Fristen, Formulare und Standardschreiben lassen sich durch Wiederholung lernen. Drei Felder bleiben dabei außen vor, weil sie sich nicht jedes Mal gleich stellen und nicht im Vordruck enden.
Was die Routine abdeckt
Im laufenden Verfahren wiederholen sich Anmeldungen, Fristnotizen, Gläubigeranschreiben und die Ablage von Beschlüssen. Wer das oft tut, kennt die Reihenfolge und die üblichen Formfehler. Diese Sicherheit gilt für den Vorgang, der jedes Mal gleich aufgebaut ist. Sie gilt nicht für Fragen, die nur in manchen Sachen auftauchen und dann den gesamten Vorgang umbiegen. Dazu gehören ein Restrukturierungsversuch vor dem Insolvenzantrag, die Rückforderung einer einzelnen Zahlung und die Lohnsteuer, wenn Löhne nicht mehr regelmäßig abfließen. Diese Themen stehen nicht auf dem Wochenplan, nur weil ein Verfahren eröffnet wurde.
Fortbildung heißt hier, einen solchen Vorgang an der Norm entlang zu lesen, nicht eine Veranstaltung zu besuchen und das Thema danach abzuhaken. Ein eigener Aktenauszug, eine Zahlungsreihe oder eine Lohnliste genügt als Übungsmaterial, sofern die Personenbezüge unkenntlich sind. Die bearbeitende Person soll angeben können, welche Vorschrift sie geprüft hat und welche Tatsache noch fehlt. Fehlt diese Angabe, war es eine Lektüre und keine Übung. Externe Anbieter sind dafür nicht erforderlich. Erforderlich ist Zeit in der Sache und eine zweite Person, die die Fundstelle gegenliest.
StaRUG liegt vor der Insolvenz
§ 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleiter einer juristischen Person, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und berichten den Überwachungsorganen unverzüglich. Berühren die Maßnahmen Zuständigkeiten anderer Organe, wirken sie auf deren Befassung hin. Weitergehende Pflichten aus anderen Gesetzen bleiben unberührt. Diese Pflicht lebt im gewöhnlichen Insolvenzverfahren nicht als Formular auf. Sie betrifft die Zeit davor und die Frage, ob ein Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen überhaupt geprüft wurde. Wer nur eröffnete Verfahren bearbeitet, sieht die Vorschrift in der Akte oft gar nicht.
Die Sachbearbeitung muss deshalb erkennen, wann eine Anfrage noch gar kein Insolvenzantrag ist, sondern eine Krise vor der Antragspflicht. Dann sind andere Unterlagen zu verlangen als eine Forderungsliste: Hinweise auf die gefährdende Entwicklung, bereits erwogene Maßnahmen und die Frage, ob ein Überwachungsorgan zu unterrichten war. Das StaRUG stellt daneben eigene Instrumente bereit, die nicht dadurch verstanden sind, dass jemand die Insolvenzordnung sicher anwendet. Eine Fortbildung an dieser Stelle besteht darin, § 1 und den Aufbau des Gesetzes einmal an einer konkreten Anfrage durchzugehen. Eine pauschale Aussage, außerhalb der Insolvenz sei alles Verhandlungssache, bildet die Pflicht nicht ab.
Anfechtung hängt an der einzelnen Zahlung
§ 129 InsO erlaubt dem Verwalter, Rechtshandlungen anzufechten, die vor der Eröffnung vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der besonderen Tatbestände. Aus einer Kontoliste der letzten Monate folgt nicht, welche Zahlung zurückzufordern ist. Manche Zahlungen sind anfechtbar, andere nicht. Die Routine, jede Zahlung in einem bestimmten Zeitfenster farblich zu markieren, ersetzt die Subsumtion nicht. Sie kann höchstens die Fälle auswählen, die überhaupt geprüft werden. Die Prüfung selbst fragt nach der Art der Rechtshandlung, nach der Benachteiligung und nach den weiteren Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Norm.
Für die Sachbearbeitung folgt eine begrenzte, aber klare Aufgabe. Sie stellt die Zahlung, den Vertrag und die Kenntniszeichen aus der Akte zusammen und legt die noch fehlenden Tatsachen offen. Sie formuliert nicht das Ergebnis, solange der Tatbestand nicht durchgegangen ist. Fortbildung bedeutet, einen Tatbestand an einer Zahlung vollständig zu lesen und zu sehen, welche Zeile der Liste keine Tatsache liefert. Wer nur die Überschrift Anfechtung kennt, wird entweder zu viele Rückforderungen für sicher halten oder zu viele für aussichtslos. Beides ist eine Folge der Routine. Die Norm ist enger und verlangt den einzelnen Vorgang.
Lohnsteuer folgt der Auszahlung
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. § 38 EStG bestimmt, dass der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer ist und der Arbeitgeber sie bei jeder Lohnzahlung für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten hat. Die Steuer entsteht, wenn der Arbeitslohn zufließt. Im gewöhnlichen Monat ist das ein Arbeitsschritt der Entgeltabrechnung. In der Krise stockt genau dieser Schritt, weil Löhne ganz oder teilweise nicht gezahlt werden, von Dritten gezahlt werden oder in einen Insolvenzgeldzeitraum fallen. Die monatliche Routine sagt nicht, wie der Abzug dann zu behandeln ist.
Die Sachbearbeitung muss die Grenze kennen: Solange der Zufluss und der Arbeitgeber feststehen, beschreibt § 38 den Regelfall. Sobald unklar ist, ob gezahlt wurde, wer gezahlt hat und welcher Zeitraum vor oder nach einer Eröffnung liegt, reicht das Formular der Lohnbuchhaltung nicht. Fortbildung heißt, eine solche Lohnliste neben § 38 und neben die insolvenzrechtliche Einordnung des Entgelts zu legen und die offenen Punkte zu markieren. Nicht dazugehört ein allgemeiner Satz, Steuern seien in der Insolvenz besonders. Dazugehört die Fähigkeit, Zufluss, Einbehalt und Zeitraum zu trennen und die ungeklärte Zeile nicht als erledigt weiterzugeben.
Kommentare
2 KommentareFristen und Vordrucke üben wir. StaRUG vor der Insolvenz und die Anfechtung der einzelnen Zahlung kommen in diesem Vordruck nicht vor.
Die Lohnsteuer folgt der Auszahlung. Im Formular wirkt sie wie ein Feld, das sich durch Wiederholung von allein füllt.