Kanzlei

Erst der Faktenstand, dann die Bewertung

18.09.2024 · Dr. Anton Veit · 5 Minuten Lesezeit

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Kategorie: Kanzlei

Runde Beträge aus dem Gespräch wandern leicht in die Beurteilung hinüber. Der Faktenstand trennt, was ein Beleg zeigt, von dem, was jemand für wahrscheinlich hält.

Hände zeigen mit einem Stift auf Blätter mit Tabellen und Notizen, daneben liegen Stifte und zwei Laptops, Symbolbild

Zuerst die Unterlage

Die Reihenfolge ist fest. Zuerst werden die Unterlagen gesammelt, die den Vorgang tragen: Kontoauszüge, offene Posten, Bescheide, Verträge, Titel. Danach werden die Zahlen herausgeschrieben, jede mit Quelle und Datum. Erst danach wird geprüft, welche Norm überhaupt auf diesen Stand angewendet werden kann. Eine Einordnung, die vor dem Sammeln beginnt, sucht sich die Belege, die zu ihr passen, und übergeht den Rest. Das fällt später kaum auf, weil der Text dann geschlossen wirkt. Die umgekehrte Reihenfolge lässt Lücken sichtbar, solange sie noch geschlossen werden können.

Quelle heißt nicht das Gespräch, in dem eine Zahl genannt wurde, sondern das Stück, das die Zahl ausweist. Ein Kontoauszug vom genannten Tag, eine Offene-Posten-Liste mit Erstellungsdatum, ein Bescheid mit Aktenzeichen. Die Herausschrift übernimmt den Betrag so, wie er dort steht, einschließlich der Währung und ohne stille Rundung. Eine Rundung wird nur zusätzlich notiert, wenn sie für eine Übersicht nötig ist, und die genaue Zahl bleibt daneben stehen. So kann eine spätere Bearbeitung den Betrag wiederfinden, ohne die Erzählung des ersten Termins erneut zu hören.

Was eine Annahme ist

Eine Annahme ist eine Aussage ohne Beleg. Dazu gehört der Satz, es sei noch etwas Luft auf dem Konto, ebenso wie ein Betrag, den jemand aus der Erinnerung nennt. Auch ein erwarteter Zahlungseingang aus einem Angebot, das noch nicht angenommen wurde, ist eine Annahme. Annahmen sind nicht verboten. Sie sind in einer Krise oft der einzige Hinweis auf einen Vorgang, zu dem der Beleg noch fehlt. Sie werden als Annahme beschriftet und mit dem Grund versehen, etwa der Person und dem Tag der Auskunft. Unbeschriftet werden sie im nächsten Absatz zur Tatsache.

Eine Annahme wird nicht dadurch zum Beleg, dass sie mehrfach wiederholt wird oder in einer Tabelle steht. Eine Tabelle kann Schätzungen ordnen, sie prüft sie nicht. Zwei Personen, die denselben runden Betrag nennen, haben denselben unbelegten Stand und nicht zwei Quellen. Auch eine frühere eigene Notiz ist nur dann ein Beleg, wenn sie auf eine Außenquelle verweist. Sonst zitiert die Akte sich selbst. Der Umgang damit ist einfach: die Annahme stehen lassen, den fehlenden Beleg daneben schreiben und die rechtliche Folgerung so lange nicht auf diese Zahl stützen, bis der Beleg da ist oder die Lücke ausdrücklich hingenommen wird.

Was eine belegte Zahl ist

Eine belegte Zahl lässt sich auf ein bestimmtes Schriftstück zurückführen. Der Saldo eines Kontos ist belegt, wenn Auszug, Konto und Buchungstag genannt sind. Ein Rückstand ist belegt, wenn die Rechnung oder der Bescheid den Betrag und die Fälligkeit ausweist und keine spätere Zahlung auf dem Auszug dagegensteht. Steht eine spätere Zahlung dagegen, ist nicht mehr der ursprüngliche Rechnungsbetrag die belegte offene Summe, sondern die Differenz, und auch nur, wenn beide Stücke vorliegen. Fehlt eines der beiden Stücke, ist die Differenz eine Rechnung auf lückenhafter Grundlage und wird so gekennzeichnet.

