Der Antrag ist noch nicht die Eröffnung des Verfahrens. Was unmittelbar ansteht, hängt von den Anordnungen des Insolvenzgerichts und davon ab, wer über das Vermögen verfügen darf.
Antrag und Eröffnung auseinanderhalten
Mit einem zulässigen Insolvenzantrag beginnt das Eröffnungsverfahren. Die Eröffnung selbst folgt erst mit Beschluss, wenn ein Eröffnungsgrund besteht und die Kosten des Verfahrens gedeckt sind oder gestundet werden. Bis dahin bleibt vieles vorläufig. Gläubiger sollten nicht annehmen, dass bereits jede Einzelzwangsvollstreckung stoppt oder dass jeder Vertrag automatisch endet. Schuldner sollten nicht annehmen, dass sich durch die bloße Abgabe des Antrags an der Verfügungsbefugnis nichts ändern kann. Maßgeblich sind die konkreten Anordnungen, die das Gericht zum Schutz der künftigen Masse trifft.
Im Eröffnungsverfahren prüft das Gericht den Antrag und kann einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen oder, wenn Eigenverwaltung beantragt und die gesetzlichen Voraussetzungen tragen, einen vorläufigen Sachwalter. Banken, Arbeitnehmer und Vertragspartner erleben diese Phase oft als Schwebezustand: Lieferungen, Lastschriften und Weisungen müssen neu zugeordnet werden. Klären Sie deshalb schriftlich, welche Anordnung ergangen ist, ob ein allgemeines Verfügungsverbot oder nur ein Zustimmungsvorbehalt besteht und wer Zahlungen anweisen darf. Pauschale Annahmen aus anderen Verfahren ersetzen diese Anordnung nicht.
Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO
Nach § 21 InsO hat das Gericht die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhüten. Es kann insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt anordnen und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Möglich sind unter weiteren Voraussetzungen auch eine vorläufige Postsperre und Anordnungen zur Nutzung sicherungsübereigneter Gegenstände.
Diese Instrumente sind kein Automatismus in jeder denkbaren Kombination. Das Gesetz zählt auf, was das Gericht anordnen kann. Ob ein Vollstreckungsschutz tatsächlich gilt, steht deshalb im Beschluss und nicht schon im Antragsformular. Ein allgemeines Verfügungsverbot hat eine andere Folge als ein bloßer Zustimmungsvorbehalt: Im ersten Fall geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, im zweiten bleibt der Schuldner handlungsfähig, braucht für Verfügungen aber die Zustimmung. Wer Verträge erfüllt oder Zahlungen leistet, muss diese Unterscheidung kennen.
Auskunft, Bücher und Räume
Ist der Antrag zulässig, hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung erforderlich sind, und das Gericht auch sonst zu unterstützen. § 20 InsO verweist dafür auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die im eröffneten Verfahren gelten. Gegenüber einem bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter kommt § 22 Abs. 3 InsO hinzu: Der Schuldner muss Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere gewähren, alle erforderlichen Auskünfte erteilen und den Verwalter unterstützen. Der Verwalter darf die Geschäftsräume betreten und dort Nachforschungen anstellen.
Praktisch heißt das, Konten, Auftragsbestand, offene Posten, Sicherheiten, Arbeitsverhältnisse und eine aktuelle Liquiditätssicht kurzfristig offenzulegen. Unvollständige oder beschönigende Angaben verzögern nicht nur die Entscheidung, sie können später auch bei der Frage nachwirken, ob eine Eigenverwaltung tragfähig ist. Bereiten Sie deshalb keine Auswahlmappe vor, die nur günstige Verträge zeigt. Das Gericht und der vorläufige Verwalter brauchen die Lage, wie sie ist, einschließlich rückständiger Löhne, Steuern, Sozialbeiträge und der Verträge, die ohne Vorkasse nicht mehr bedient werden.
Fortführung oder Stilllegung
Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, hat dieser Verwalter das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, hat er bis zur Entscheidung über die Eröffnung fortzuführen, soweit das Gericht einer Stilllegung nicht zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden. Die Fortführung ist damit gesetzliche Regel dieser starken vorläufigen Verwaltung, aber keine Garantie bis zu einem bestimmten Datum. Das Gericht kann der Stilllegung zustimmen, wenn gerade das Weiterbetreiben das Vermögen erheblich mindern würde.
Ohne allgemeines Verfügungsverbot bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten der starken vorläufigen Verwaltung hinausgehen. Ob neue Verbindlichkeiten später Masseverbindlichkeiten werden, richtet sich nicht nach einem allgemeinen Vertrauenssatz, sondern vor allem nach § 55 InsO, etwa wenn der starke vorläufige Verwalter die Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch genommen hat. Lieferanten und Arbeitnehmer sollten Zusagen nur auf die konkrete Anordnung und auf eine klare Erklärung stützen, nicht auf die bloße Tatsache, dass ein Antrag gestellt wurde.
Kommentare
5 KommentareAntrag und Eröffnung in einem Satz zu vermischen, hat bei uns die ersten Rückfragen erzeugt. Die gerichtliche Anordnung muss zuerst gelesen werden.
Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO sind mehr als ein allgemeiner Stopp. Entscheidend ist, wer bis zur nächsten Entscheidung über das Vermögen verfügen darf.
Auskunft, Bücher und Räume brauchen eine benannte Person. Bisher liegt das bei uns verteilt auf drei Postfächer.
Fortführung oder Stilllegung hängt an einer schriftlichen Festlegung, wer den Betrieb in der Zwischenzeit anweisen darf.
Ich lege die Anordnung neben die Liquiditätsliste, bevor irgendwer über offene Rechnungen verfügt.