Mandantenfragen

Lieferanten und Kunden in der Insolvenz: Vertrauen sichern, Risiken ordnen

29.05.2026 · Stefan Ihlenhorst · 5 Minuten Lesezeit

Zurück zum Blog

Kategorie: Mandantenfragen

Ein Insolvenzantrag beendet nicht automatisch jeden Vertrag und macht nicht jede Ware zur Masse. Was noch herausgegeben, nur gegen Vorkasse geliefert oder als Anzahlung zurückverlangt werden kann, hängt vom Zeitpunkt und von der Anordnung ab.

Zwei Männer unterhalten sich am Tisch über einen aufgeklappten Laptop hinweg, Symbolbild

Einfacher Eigentumsvorbehalt

Beim einfachen Eigentumsvorbehalt bleibt der Lieferant Eigentümer, bis die Kaufpreisforderung für die gelieferte Ware erfüllt ist. Im Insolvenzverfahren ist er deshalb nicht Insolvenzgläubiger hinsichtlich der Sache selbst, wenn er geltend machen kann, dass der Gegenstand nicht zur Masse gehört. Sein Aussonderungsanspruch richtet sich nach § 47 InsO nach den Gesetzen außerhalb des Insolvenzverfahrens. Praktisch muss die Ware noch vorhanden, unterscheidbar und der Vorbehalt nicht durch vollständige Zahlung erloschen sein. Eine bloße Rechnung mit dem Aufdruck Eigentumsvorbehalt hilft nicht, wenn die Sache nicht mehr beim Schuldner liegt oder nicht zugeordnet werden kann.

Sobald die Ware verarbeitet, vermischt oder weiterveräußert ist, trägt der einfache Vorbehalt oft nicht mehr in derselben Form. Ob dann ein Recht am Erlös oder ein Absonderungsrecht bleibt, hängt vom Vertrag und davon ab, was aus der Sache geworden ist. Ein verlängerter oder erweiterter Vorbehalt ist nicht automatisch dieselbe Aussonderung wie der einfache Vorbehalt an der noch originalen Ware. Lieferanten sollten Bestand, Lieferschein und die genaue Vorbehaltsklausel bereithalten, statt pauschal die ganze Lagerhalle herauszuverlangen. Nach der Eröffnung sind Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten dem Verwalter zudem gesondert mitzuteilen.

Vorkasse im Eröffnungsverfahren

Der Antrag allein verpflichtet Lieferanten nicht, weiter auf Rechnung zu liefern. Viele stellen auf Vorkasse oder Zahlung gegen Lieferung um, weil offene Forderungen Insolvenzforderungen zu werden drohen. Ob der Schuldner zahlen darf, hängt von der gerichtlichen Anordnung ab. Bei einem allgemeinen Verfügungsverbot gehen Verwaltung und Verfügung auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Bei einem Zustimmungsvorbehalt braucht die Verfügung dessen Zustimmung. Eine Überweisung ohne diese Grundlage kann unwirksam sein und später zusätzlich unter dem Blick der Insolvenzanfechtung stehen. Vorkasse ist damit eine Vertrags- und eine Kassenfrage, keine Zauberformel.

Eine Zahlung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, kann als Bargeschäft nach § 142 InsO nur noch unter engen Voraussetzungen angefochten werden. Das setzt Gleichwertigkeit und einen engen zeitlichen Zusammenhang voraus, orientiert an der Art der Leistungen und an den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Der Aufdruck Vorkasse genügt nicht, wenn mit der Zahlung eine alte Rechnung ausgeglichen wird oder die Ware erst Wochen später und ohne festen Zusammenhang geliefert wird. Lieferanten, die nur noch gegen sofortige gleichwertige Zahlung liefern, sollten Leistung und Zahlung so dokumentieren, dass dieser Zusammenhang erkennbar ist.