Belegt ist nicht dasselbe wie unstreitig. Ein Bescheid kann belegt und zugleich mit Einspruch angegriffen sein. Ein Titel kann belegt und der Höhe nach aus Zinsen zusammengesetzt sein, die noch aufzuschlüsseln sind. Die Bezeichnung belegte Zahl sagt nur, dass der Betrag nicht erfunden und nicht erinnert ist. Sie sagt nicht, dass die rechtliche Bewertung schon feststeht. Gerade diese Zurückhaltung macht den Faktenstand brauchbar. Er liefert der Einordnung das Material und nimmt ihr nicht das Urteil vorweg. Eine Zahl ohne Streitvermerk wirkt endgültiger, als der Vorgang ist. Der Streitvermerk gehört deshalb auf dieselbe Zeile wie der Betrag.

Einordnung erst danach

Ob Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vorliegt, hängt daran, ob die fälligen Zahlungspflichten erfüllt werden können. In diese Prüfung gehen die belegten fälligen Beträge und die belegten verfügbaren Mittel ein. Annahmen über künftige Eingänge bleiben außerhalb der Summe oder in einer eigenen Spalte, die das Ergebnis nicht still erhöht. Kann die Frage noch nicht beantwortet werden, weil eine fällige Steuer oder ein Kontostand fehlt, lautet die Einordnung, dass sie noch nicht möglich ist. Ein vorläufiges Ja ohne die fehlende Zahl ist keine Vorsicht, sondern eine Bewertung auf einer Annahme. Dasselbe gilt für ein vorläufiges Nein.

Andere Fragen folgen derselben Regel. Eine Antragsfrist nach § 15a InsO wird nicht mit einem ungefähren Monatsbeginn in Gang gesetzt, wenn der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung noch nicht an belegten Daten hängt. Eine Anfechtung wird nicht bejaht, weil eine Zahlung in der Liste steht, solange die Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestands nicht mit Tatsachen aus der Akte belegt sind. Die Einordnung nennt die Norm, die verwendeten belegten Zahlen und die Annahmen, die sie nicht verwendet hat. Fehlt dieser dritte Teil, lässt sich später nicht erkennen, warum das Ergebnis so und nicht anders ausfiel.

Lücken nicht glätten

Eine Lücke bleibt in der Übersicht stehen, bis sie geschlossen ist. Sie wird nicht mit einem Mittelwert, einer Vorjahreszahl oder einer mündlichen Versicherung gefüllt. Vorjahreszahlen können eine eigene belegte Zeile sein, wenn der alte Abschluss vorliegt. Sie sind kein Ersatz für den fehlenden aktuellen Saldo. Die Übersicht kennzeichnet die Lücke mit dem fehlenden Stück und der Person, die es beschaffen kann. Beim nächsten Durchgang ist entweder das Stück da oder die Lücke ist immer noch eine Lücke. Beides ist ein ordentlicher Stand. Unehrlich wird er erst, wenn die Lücke verschwindet, ohne dass ein Beleg hinzukommt.

Wird eine Annahme später durch eine belegte Zahl ersetzt, bleibt der alte Vermerk lesbar. Die Notiz sagt, welche Zahl die frühere Annahme ersetzt und aus welchem Stück sie stammt. Überschreiben ohne diese Spur lässt die erste Bewertung in der Luft hängen, weil niemand mehr sieht, auf welcher Grundlage sie entstanden ist. Der Faktenstand ist damit keine einmalige Tabelle, sondern eine nachvollziehbare Reihe. Am Ende einer Sache muss sich für jede Zahl sagen lassen, ob sie Annahme oder Beleg war und wann sie das eine oder das andere wurde. Diese Auskunft ist die Voraussetzung jeder Bewertung, nicht ein Anhang dazu.

Kommentare

4 Kommentare
Svenja Kranz

In der letzten Besprechung stand der runde Betrag aus dem Gespräch danach wie eine belegte Zahl. Die Unterlage kam erst zum Schluss.

Malte Drews

Annahmen kennzeichne ich im Protokoll, statt sie in den Fließtext der Bewertung zu ziehen.

Corinna Hess

Eine belegte Zahl braucht den Beleg daneben. In der Akte lag die Zahl ohne die Unterlage.

Jörg Palm

Auf dem Deckblatt steht die Bewertung über dem Faktenstand. Die Reihenfolge drehe ich um.

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