Eigenverwaltung

Eigenverwaltung vorbereiten: Kontrolle behalten heißt früher planen

16.06.2026 · Felix Horbach · 5 Minuten Lesezeit

Zurück zum Blog

Kategorie: Eigenverwaltung

Eigenverwaltung bedeutet, dass der Schuldner die Masse unter Aufsicht eines Sachwalters verwaltet. Bevor das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung anordnet, muss die Planung vollständig und schlüssig sein.

Person hält ein Tablet mit Balken- und Kreisdiagrammen und einen Stift, Symbolbild

Aufsicht durch den Sachwalter

Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht dies im Eröffnungsbeschluss anordnet. Es handelt sich nicht um ein Verfahren ohne insolvenzrechtliche Kontrolle und nicht um eine Fortsetzung der bisherigen Geschäftsführung zu unveränderten Bedingungen. Die allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung gelten, soweit der Teil über die Eigenverwaltung nichts anderes bestimmt. Auf Verbraucherinsolvenzverfahren ist dieser Teil nicht anzuwenden. Die Vorbereitung betrifft damit Unternehmen, die den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung selbst stellen und die dafür vorgesehenen Unterlagen beifügen.

Schon vor der Eröffnung kann das Gericht eine vorläufige Eigenverwaltung anordnen und einen vorläufigen Sachwalter bestellen. Dafür ist nicht entscheidend, wie überzeugend die Sanierung im Gespräch klingt, sondern ob die Eigenverwaltungsplanung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass sie in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht. Behebbare Mängel kann das Gericht mit einer Nachbesserungsfrist von höchstens 20 Tagen versehen und die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen. Unvollständige Zahlen sind damit kein bloßes Nachreichen irgendwann, sondern ein gesetzlich befristeter Mangel.

Finanzplan über sechs Monate

Die Eigenverwaltungsplanung umfasst einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält. Aus ihm muss hervorgehen, wodurch die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden sollen. Der Plan muss auf konkreten Quellen beruhen: vorhandene Mittel, noch ziehbarere Zusagen, Eingänge aus fortgeführtem Geschäft und gegebenenfalls neue Mittel, die verbindlich dargestellt sind. Eine bloße Umsatzhoffnung ohne Zuordnung zu Wochen und ohne Abzug der in diesem Zeitraum fälligen Ausgänge ist keine fundierte Darstellung.

Sind nach diesem Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, wird die vorläufige Eigenverwaltung nicht schon deshalb ausgeschlossen. Das Gericht bestellt den vorläufigen Sachwalter dann aber nur, wenn trotz dieses Umstands zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten. Dieselbe verschärfte Prüfung gilt, wenn die ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens in wesentlicher Weise übersteigen. Wer die Sechsmonatsdecke nicht rechnen kann, sollte den Antrag nicht mit einem lückenhaften Plan stellen.

Konzept, Verhandlungen, Pflichterfüllung

Neben dem Finanzplan verlangt § 270a InsO ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens. Es beschreibt auf Grundlage von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Ziels in Aussicht genommen werden. Eine zweite Darstellung zeigt den Stand der Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu diesen Maßnahmen. Eine dritte zeigt die Vorkehrungen, mit denen der Schuldner sicherstellt, insolvenzrechtliche Pflichten erfüllen zu können. Schließlich ist begründet darzustellen, welche Mehr- oder Minderkosten gegenüber einem Regelverfahren im Verhältnis zur Masse voraussichtlich anfallen.

Das Konzept muss zur Krise passen. Liegt die Ursache in einem weggebrochenen Hauptkunden, trägt ein Konzept nicht, das nur allgemeine Kostensenkungen ankündigt. Der Verhandlungsstand ist ein Ist-Zustand: welche Gläubiger angesprochen wurden, was zugesagt ist und was offen ist. Ausstehende Gespräche dürfen nicht als Einigung dargestellt werden, denn die Planung darf in wesentlichen Punkten nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruhen. Die Vorkehrungen für die insolvenzrechtlichen Pflichten betreffen Auskunft, Buchführung, Abgrenzung von Masseverbindlichkeiten und die Zusammenarbeit mit einem Sachwalter. Wer diese Aufgaben neben dem Tagesgeschäft niemandem zuordnet, hat die Fähigkeit zur Eigenverwaltung nicht dargelegt.

Erklärungen zu Rückständen und Offenlegung

Der Schuldner hat zu erklären, ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet. Er hat weiter zu erklären, ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach der Insolvenzordnung oder nach dem StaRUG angeordnet wurden. Außerdem ist zu erklären, ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seine Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs, erfüllt hat.

Diese Erklärungen sind nicht dekorativ. Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Rückstände gegenüber den weiteren genannten Gläubigern führen dazu, dass die vorläufige Eigenverwaltung nur angeordnet wird, wenn trotz dieser Umstände die Ausrichtung an den Gläubigerinteressen zu erwarten ist. Dasselbe gilt bei Sperren in den letzten drei Jahren und bei Verstößen gegen die Offenlegung in einem der letzten drei Jahre vor dem Antrag. Lohnrückstände müssen nicht erst die Schwelle erheblich erreichen. Bei den übrigen genannten Gläubigern kommt es auf erhebliche Rückstände an. Verschwiegene Rückstände sind unzutreffende Tatsachen im Sinn der Anordnung.

Was das Gericht vor der Anordnung prüft

Das Gericht ordnet die vorläufige Eigenverwaltung an, wenn die Planung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, die auf wesentliche unzutreffende Tatsachen schließen lassen. Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne seine Äußerung darf entschieden werden, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Vermögensveränderungen zu rechnen ist, die sich nur durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter abwenden lassen. Ein einstimmiger Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses für die vorläufige Eigenverwaltung bindet das Gericht. Stimmt er einstimmig dagegen, unterbleibt die Anordnung.

Bestellt das Gericht stattdessen einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe schriftlich darzulegen. Die Vorbereitung muss diese Möglichkeit einpreisen. Eigenverwaltung ist ein gesetzlicher Weg, kein Anspruch, der allein aus dem Wunsch der Geschäftsleitung folgt. Stimmen Finanzplan, Rückstandserklärung und Verhandlungsstand nicht überein, ist der wahrscheinlichere Ausgang das Regelverfahren mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter. Dann sollten Bücher, Liquidität und eine Übersicht der fälligen Zahlungen trotzdem so geordnet sein, dass die Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 und 22 InsO nicht zusätzlich durch fehlende Unterlagen erschwert werden.

Kommentare

3 Kommentare
Sabine Eckert

Unser Finanzplan ist eine Jahresvorschau. Für die Anordnung brauche ich die geschlossene Fassung über sechs Monate.

Hanno Friedrich

Ohne benannten Sachwalter bleibt unklar, welche Geschäfte die Geschäftsleitung bis zur Entscheidung noch allein trifft.

Merle Ott

Rückstände und Offenlegung stehen im Entwurf noch im Anhang. Nach dem Beitrag gehören sie in den Hauptteil.

Kommentar verfassen

Zum Schutz vor Spam können Kommentare nur mit registriertem Benutzerkonto veröffentlicht werden.