo die drei Jahre anfangen
Die Abtretungsfrist beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht mit dem ersten Beratungsgespräch und nicht mit dem außergerichtlichen Einigungsversuch. Eine lange Vorbereitung verkürzt die Frist nicht. Wird das Insolvenzverfahren vor Ablauf der drei Jahre aufgehoben, läuft die Abtretung bis zum Ende der Frist weiter. Es beginnt keine neue Dreijahresfrist. Für Verfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, gelten nach Artikel 103k des Einführungsgesetzes die früheren Vorschriften fort, für einen Teil dieser Anträge mit gestaffelter Dauer. Die heutige Regelfrist ist deshalb keine rückwirkende Einheitsdauer für Altfälle.
Während der Frist stehen dem Treuhänder die pfändbaren Bezüge zu. Unpfändbare Beträge verbleiben beim Schuldner. Was pfändbar ist, richtet sich nach den Pfändungsvorschriften, nicht nach einer privaten Quote. Lohn, Lohnersatz und vergleichbare laufende Bezüge können erfasst sein, soweit sie an die Stelle der Dienstbezüge treten. Einmalige Vermögenszuwächse folgen anderen Regeln und sind nicht schon deshalb abgetreten, weil sie auf demselben Konto eingehen. Die Abtretung ersetzt keine Auskunft. Der Schuldner muss Änderungen seiner Bezüge offenlegen, sonst lässt sich der pfändbare Teil nicht bestimmen.
Zwei Pflichtabschnitte
Vom Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens gilt die Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO. Der Schuldner hat eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, sich bei Arbeitslosigkeit darum zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Zwischen dem Ende des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist gelten die Obliegenheiten des § 295 InsO. Dazu gehören erneut Erwerbstätigkeit oder ernsthafte Bewerbung, die Herausgabe der Hälfte des erlangten Nachlasses oder Geschenks und von Gewinnen aus Spiel vollständig, außerdem Anzeige bei Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel, Auskunft und das Verbot, bezogene Beträge oder erfasste Vermögenswerte zu verheimlichen.
Zahlungen an die Insolvenzgläubiger dürfen in diesem zweiten Abschnitt nur an den Treuhänder gehen. Kein Gläubiger darf einen Sondervorteil erhalten. Unangemessene neue Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 sind zu unterlassen. Wer selbständig tätig ist, muss die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, als bestünde ein angemessenes Dienstverhältnis. Diese Zahlungen sind nach § 295a InsO kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten. Das Gericht kann den maßgebenden Betrag auf Antrag feststellen. Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und geringwertige Gewinne sind von der Herausgabe ausgenommen.
Erteilung und Versagung
Nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung. Vorher werden die Insolvenzgläubiger, der Verwalter oder Treuhänder und der Schuldner angehört. Eine so erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt. Auf Antrag kann das Gericht schon früher entscheiden, wenn keine Forderungen angemeldet oder die Insolvenzforderungen befriedigt wurden und der Schuldner die Kosten des Verfahrens sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat. Das ist ein eigener Weg und nicht die Regel der drei Jahre. Gläubiger können die Versagung beantragen, wenn ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt.
Von dieser Frist zu unterscheiden sind die Sperren des § 287a Absatz 2 InsO. Ein neuer Antrag ist unzulässig, wenn in den letzten elf Jahren bereits Restschuldbefreiung erteilt wurde oder in den letzten fünf Jahren eine Versagung nach § 297 erfolgt ist. Eine Sperre von drei Jahren gilt nach bestimmten Versagungen wegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, unrichtiger Verzeichnisse, der Erwerbsobliegenheit oder nach § 296. Diese drei Jahre sind keine Wohlverhaltensphase, sondern eine Zulässigkeitssperre. Wer die beiden Fristen vermischt, plant entweder mit einer Entschuldung, die noch an Pflichten hängt, oder mit einem Antrag, den das Gericht nicht zulassen darf.
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