Mehrarbeit wird auf der Baustelle oft besprochen, bevor irgendjemand den Preis festhält. Ob daraus ein Anspruch wird, hängt am Vertrag und an dem, was sich zu Anordnung und Ausführung später noch belegen lässt.
Was der Grundvertrag noch deckt
Ein Bauvertrag verpflichtet den Unternehmer, das versprochene Werk herzustellen, und den Besteller, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Für den Werkvertrag steht das in § 631 BGB. Geänderte oder zusätzliche Leistungen fallen nicht schon deshalb darunter, weil sie auf der Baustelle zweckmäßig wirken. Entscheidend ist, ob der Besteller sie angeordnet oder ob beide Seiten sie vereinbart haben. Steht die VOB/B im Vertrag, folgen geänderte und zusätzliche Leistungen deren Klauseln. Welche Klausel das ist, ergibt nur der Vertragstext, nicht eine allgemeine Merkzahl.
Die Anordnung sollte sich einem Datum, einem Umfang und einer Person zuordnen lassen. Bautagebuch, E-Mail oder Protokoll taugen, wenn darin steht, welche Leistung zusätzlich oder anders ausgeführt werden soll. Eine spätere Rechnung, die Positionen neu sortiert, ersetzt diese Unterlage nicht. Fehlt die Anordnung, bleibt zu prüfen, ob der Besteller die Leistung trotzdem verlangt hat oder ob sie schon im ursprünglichen Soll lag. Ohne diese Trennung vermischen sich Grundvertrag, geänderte Ausführung und reine Mehrleistung.
Wenn der Preis noch offen ist
Häufig wird zuerst ausgeführt und erst danach über den Preis gestritten. Dann ist zu trennen, ob dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht und wie hoch er ist. Ein Preis, den eine Seite in ein Formblatt schreibt, ist noch keine Vereinbarung, solange die andere ihn nicht annimmt. Pauschale Aufschläge, die niemand vereinbart hat, tragen eine Rechnung nicht. Ebenso wenig genügt der Hinweis, die VOB/B sei mitgemeint, wenn der Vertrag das nicht hergibt. Bis zu einer Einigung muss die Forderung aus Vertrag und ausgeführter Leistung erklärt werden.
Kalkulation, Nachlassgespräch und schlichte Hoffnung auf einen Einheitspreis sind drei verschiedene Dinge. Wer einen Nachtrag stellt, sollte die ursprüngliche Position, die Abweichung und die dafür angesetzte Menge nebeneinander legen. Stundenlohnzettel ohne Bezug zur Anordnung bleiben eine Behauptung über den Aufwand. Auch ein Stillschweigen des Bestellers nach Zugang der Rechnung ist nicht schon die Annahme eines Preises. Der Anspruch muss sich ohne diese Unterstellung schlüssig darstellen lassen, sonst trägt die Schlussrechnung an dieser Stelle nicht.
Sicherheit vom eigenen Vertragspartner
§ 650f BGB gibt dem Unternehmer einen Anspruch auf Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung. Nebenforderungen setzt das Gesetz mit zehn Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs an. Der Anspruch entfällt nicht schon deshalb, weil der Besteller noch Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen ist. Aufrechenbare Gegenforderungen bleiben bei der Bemessung außer Betracht, soweit sie nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Sicherheit kann auch als Garantie oder Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
Setzt der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung, darf er die eigene Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Nach einer solchen Kündigung kann er die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig nicht erwirbt. Die üblichen Kosten der Sicherheit sind bis zu zwei Prozent für das Jahr zu erstatten, mit der im Gesetz genannten Ausnahme bei unbegründeten Einwendungen. Eine Sicherungshypothek nach § 650e scheidet aus, soweit diese Sicherheit erlangt ist.
Drei Verträge, drei Forderungen
In der Kette stehen regelmäßig drei getrennte Verträge: Bauherr und Generalunternehmer, Generalunternehmer und Nachunternehmer, manchmal noch eine weitere Stufe. Der Nachunternehmer hat seine Vergütung vom Generalunternehmer zu fordern, nicht vom Bauherrn. Eine Zahlung des Bauherrn an den Generalunternehmer tilgt nicht von selbst die Rechnung des Nachunternehmers. Umgekehrt wird der Generalunternehmer nicht schon deshalb frei, weil der Nachunternehmer direkt mit der Bauleitung gesprochen hat. Eine direkte Zahlung oder eine Abtretung entsteht nur, wenn sie vereinbart oder gesetzlich besonders angeordnet ist, nicht aus der bloßen Tatsache der Kette.
Gerät der Bauherr in Verzug, bleibt der Anspruch des Nachunternehmers gegen den Generalunternehmer davon unberührt, soweit der Vertrag keine durchgreifende Zahlungsregel enthält. Genau dort wird die Sicherheit praktisch. Der Nachunternehmer kann sie von seinem Besteller verlangen, also vom Generalunternehmer, und der Generalunternehmer von seinem Besteller. Jede Stufe sichert nur die eigene offene Vergütung. Wer die Stufen in einer einzigen Forderung vermengt, kann weder den richtigen Schuldner noch die richtige Höhe benennen. Liquidität in der Kette ersetzt diese Trennung nicht.
Was die Schlussrechnung tragen muss
Eine nachvollziehbare Nachtragsrechnung nennt den Vertrag, die Anordnung, den ausgeführten Umfang und den rechnerischen Weg zum Betrag. Sie trennt bereits bezahlte Abschlagsrechnungen von der noch offenen Summe. Sie sagt auch, welche Positionen unverändert aus dem Ursprungsvertrag stammen und welche neu sind. Fehlt eine dieser Angaben, ist nicht schon der ganze Vertrag hinfällig, aber der strittige Teil lässt sich nicht prüfen. Der Besteller kann dann zu Recht die Nachvollziehbarkeit verlangen, statt eine Gesamtsumme ungeprüft anzuweisen.
Für den Nachunternehmer folgt daraus eine simple Reihenfolge. Zuerst die Anordnung sichern, dann die Ausführung festhalten, dann die Vergütung aus dem eigenen Vertrag ableiten und erst danach über Sicherheit und Zahlung sprechen. Wer diese Reihenfolge umdreht und zuerst eine pauschale Summe in die Kette gibt, lädt den Streit auf jede Stufe gleichzeitig. Der Generalunternehmer kann eine Summe, die er selbst nicht belegen kann, gegenüber dem Bauherrn kaum weiterreichen. Der Nachtrag scheitert dann nicht an der Baustelle, sondern an der fehlenden Herleitung.
Kommentare
5 KommentareDie Bautagesberichte vermischen, was der Grundvertrag noch deckt, mit dem, was erst später als Nachtrag einen Preis bekommt.
Solange Anordnung und Ausführung nicht belegt sind, ist ein noch offener Preis kein durchsetzbarer Posten.
Die Sicherheit vom eigenen Vertragspartner liegt in einer anderen Akte als die Zahlungskette. Ich lege sie daneben.
Auf der aktuellen Baustelle gibt es eine Sammelposition. Drei Verträge bedeuten drei Forderungen.
Mehrarbeit ohne festgehaltenen Preis wandert bei uns trotzdem in die Liquidität. Das nehme ich aus der Liste heraus.