Krisenfrüherkennung nach dem StaRUG ist eine Dauerpflicht und kein Formular für den Tag des Insolvenzantrags. Sie setzt ein, sobald Entwicklungen den Fortbestand gefährden können.
Fortlaufend über den Fortbestand wachen
Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Fortlaufend heißt nicht einmal im Jahr zum Jahresabschluss und nicht erst, wenn eine Bank ein Gespräch erbittet. Gemeint ist eine Überwachung, die zu der Größe und der Risikostruktur des Unternehmens passt und so dicht ist, dass eine bestandsgefährdende Entwicklung nicht monatelang unsichtbar bleibt. Gefährdet sein kann der Fortbestand durch den Verlust einer zentralen Finanzierung, eines wesentlichen Kunden oder durch eine Liquiditätslücke, die sich mit den vorhandenen Mitteln nicht schließen lässt.
Nicht jede Planabweichung ist eine bestandsgefährdende Entwicklung. Ein schwaches Quartal, das im bestehenden Kreditrahmen aufgefangen wird, löst nicht automatisch die Rechtsfolgen des § 1 StaRUG aus. Umgekehrt kann eine Entwicklung bestandsgefährdend sein, obwohl das laufende Jahr noch einen Buchgewinn zeigt, etwa wenn eine Anschlussfinanzierung fehlt und die fällige Ablösung nicht darstellbar ist. Die Geschäftsleiter müssen die Entwicklung erkennen und bewerten, nicht nur Kennzahlen sammeln. Eine Liquiditätsvorschau, die niemand auswertet, erfüllt die Wachpflicht nicht.
Gegenmaßnahmen und Berichtspflicht
Erkennen die Geschäftsleiter solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen unverzüglich Bericht. Geeignet ist eine Maßnahme, die zur Art der Gefahr passt: eine verbindliche Finanzierungszusage, ein Abbau von Kosten, eine Preisanpassung, ein StaRUG-Instrument oder die Vorbereitung eines Insolvenzantrags, wenn ein Eröffnungsgrund bereits vorliegt oder nicht mehr abwendbar ist. Ein Gespräch ohne Ergebnis und ohne nächsten Termin ist noch keine Gegenmaßnahme. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, nicht beim nächsten turnusmäßigen Aufsichtsrat in einigen Monaten.
Berühren die Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin. Das betrifft etwa Gesellschafter, die einer Kapitalmaßnahme zustimmen müssen, oder einen Aufsichtsrat, dessen Zustimmung ein Geschäft erfordert. Die Geschäftsleiter dürfen die erforderliche Befassung nicht aussitzen, weil sie ein negatives Votum erwarten. Der Bericht an das Überwachungsorgan muss die Entwicklung, die Folgen für den Fortbestand und die beabsichtigten Maßnahmen so konkret beschreiben, dass das Organ seinerseits prüfen kann. Eine beiläufige Bemerkung im Zahlenwerk ohne Hinweis auf die Bestandsgefahr genügt nicht.
Welche Unternehmensträger erfasst sind
§ 1 Abs. 1 StaRUG richtet sich an Geschäftsleiter juristischer Personen. Absatz 2 erstreckt die Pflicht auf rechtsfähige Personengesellschaften im Sinn des § 15a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 InsO, also auf Gesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter und auf entsprechende Ketten. Pflichtig sind dort die Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter. Eine GmbH und Co. KG wird damit nicht sich selbst überlassen: Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH treffen die Wachpflicht. Einzelkaufleute und Gesellschaften mit einer persönlich haftenden natürlichen Person stehen nicht im Wortlaut dieser Norm.
Die Pflicht ist organschaftlich. Sie hängt nicht davon ab, ob das Unternehmen bereits drohend zahlungsunfähig ist. Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens selbst setzen nach § 29 StaRUG allerdings drohende Zahlungsunfähigkeit voraus. Früherkennung und Inanspruchnahme des Rahmens sind deshalb zwei Stufen. Wer bestandsgefährdende Entwicklungen erst prüft, wenn ein Restrukturierungsplan geschrieben werden soll, kommt für Gegenmaßnahmen oft zu spät. Die Wachpflicht soll genau diesen Abstand zwischen erstem Signal und Entscheidung über ein Instrument oder über einen Insolvenzantrag schaffen.
Andere gesetzliche Pflichten bleiben
Weitergehende Pflichten aus anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 StaRUG verdrängt weder die Sorgfaltspflichten aus GmbH-Gesetz oder Aktiengesetz noch die Antragspflicht und das Zahlungsverbot der Insolvenzordnung. Eine lückenlose Frühwarnung heilt keine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Umgekehrt macht ein noch nicht erreichtes Insolvenzkriterium die Wachpflicht nicht gegenstandslos. Geschäftsleiter müssen beide Ebenen parallel halten: die frühe Beobachtung bestandsgefährdender Entwicklungen und die rechtzeitige Prüfung, ob § 17 oder § 19 InsO schon erfüllt ist.
Praktisch gehört dazu eine klare Zuständigkeit, wer die Liquiditätsvorschau führt, in welchem Abstand sie mit den fälligen Verbindlichkeiten abgeglichen wird und wann ein Überwachungsorgan oder die Gesellschafter befasst werden. Die Abstände richten sich nach der Lage. In einer ruhigen Finanzierung können monatliche Auswertungen genügen. In einer Phase gekürzter Lieferantenlimits oder auslaufender Kredite ist ein wöchentlicher Abgleich geboten. Halten Sie fest, welche Entwicklung Sie als bestandsgefährdend bewertet haben, welche Maßnahme beschlossen wurde und wann das zuständige Organ unterrichtet wurde.
Kommentare
4 KommentareBei uns entsteht das Protokoll erst, wenn es schon eng ist. Der Beitrag beschreibt die Früherkennung als fortlaufende Pflicht, nicht als Formular am Antragstag.
Gegenmaßnahmen und die Berichtspflicht liegen in verschiedenen Ordnern. Beides gehört an denselben Vorgang.
Die Pflicht wird bei uns stillschweigend nur der Geschäftsführung einer GmbH zugeordnet. Welche Träger erfasst sind, klären wir zu spät.
Andere gesetzliche Pflichten bleiben daneben bestehen. Diesen Satz übernehme ich in die nächste Gesellschafterunterlage.