Außerhalb eines Verfahrens lassen sich Forderungen stunden, teilweise erlassen oder vergleichsweise neu fassen. Wird später doch ein Insolvenzverfahren eröffnet, steht jede dieser Zahlungen unter dem Vorbehalt der Anfechtung.
Drei Abreden, drei Wirkungen
Ein Vergleich nach § 779 BGB ist ein Vertrag, durch den Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Beide Seiten geben nach. Eine einseitige Erklärung, man werde weniger zahlen, ist kein Vergleich. Der Vergleich ist unwirksam, wenn der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht stimmt und der Streit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Der Ungewissheit steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist. Wer einen Vergleich auf eine Forderungshöhe stützt, die keine Seite geprüft hat, riskiert genau diesen Fehler. Die gemeinsame Grundlage muss stimmen, nicht nur die Unterschrift.
Stundung verschiebt die Fälligkeit. Die Schuld bleibt in voller Höhe bestehen und wird später fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Teilerlass ist etwas anderes. Nach § 397 BGB erlischt das Schuldverhältnis, soweit der Gläubiger die Schuld durch Vertrag erlässt. Der erlassene Teil ist weg, der nicht erlassene Teil bleibt. Formulare, die von einem Nachlass sprechen, sind darauf zu lesen, ob sie einen Erlass, eine Stundung oder nur eine vorläufige Zahlungsabrede meinen. Eine Rate, die lediglich gezahlt wird, erlässt den Rest nicht. Umgekehrt ist ein Erlass kein Moratorium: Der erlassene Betrag wird nicht später nachgefordert, wenn der Vertrag ihn wirklich erlässt.
Gleichbehandlung ist keine Formsache
Vor der Eröffnung gibt es keine gesetzliche Quote, die jeden Gläubiger gleich bedienen müsste. Jeder Vertrag steht für sich. Praktisch scheitert eine Sanierungsabrede trotzdem oft daran, dass ein Gläubiger erfährt, ein anderer sei bevorzugt worden. Wer eine höhere Quote, eine Sicherheit oder eine schnellere Zahlung erhält, wird zum Maßstab der übrigen Gespräche. Eine Abrede sollte deshalb offen sagen, ob andere Gläubiger dieselbe Regelung erhalten sollen oder warum eine Abweichung vorgeschlagen wird. Verschleierte Sonderbehandlungen erzeugen nicht nur Misstrauen. Sie können später auch rechtlich anders zu bewerten sein als eine für alle gleiche Rate.
Gleichbehandlung in einem außergerichtlichen Versuch ist eine Frage der Abrede und der späteren Beweisbarkeit, nicht ein automatischer Schutz. Halten sich nicht alle Gläubiger an dieselbe Linie, bleibt jeder Teilvertrag gültig, soweit er selbst wirksam geschlossen wurde. Die Gesellschaft kann dann an einen Gläubiger zahlen müssen und von einem anderen keinen Erlass bekommen. Diese Ungleichheit gehört in die Liquiditätsplanung, bevor die erste Rate zugesagt wird. Eine Zusage gegenüber allen, die nur gegenüber manchen eingehalten werden kann, ist keine Vergleichslösung. Sie ist eine neue Pflicht neben den alten Schulden.
Anfechtung nur im Grundsatz
Wird später das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Das ist der Grundsatz des § 129 InsO. Die einzelnen Tatbestände stehen in den folgenden Vorschriften und stellen jeweils eigene Voraussetzungen auf. Ein Vergleich, eine Stundung oder ein Teilerlass nimmt die Zahlung nicht schon deshalb von der Anfechtung aus, weil sie vereinbart war. Auch eine Rate, die genau der Abrede entspricht, kann eine anfechtbare Rechtshandlung sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob das so ist, entscheidet nicht die Überschrift des Vergleichs.
Mehr als dieser Grundsatz lässt sich ohne den einzelnen Sachverhalt nicht seriös sagen. Zeitabstand zur Eröffnung, Art der Leistung, Wissen der Beteiligten und die Frage, ob andere Gläubiger benachteiligt wurden, spielen je nach Tatbestand eine unterschiedliche Rolle. Eine allgemeine Freigabe, bestimmte Gläubiger noch zu bedienen, gibt das Gesetz nicht. Ebenso wenig sind alle Zahlungen der letzten Monate zurückzufordern. Wer eine Abrede trifft, sollte einrechnen, dass ein späterer Verwalter die Zahlung prüfen kann und dass der empfangende Gläubiger dann zur Rückgewähr verpflichtet sein kann. Diese Möglichkeit ist ein Risiko der Abrede, kein Grund, jede Verhandlung zu unterlassen.
Die Abrede muss den Sachverhalt tragen
Schriftlich festzuhalten sind die erfassten Forderungen mit Grund und Betrag, der Stand an einem genannten Datum und was jede Seite tut. Dazu gehört, ob gestundet, teilweise erlassen oder nur ratierlich gezahlt wird, bis wann die Leistung zu erbringen ist und was bei Ausbleiben einer Rate gilt. Eine Verfallklausel, nach der bei Verzug der gesamte Erlass entfällt, muss als solche lesbar sein. Unklar bleibt sonst, ob nach einer verspäteten Rate nur Verzugszinsen oder wieder die volle Altforderung geschuldet ist. Auch Sicherheiten, Eigentumsvorbehalte und Bürgschaften sind zu erwähnen, wenn sie bestehen bleiben oder freigegeben werden sollen.
Der als feststehend behandelte Sachverhalt sollte zur Buchhaltung passen. Stimmen Saldo, Rechnungen oder der behauptete Streitpunkt nicht, greift die Unwirksamkeit nach § 779 BGB, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Eine höfliche Einigung auf einer falschen Zahl ist dann kein tragfähiger Vergleich. Vor der Unterschrift lohnt der Abgleich mit Konto und Offene-Posten-Liste, nicht nur mit der letzten Mahnung. Nach der Unterschrift gehören die Raten in die Liquidität der nächsten Wochen, neben Miete, Löhnen und Abgaben. Eine Vergleichsrate, die diese Posten verdrängt, löst an einer anderen Stelle den nächsten Verzug aus.
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