Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Gestaltungsinstrument des StaRUG bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Welche Gläubiger einbezogen werden dürfen und wen eine freie Einigung nicht erfasst, bestimmt das Gesetz.
Was der Plan gestalten kann
Auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans können Restrukturierungsforderungen gestaltet werden, also Forderungen, die gegen den restrukturierungsfähigen Schuldner begründet sind. Gestaltbar sind außerdem Rechte an Gegenständen des schuldnerischen Vermögens, die in einem Insolvenzverfahren zur Absonderung berechtigen würden, mit gesetzlichen Ausnahmen für bestimmte Finanzsicherheiten. Bei mehrseitigen Rechtsverhältnissen und bei gleichlautenden Bedingungen gegenüber einer Vielzahl von Gläubigern können auch Einzelbestimmungen und Bedingungen gestaltet werden. Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, können Anteils- und Mitgliedschaftsrechte einbezogen und gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen getroffen werden.
Die Instrumente des Rahmens dienen nach § 29 StaRUG der nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Sie stehen nicht als Ersatz für einen Insolvenzantrag bereit, wenn bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und die Antragspflicht aus § 15a InsO läuft. Auch eine schon eingetretene Überschuldung wird durch die Arbeit an einem Plan nicht unbeachtlich. Der Plan ist damit ein Werkzeug vor der Insolvenzreife der Zahlungsunfähigkeit, nicht ein Weg, eine ausgelöste Antragspflicht zu überspringen. Ob im laufenden Verfahren später Zahlungsunfähigkeit angezeigt werden muss, richtet sich nach den weiteren Vorschriften des StaRUG und nach der Insolvenzordnung.
Sachgerechte Auswahl der Gläubiger
Anders als ein Insolvenzplan, der das Verfahren insgesamt ordnet, erlaubt § 8 StaRUG eine Auswahl der Planbetroffenen. Die Auswahl muss nach sachgerechten Kriterien erfolgen, die im darstellenden Teil anzugeben und zu erläutern sind. Sachgerecht ist sie, wenn die nicht einbezogenen Forderungen auch in einem Insolvenzverfahren voraussichtlich vollständig erfüllt würden. Sachgerecht ist sie auch, wenn die Differenzierung nach Art der Schwierigkeiten und den Umständen angemessen erscheint, insbesondere wenn ausschließlich Finanzverbindlichkeiten und die dazu bestellten Sicherheiten gestaltet werden oder wenn Forderungen von Kleingläubigern, insbesondere Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen, unberührt bleiben.
Sachgerecht ist die Auswahl schließlich, wenn mit Ausnahme der in § 4 StaRUG genannten Forderungen sämtliche Forderungen einbezogen werden. Die drei Wege sind Alternativen des Gesetzes, keine frei kombinierbare Beliebigkeit. Wer nur unbequeme Lieferanten einbezieht und gleichartige andere außen vor lässt, ohne eines der Kriterien zu erfüllen, riskiert die Ablehnung der Auswahl. Die Begründung im darstellenden Teil muss die Kriterien nachvollziehbar machen. Eine Überschrift, der Plan erfasse die erforderlichen Gläubiger, ersetzt diese Begründung nicht. Nicht einbezogene Gläubiger behalten ihre vollen Rechte und können weiter durchsetzen, soweit keine gesonderte Stabilisierung angeordnet ist.
Forderungen, die außen vor bleiben
Einer Gestaltung durch den Restrukturierungsplan sind unzugänglich die Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung. Unzugänglich sind außerdem Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, also insbesondere Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, gilt der Ausschluss auch für Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die mit der unternehmerischen Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen. Lohnkürzungen über den Plan sind damit kein zulässiges Sanierungsmittel.