Anzahlungen der Kunden

Hat ein Kunde angezahlt und die Leistung noch nicht erhalten, ist das Geld in der Regel nicht als treuhänderisch ausgesondertes Eigentum bei Seite gelegt. Es ist eine Zahlung auf einen Vertrag, den beide Seiten noch nicht vollständig erfüllt haben. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf die Leistung oder, wenn sie ausbleibt, auf Rückzahlung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Ob dieser Anspruch vor der Eröffnung noch erfüllt werden darf, richtet sich wieder danach, wer verfügen darf. Eine freiwillige Rückzahlung aller Anzahlungen aus der Kasse nach dem Antrag kann die Masse verkürzen und ist ohne die zuständige Person nicht zulässig.

Kunden sollten den Vertrag, den Anzahlungsbeleg und den Leistungsstand bereithalten. Eine Anzahlung für eine bereits vollständig gelieferte und nur noch nicht endabgerechnete Leistung ist etwas anderes als eine Anzahlung auf eine offene Herstellung. Im ersten Fall geht es um eine Forderung des Unternehmens gegen den Kunden oder um eine bereits erbrachte Leistung. Im zweiten Fall bleibt der gegenseitige Vertrag offen. Pauschale Schreiben, jede Anzahlung werde vollständig erstattet, sind vor der Entscheidung über die Vertragserfüllung nicht belastbar. Der zutreffende Satz ist, dass die Behandlung von der Eröffnung und von der Ausübung des Wahlrechts abhängt.

Wahlrecht nach der Eröffnung

Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. Lehnt er die Erfüllung ab, kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung des Wahlrechts auf, hat dieser unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterlässt er das, kann er auf der Erfüllung nicht bestehen. Das Wahlrecht entsteht mit der Eröffnung, nicht schon mit dem Antrag.

Verlangt der Verwalter die Erfüllung, wird die Gegenleistung des anderen Teils zur Masse geschuldet, und der Anspruch des anderen Teils auf die Gegenleistung ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO Masseverbindlichkeit, soweit die Erfüllung zur Masse verlangt wird. Der Lieferant, der dann auf Aufforderung weiterliefert, liefert nicht mehr in eine unsichere Altforderung, sondern in eine Masseverbindlichkeit. Der Kunde, gegenüber dem erfüllt werden soll, muss seine noch offene Zahlung an die Masse erbringen. Lehnt der Verwalter ab, wird aus der offenen Anzahlung oder der nicht gelieferten Ware eine Insolvenzforderung, die anzumelden ist und in der Regel nur mit der Quote bedient wird.

Wohin Zahlung und Sicherung gehören

Im Eröffnungsbeschluss werden Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter. Kunden mit offenen Rechnungen müssen nach dieser Bekanntmachung auf das richtige Konto zahlen. Eine Zahlung auf das alte Konto des Schuldners befreit nicht zuverlässig, wenn die Verfügung beim Schuldner nicht mehr liegt. Lieferanten, die noch Geld vom Unternehmen zu bekommen haben, werden durch diese Regel nicht zu Schuldnern. Sie bleibt für die Debitoren wichtig. Wer sowohl liefert als auch aus früheren Geschäften noch zahlt, sollte die Posten trennen.

Gläubiger werden im Eröffnungsbeschluss außerdem aufgefordert, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Zu bezeichnen sind der Gegenstand, Art und Entstehungsgrund des Rechts und die gesicherte Forderung. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Forderungsabtretung gehören in diese Mitteilung, sobald das Verfahren eröffnet ist. Sie ersetzen nicht die Anmeldung der persönlichen Forderung, soweit neben dem Sicherungsrecht noch eine Insolvenzforderung besteht. Beides sind verschiedene Schriftstücke mit verschiedenem Zweck.

Kommentare

Noch keine Kommentare

Zu diesem Beitrag wurden noch keine Kommentare veröffentlicht.

Kommentar verfassen

Zum Schutz vor Spam können Kommentare nur mit registriertem Benutzerkonto veröffentlicht werden.