Sanierung

Sanierungsmoderation: Der leise Weg zwischen Verhandlung und Verfahren

18.06.2026 · Dr. Anton Veit · 4 Minuten Lesezeit

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Kategorie: Sanierung

Nicht jede Krise braucht sofort einen Restrukturierungsplan mit Abstimmung. Die Sanierungsmoderation ist das zurückhaltende, nicht öffentlich bekannt gemachte Instrument des StaRUG für eine ausgehandelte Lösung.

Hände tippen an einem Laptop, auf dem Bildschirm ein Texteditor, Symbolbild

Wann der Antrag zulässig ist

Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners bestellt das Restrukturierungsgericht eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator. Die Bestellung unterbleibt, wenn der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig ist. Bei einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ohne natürliche Person als unmittelbaren oder mittelbaren persönlich haftenden Gesellschafter unterbleibt sie auch bei offensichtlicher Überschuldung. Der Antrag nennt den Unternehmensgegenstand und die Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten. Beizufügen sind ein Gläubigerverzeichnis, ein Vermögensverzeichnis und die Erklärung, nicht zahlungsunfähig zu sein, bei den genannten Rechtsträgern auch nicht überschuldet.

Offensichtlich ist eine Reife, die sich dem Gericht ohne aufwendige Beweisaufnahme aufdrängt. Die Hürde entbindet den Schuldner nicht von einer eigenen Prüfung. Eine beschönigende Erklärung, man sei nicht zahlungsunfähig, obwohl Löhne und Steuern dauerhaft ausfallen, trägt den Antrag nicht und kann die Moderatorbestellung von Anfang an falsch aufsetzen. Die Moderation ist damit kein Auffangnetz für eine bereits klare Insolvenzreife. In dieser Lage bleiben Antragspflicht und Zahlungsverbot der Insolvenzordnung maßgeblich. Die Moderation passt zu Schwierigkeiten, die sich durch Verhandlung noch lösen lassen, bevor die Reife offensichtlich ist.

Vermittlung statt Mehrheitszwang

Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten. Er ist nicht Insolvenzverwalter und übernimmt nicht die Geschäftsführung. Der Schuldner gewährt ihm Einblick in Bücher und Geschäftsunterlagen und erteilt die angeforderten zweckmäßigen Auskünfte. Gebunden werden nur die Gläubiger, die einer Lösung zustimmen. Eine Gruppe kann nicht durch Mehrheit einen dissentierenden Gläubiger überstimmen, wie das bei einem bestätigten Restrukturierungsplan unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist. Deshalb eignet sich die Moderation, wenn die entscheidenden Gläubiger verhandlungsbereit sind.

Die Bestellung erfolgt für bis zu drei Monate. Auf Antrag des Moderators kann sie um bis zu drei weitere Monate verlängert werden, wenn der Schuldner und die in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger zustimmen. Wird innerhalb dieses Zeitraums die Bestätigung eines Sanierungsvergleichs beantragt, verlängert sich die Bestellung bis zur Entscheidung über die Bestätigung. Die kurzen Fristen zwingen zu einer klaren Verhandlungsliste. Wer erst im dritten Monat beginnt, die Gläubiger überhaupt zu sortieren, nutzt das Instrument nicht. Ein Übergang in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen bleibt gesetzlich möglich, ersetzt aber nicht die Voraussetzungen dieses Rahmens.

Keine öffentliche Bekanntmachung

Die Bestellung des Sanierungsmoderators wird nicht öffentlich bekannt gemacht. Das ist der gesetzliche Kern der Vertraulichkeit und unterscheidet die Moderation von der öffentlichen Bekanntmachung eines eröffneten Insolvenzverfahrens. Verhandelt wird mit dem Kreis, den der Schuldner einbezieht, nicht mit einer öffentlich geladenen Gläubigerschaft. Der Moderator erstattet dem Gericht gleichwohl monatlich schriftlich Bericht über Art und Ursachen der Schwierigkeiten, den Kreis der Beteiligten, den Gegenstand der Verhandlungen sowie Ziel und voraussichtlichen Fortgang. Vertraulich gegenüber dem Markt heißt also nicht unsichtbar für das Gericht.

Der Moderator steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts und kann aus wichtigem Grund entlassen werden. Eine ihm bekannt gewordene Zahlungsunfähigkeit hat er dem Gericht anzuzeigen, bei den erfassten haftungsbeschränkten Rechtsträgern auch die Überschuldung. Die Vertraulichkeit endet damit nicht in einer stillen Fortsetzung, wenn die Reife eintritt. Geschäftsleiter bleiben neben dem Moderator für Antragspflicht und Zahlungen verantwortlich. Wer die Moderation nutzt, um eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Gericht und den Gläubigern zu verschleiern, verfehlt den Zweck des Instruments und die Pflichten aus der Insolvenzordnung.

Gerichtliche Bestätigung des Vergleichs

Ein Sanierungsvergleich, den der Schuldner mit seinen Gläubigern schließt und an dem sich auch Dritte beteiligen können, kann auf Antrag des Schuldners durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Die Bestätigung wird versagt, wenn das zugrunde liegende Sanierungskonzept nicht schlüssig ist oder nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder wenn es keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat. Der Moderator nimmt zu diesen Voraussetzungen schriftlich Stellung. Die Bestätigung macht aus dem Vergleich keinen Plan, der außenstehende Gläubiger majorisiert. Sie setzt eine geschlossene Vereinbarung voraus und prüft die Tragfähigkeit des Konzepts.

Ein bestätigter Sanierungsvergleich ist nur unter den Voraussetzungen des § 90 StaRUG anfechtbar. Welche Reichweite diese Verweisung im Einzelfall hat, ergibt sich aus jener Vorschrift und nicht aus einer allgemeinen Immunität gegen spätere Insolvenzverfahren. Nicht beteiligte Gläubiger werden durch die Bestätigung nicht zu Vergleichsparteien. Ihre Forderungen bleiben unverändert. Wer eine Wirkung gegen Widersprechende braucht, muss die Voraussetzungen eines Restrukturierungsplans prüfen und nicht die Moderationsbestätigung überdehnen. Für die einbezogenen Parteien schafft die Bestätigung dagegen eine gerichtliche Kontrolle, ob das Konzept schlüssig ist und eine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat.

Kommentare

2 Kommentare
Thea Borchert

Die fehlende öffentliche Bekanntmachung unterscheidet die Moderation von einem Plan mit Abstimmung. Das hatte ich bisher nicht auseinandergehalten.

Armin Pohl

Vermittlung statt Mehrheitszwang passt, solange die wesentlichen Gläubiger noch miteinander sprechen. Die gerichtliche Bestätigung des Vergleichs ist ein eigener Schritt danach.

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