Eigenverwaltung

Eigenverwaltung im Mittelstand: Wann das Verfahren realistisch ist

02.10.2024 · Dr. Anton Veit · 4 Minuten Lesezeit

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Kategorie: Eigenverwaltung

Die Anordnung ist kein Etikett für eine sanfte Insolvenz und kein Vorrecht bestimmter Betriebsgrößen. Das Gericht prüft die vorgelegte Planung, die Deckung der Kosten und die Umstände, die gegen eine gläubigerorientierte Geschäftsführung sprechen.

Schwarz-Weiß-Foto: Balkendiagramm auf Papier, unscharfer Taschenrechner und Teil einer Laptoptastatur, Symbolbild

Anordnung statt Wunschverfahren

Der Schuldner verwaltet die Insolvenzmasse und verfügt über sie unter Aufsicht eines Sachwalters, wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung im Eröffnungsbeschluss anordnet. Das regelt § 270 InsO. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit der besondere Teil nichts anderes bestimmt. Auf Verbraucherinsolvenzverfahren ist dieser Teil nicht anzuwenden. Das Gesetz definiert keinen Mittelstand und keine Beschäftigtenzahl, ab der die Eigenverwaltung naheliegt. Ein kleineres Unternehmen kann die Voraussetzungen erfüllen, ein größeres kann an ihnen scheitern. Eine Jahreszahl in einer Überschrift ist keine Quote der angeordneten Verfahren und kein Argument im Eröffnungsbeschluss.

Die Aufsicht des Sachwalters ist der Preis der eigenen Verwaltungsbefugnis. Die Geschäftsleitung führt nicht neben dem Verfahren her, sondern im Verfahren und an die insolvenzrechtlichen Pflichten gebunden. Wer die Eigenverwaltung als Fortsetzung des Alltags ohne Verwalter versteht, beschreibt sie falsch. Ebenso falsch ist die Vorstellung, das Gericht ordne sie an, sobald ein Sanierungsziel benannt wird. Angeordnet wird sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Planung und der Glaubhaftigkeit vorliegen. Ein bloßes Interesse, den Betrieb zu behalten, ersetzt weder den Finanzplan noch das Konzept.

Sechs Monate und die Kosten

Dem Antrag ist nach § 270a InsO eine Eigenverwaltungsplanung beizufügen. Dazu gehört ein Finanzplan für sechs Monate mit einer fundierten Darstellung der Finanzierungsquellen, durch die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb fortgeführt und die Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum gedeckt werden sollen. Reicht die Liquidität nicht für Massekosten und laufenden Betrieb, trägt der Plan die vorläufige Eigenverwaltung im Grundsatz nicht. Eine Hoffnung auf spätere Auftragseingänge ist keine Finanzierungsquelle, solange sie nicht als solche belegt und zeitlich eingeordnet ist. Der Plan muss zeigen, woher das Geld kommt, nicht nur, wofür es fehlen wird.

Außerdem verlangt das Gesetz ein Konzept, das auf Grundlage von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die vorgesehenen Maßnahmen beschreibt. Hinzu kommen der Stand der Verhandlungen mit Gläubigern, Beteiligten und Dritten, die Vorkehrungen zur Erfüllung der insolvenzrechtlichen Pflichten und eine begründete Darstellung der voraussichtlichen Mehr- oder Minderkosten gegenüber einem Regelverfahren. Diese Stücke sind nicht austauschbar. Ein ausführliches Konzept ohne Finanzplan deckt die Kosten nicht. Ein Finanzplan ohne Ursachenbeschreibung erklärt nicht, warum die eigene Verwaltung das geeignete Verfahren sein soll.

Wann das Gericht genauer hinsieht

Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, wenn die Eigenverwaltungsplanung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass sie in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht. Behebbare Mängel können zu einer einstweiligen Anordnung mit Nachbesserungsfrist von höchstens 20 Tagen führen. Sind die Kosten nach dem Finanzplan nicht gedeckt oder übersteigen die ausgewiesenen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die Kosten des Regelverfahrens, steigen die Anforderungen. Dasselbe gilt bei Zahlungsrückständen gegenüber Arbeitnehmern oder erheblichen Rückständen gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern.

Weitere Umstände dieser Art sind Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach der Insolvenzordnung oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz in den letzten drei Jahren sowie Verstöße gegen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs. In diesen Fällen wird der vorläufige Sachwalter nur bestellt, wenn trotz der Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist zu hören, mit den im Gesetz genannten Ausnahmen und Bindungen. Die Eigenverwaltung ist dann keine Formsache, sondern eine Prognose über das Verhalten der Geschäftsführung.

Was realistisch vorher stehen muss

Realistisch ist der Weg, wenn die Zahlen für sechs Monate aus Buchhaltung und Verträgen stammen und die Verfahrenskosten darin ausdrücklich vorkommen. Realistisch ist er nicht, wenn Lohnrückstände verschwiegen werden, obwohl § 270a Absatz 2 eine Erklärung dazu verlangt. Dieselbe Erklärung erfasst Pensionszusagen, Steuern, Sozialversicherung und Lieferanten sowie frühere Sperren und die Offenlegung der letzten drei Geschäftsjahre. Eine unvollständige Erklärung ist kein Schönheitsfehler. Sie gehört zu den Umständen, an denen das Gericht die Planung misst. Wer die Rückstände erst nach der Anordnung nachreicht, hat den Antrag auf einer lückenhaften Grundlage gestellt.

Für ein mittleres Unternehmen liegt die praktische Hürde oft nicht in einem unbekannten Sonderrecht, sondern in der Gleichzeitigkeit von Betrieb und Verfahrenspflichten. Der Finanzplan muss den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und die Kosten tragen. Das Konzept muss sagen, welche Maßnahmen das Ziel erreichen sollen, und der Verhandlungsstand muss mehr sein als die Absicht, noch zu reden. Fehlt eines dieser Stücke, ist die Fremdverwaltung der gesetzliche Regelfall und nicht eine Niederlage. Die Eigenverwaltung bleibt ein Verfahrensmodell mit Aufsicht, nicht ein Beleg dafür, dass die Krise schon beherrscht ist.

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