Eigenverwaltung

Schutzschirmverfahren: Früh genug handeln, um das Instrument nutzen zu können

12.06.2026 · Dr. Anton Veit · 3 Minuten Lesezeit

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Kategorie: Eigenverwaltung

Der Schutzschirm ist kein Verfahren außerhalb der Insolvenzordnung, sondern eine besondere Vorbereitung der Sanierung in der vorläufigen Eigenverwaltung. Zugang, Bescheinigung und Frist sind in § 270d InsO eng beschrieben.

Eine Person sitzt auf dem Holzboden, liest eine aufgeschlagene Zeitschrift und hält eine Kaffeetasse, Symbolbild

Nur ohne eingetretene Zahlungsunfähigkeit

Der Schutzschirm kommt in Betracht, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, aber keine Zahlungsunfähigkeit. Das ist der gesetzliche Unterschied zu einer Eigenverwaltung, die auch bei schon eingetretener Zahlungsunfähigkeit beantragt werden kann und dann an Rückständen und an der Finanzplanung besonders gemessen wird. Wer fällige Löhne, Steuern oder wesentliche Lieferanten bereits allgemein nicht mehr bedienen kann, erfüllt die Zugangslage des Schutzschirms nicht. Ein Liquiditätsstatus nach § 17 InsO ist deshalb vor dem Antrag nötig, nicht nur eine Erzählung, die Lage sei noch steuerbar.

Drohende Zahlungsunfähigkeit richtet sich nach § 18 InsO: Der Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen, in aller Regel über 24 Monate betrachtet. Überschuldung richtet sich nach § 19 InsO. Beide Gründe öffnen den Schutzschirm nur, solange die Zahlungsunfähigkeit fehlt. Liegt sie doch vor, bleibt der reguläre Eröffnungsantrag, gegebenenfalls mit Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO, der richtige Weg. Der Schutzschirm ersetzt weder die Antragspflicht aus § 15a InsO noch das Zahlungsverbot aus § 15b InsO, wenn die Reife schon eingetreten ist.

Was die Bescheinigung ausweisen muss

Mit dem Antrag ist eine mit Gründen versehene Bescheinigung vorzulegen. Aussteller kann ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt sein oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation. Die Bescheinigung muss ergeben, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Gründe heißt: die tatsächlichen Grundlagen der Liquidität und der Überschuldungsprüfung müssen nachvollziehbar sein, nicht nur das Ergebnis in einem Satz.

Der Aussteller der Bescheinigung darf nicht zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden. Die Bescheinigung ist damit keine Bewerbung um das Amt. Wer sie erstellt, muss die Unterscheidung zwischen drohender und eingetretener Zahlungsunfähigkeit selbst tragen und darf eine bereits allgemeine Zahlungseinstellung nicht in drohende Zahlungsunfähigkeit umetikettieren. Offensichtlich aussichtslos ist eine Sanierung, deren Ziel mit den bekannten Mitteln und der bekannten Auftragslage ersichtlich nicht erreichbar ist. Eine bloß schwierige Verhandlung mit den Banken macht die Sanierung noch nicht offensichtlich aussichtslos.

Höchstens drei Monate für den Plan

Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Insolvenzgericht eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. Sie ist keine Garantie, dass das Gericht drei Monate ausschöpft, und sie ist kein Moratorium für beliebige Zahlungen außerhalb der insolvenzrechtlichen Regeln. In dieser Zeit soll der Plan vorbereitet werden, mit dem die Sanierung im eröffneten Verfahren umgesetzt werden kann. Der Schuldner kann dem Gericht Vorschläge für die Person des vorläufigen Sachwalters unterbreiten. Das Gericht darf davon nur abweichen, wenn die Person offensichtlich ungeeignet ist, und muss das schriftlich begründen.

Die drei Monate ersetzen nicht die Vorbereitung der Eigenverwaltung. Ein Finanzplan, der nicht zeigt, wie der gewöhnliche Geschäftsbetrieb in der Schutzschirmphase finanziert wird, lässt die Bescheinigung und die spätere Anordnung auseinanderfallen. Personal, Wareneinsatz und die Kosten des Verfahrens müssen in diesem Fenster gedeckt sein oder verbindlich finanziert werden. Wird die Frist nicht genutzt, entscheidet das Gericht nach ihrem Ablauf über die Eröffnung. Ein noch nicht begonnener Planentwurf am letzten Tag ist kein Ersatz für die Vorlage, die das Gericht dem Antrag entsprechend erwartet.

Vollstreckungsschutz und Anzeigepflicht

Beantragt der Schuldner Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO, hat das Gericht sie anzuordnen. Damit können Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Der Schutz gilt nicht für jede denkbare Vollstreckung in Grundstücke und er gilt nicht schon kraft Antragsstellung, sondern durch die gerichtliche Anordnung. Andere Sicherungsmaßnahmen bleiben daneben möglich, soweit die Vorschriften über die vorläufige Eigenverwaltung sie zulassen. Einzelne Gläubiger sollten den Beschluss lesen, bevor sie von einem umfassenden Vollstreckungsstopp ausgehen.

Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Der Schutzschirm ist an das Fehlen dieses Grunds gebunden. Entsteht er während der Frist, darf er nicht bis zum Monatsende ausgesessen werden. Nach Aufhebung der Anordnung oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Anzeige ändert nichts daran, dass Geschäftsleiter bei juristischen Personen und den erfassten Personengesellschaften ihre eigenen Pflichten aus §§ 15a und 15b InsO weiter zu beachten haben, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

Kommentare

1 Kommentar
Yvonne Pape

Der Zugang nur ohne bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit ist enger, als wir ihn im Termin formuliert haben. Daran hängen Bescheinigung und die Höchstfrist von drei Monaten für den Plan.

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