Sanierung

Insolvenzplan: Sanierung im Verfahren strukturiert gestalten

11.06.2026 · Felix Horbach · 4 Minuten Lesezeit

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Kategorie: Sanierung

Der Insolvenzplan ist das gesetzliche Sanierungsinstrument im eröffneten Verfahren, nicht eine unverbindliche Absichtserklärung. Er wirkt nur in den Grenzen der Gruppen, der Mehrheiten und der gerichtlichen Bestätigung.

Person sitzt auf einem Holzboden und liest ein aufgeschlagenes Heft, dazu bunte Punktsocken, Symbolbild

Abweichung vom gesetzlichen Regelablauf

Nach § 217 InsO können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Masse und deren Verteilung sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Verfahrens in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der Beteiligten einbezogen werden. Der Plan kann außerdem Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten gestalten, die ein verbundenes Unternehmen gestellt hat. Damit wird nicht das ganze Gesetz beiseitegeschoben, sondern der gesetzlich zugelassene Inhalt eines Plans beschrieben.

Der Plan tritt an die Stelle der regelmäßigen Verwertung und Quote, soweit er reicht und bestätigt wird. Gläubiger, deren Rechte nicht gestaltet werden, bleiben bei den gesetzlichen Regeln. Ein Plan, der nur eine Überschrift Sanierung trägt, aber weder die Eingriffe noch die Befriedigung der Gruppen beschreibt, ist kein gestaltender Plan. Die Darstellung muss erkennen lassen, warum die Abweichung die Beteiligten nicht schlechter stellt als das Verfahren ohne Plan, soweit das Gesetz diesen Vergleich verlangt. Betriebsfortführung, übertragende Sanierung oder eine Quote mit Besserungsschein sind mögliche Inhalte, keine Pflichtbausteine jedes Plans.

Pflichtgruppen nach § 222 InsO

Bei der Festlegung der Rechte sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Zu unterscheiden ist zwischen den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn in deren Rechte eingegriffen wird, den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern und den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 InsO als erlassen gelten sollen. Weitere Pflichtgruppen sind die am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteilsrechte einbezogen werden, und die Inhaber von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten. Wer diese Stellungen in eine einzige Gruppe wirft, verfehlt die gesetzliche Trennung.

Absonderungsberechtigte bilden also nicht schon deshalb eine Planungsgruppe, weil sie Sicherheiten haben, sondern wenn der Plan in diese Rechte eingreift. Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger sind die gewöhnlichen ungesicherten Forderungsinhaber. Nachrang ist nicht eine wirtschaftliche Unbequemlichkeit, sondern die gesetzliche Rangfolge, etwa nach § 39 InsO. Anteilsinhaber kommen nur in den Plan, wenn ihre Rechte wirklich gestaltet werden, zum Beispiel durch einen Schnitt oder eine Übertragung. Eine Gruppe ohne betroffenen Eingriff ist keine Pflichtgruppe. Die Bildung folgt der Rechtsstellung, nicht der Lautstärke eines Gläubigers.

Weitere Gruppen und Arbeitnehmer

Aus Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können zusätzliche Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt sein, und die Kriterien sind im Plan anzugeben. Eine Aufteilung nur, um eine unbequeme Minderheit zu isolieren, ist nicht sachgerecht. Umgekehrt kann eine eigene Gruppe tragen, wenn sich die wirtschaftlichen Interessen klar unterscheiden, etwa weil ein Teil der ungesicherten Gläubiger eine andere Leistung erhält als der Rest derselben Rechtsstellung. Die Begründung gehört in den Plan, nicht in ein Begleitschreiben.

Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für Kleingläubiger und für geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital von weniger als einem Prozent oder weniger als 1 000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden. Das Soll bei den Arbeitnehmern ist keine beliebige Kür: Sobald ihre Insolvenzforderungen nicht unerheblich sind, ist die besondere Gruppe der gesetzliche Regelfall. Lohnansprüche, die Masseverbindlichkeiten sind, gehören nicht in diese Gläubigergruppe, weil sie nicht als Insolvenzgläubiger beteiligt sind.

Kopf- und Summenmehrheit

Zur Annahme des Plans durch die Gläubiger ist nach § 244 InsO erforderlich, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt. Es zählen die Gläubiger, die abstimmen, nicht die gesamte angemeldete Gläubigerschaft. Eine Gruppe, in der nach Köpfen knapp zugestimmt wird, scheitert trotzdem, wenn die Summe der zustimmenden Forderungen nicht über der Hälfte der abstimmenden Summe liegt. Beide Mehrheiten müssen in derselben Gruppe zusammenkommen.

Enthaltungen wirken deshalb anders als Neinstimmen, weil sie nicht mit abstimmen. Das ersetzt keine taktische Empfehlung, macht aber die Auszählung verständlich: Maßgeblich ist die abgegebene Stimme und die Summe der Ansprüche der Abstimmenden. Für Gruppen der Anteilsinhaber gilt die in § 244 InsO dafür geregelte Mehrheit, nicht automatisch dieselbe Kopf- und Summenregel der Gläubiger. Wer nur die Gläubigergruppen rechnet und die Anteilsgruppen vergisst, hat die Annahme des Plans nicht festgestellt. Die gerichtliche Bestätigung schließt sich an die Annahme an und prüft die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.

Obstruktionsverbot nach § 245 InsO

Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe nach § 245 Abs. 1 InsO als erteilt, wenn drei Voraussetzungen zusammen vorliegen. Die Angehörigen dieser Gruppe werden durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt, als sie ohne einen Plan stünden. Sie werden angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll. Und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen hat dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt. Fehlt eine dieser drei Voraussetzungen, hilft der Hinweis auf eine Obstruktion nicht.

Was eine angemessene Beteiligung einer Gläubigergruppe oder einer Gruppe der Anteilsinhaber ist, beschreibt § 245 InsO in den weiteren Absätzen, etwa dass kein anderer Gläubiger mehr als den vollen Betrag seines Anspruchs erhält und gleichrangige Gläubiger nicht bessergestellt werden. Das Obstruktionsverbot ist damit kein Ermessen, eine Nein-Gruppe zu übergehen, weil die Mehrheit der Personen im Saal den Plan günstig findet. Es ist eine gesetzliche Ersetzungsregel mit festen Bedingungen. Für die Gruppe der Inhaber gruppeninterner Drittsicherheiten gelten zusätzliche Schranken, wenn in dieser Gruppe die Mehrheit fehlt. Die Einzelheiten stehen in § 245 Abs. 2a InsO.

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