Der Ausschluss bedeutet nicht, dass Arbeitsverträge von jeder Restrukturierung unberührt bleiben. Betriebsänderungen, Personalmaßnahmen und vertragliche Einigungen außerhalb des Plans folgen dem Arbeitsrecht und, soweit ein Betriebsrat besteht, dem Betriebsverfassungsrecht. Sie werden nur nicht durch Mehrheiten eines Restrukturierungsplans gegen die Arbeitnehmer durchgesetzt. Auch Lieferanten mit einfachem Zahlungsanspruch können einbezogen werden, wenn die Auswahl sachgerecht ist. Ob das wirtschaftlich sinnvoll ist, ist eine andere Frage als die rechtliche Zulässigkeit. Kleine Lieferanten außen vor zu lassen, kann gerade einem der gesetzlichen Auswahlkriterien entsprechen.
Gruppen und Gleichbehandlung
Die Planbetroffenen werden in Gruppen eingeteilt. Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung gehören nicht in eine einheitliche Gruppe, nur damit eine Mehrheit rechnerisch entsteht. Innerhalb einer Gruppe gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine unterschiedliche Behandlung muss sich aus dem Plan tragen lassen und darf nicht dazu dienen, einzelne Gläubiger derselben Stellung ohne sachlichen Grund zu bevorzugen. Die Gruppenbildung ist deshalb zugleich die Landkarte der Abstimmung: Angenommen oder abgelehnt wird nicht in einer einzigen Versammlung aller Gläubiger des Unternehmens, sondern nach den gebildeten Gruppen der tatsächlich Planbetroffenen.
Welche Gruppe zustimmen muss und wann eine ablehnende Gruppe unter den gesetzlichen Voraussetzungen dennoch als zustimmend gilt, regeln die Vorschriften über die Planannahme und die gerichtliche Bestätigung. An dieser Stelle genügt die Folge für die Auswahl: Nur wer Planbetroffener ist, stimmt ab und kann gebunden werden. Wer nach § 8 StaRUG außen vor bleibt, stimmt nicht ab und wird in seinen Forderungen nicht gestaltet. Arbeitnehmerforderungen nach § 4 StaRUG können nicht dadurch einbezogen werden, dass man für sie eine eigene Gruppe bildet. Der Ausschluss geht der Gruppenbildung vor.
Unterschied zur freien Einigung
Eine freie Einigung, etwa ein außergerichtlicher Vergleich oder eine Änderungsvereinbarung mit einzelnen Banken, bindet nur die Gläubiger, die ihr zustimmen. Ein dissentierender Gläubiger behält seinen vollen Anspruch und kann vollstrecken, kündigen oder liefern nur noch gegen Vorkasse. Es gibt keine gesetzliche Mehrheit, die ihn überstimmt, und keine gerichtliche Bestätigung, die seine Forderung kürzt. Dafür braucht die freie Einigung auch keine Planstruktur, keine Gruppen und keine Anzeige bei einem Restrukturierungsgericht. Sie ist oft der richtige Weg, wenn alle wirtschaftlich entscheidenden Gläubiger mitziehen.
Der Restrukturierungsplan unterscheidet sich genau hier. Wird er mit den gesetzlichen Mehrheiten angenommen und vom Gericht bestätigt, wirkt die Gestaltung auch gegenüber Planbetroffenen, die in ihrer Gruppe nicht zugestimmt haben, soweit das Gesetz die Bindung anordnet. Im Gegenzug muss die Auswahl sachgerecht sein, ausgeschlossene Forderungen müssen außen vor bleiben, und die Bestätigung kann an den gesetzlichen Voraussetzungen scheitern. Eine freie Einigung kann jederzeit parallel vorbereitet werden. Sie wird nicht dadurch zu einem Plan, dass man sie Restrukturierungsplan nennt, und ein Plan wird nicht dadurch entbehrlich, dass eine Minderheit die freie Einigung blockiert.
Kommentare
1 KommentarDie Auswahl der Gläubiger und die Forderungen, die außen vor bleiben, sind bei uns in einer Liste gelandet. Das muss getrennt werden.