Ein Jahreswert wirkt eindeutig, solange niemand sagt, was gezählt wurde. Anträge, Eröffnungen, Abweisungen und Forderungen sind verschiedene Größen, und ohne diese Trennung trägt kein Jahresvergleich.
Was ein Verfahren zählt
Eine Verfahrenszahl ist keine Unternehmenszahl und keine Summe von Schulden. Gezählt werden können beantragte Verfahren, eröffnete Verfahren oder Anträge, die nicht zur Eröffnung führen. § 26 der Insolvenzordnung betrifft die Abweisung mangels Masse, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht reicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Solche Entscheidungen erscheinen nicht in derselben Spalte wie eröffnete Verfahren, wenn die Statistik sie trennt. Ein Anstieg der einen Größe kann mit einem Rückgang der anderen zusammenfallen, ohne dass sich die Lage der Betriebe in einem einzigen Satz beschreiben ließe.
Auch die Verfahrensart verändert die Zahl. Regelinsolvenz, Verbraucherinsolvenz, Eigenverwaltung und Verfahren über Nachlässe betreffen verschiedene Schuldner. Eine natürliche Person und eine Kapitalgesellschaft lösen andere Folgerungen aus, selbst wenn beide in einer Gesamtzahl stecken. Wer eine Zahl für ein Jahr zitiert, sollte die Fußnote der Quelle mitzitieren: welcher Stichtag, welches Gebiet und welche Verfahrensstände enthalten sind. Dieser Text nennt bewusst keine konkreten Verfahrenszahlen, weil eine aus dem Gedächtnis wiederholte Summe keine Quelle ist.
Forderungen sind keine Fallzahlen
Die Summe der angemeldeten Forderungen misst etwas anderes als die Zahl der Verfahren. Ein großes Verfahren kann die Forderungssumme prägen, ohne dass viele Unternehmen betroffen sind. Viele kleine Verfahren können die Fallzahl heben, ohne die Summe stark zu bewegen. Angemeldete Forderungen sind zudem nicht dasselbe wie festgestellte oder ausgezahlte Beträge. Ein Gläubiger meldet, was er beansprucht. Ob der Anspruch besteht, in welcher Höhe er festgestellt wird und welche Quote gezahlt wird, steht zu diesem Zeitpunkt oft noch nicht fest.
Innerhalb eines Verfahrens unterscheiden sich Insolvenzforderungen nach § 38, nachrangige Forderungen nach § 39 und Masseverbindlichkeiten nach § 55. Eine Statistik, die nur einen Betrag ausweist, sagt nicht, welcher dieser Ränge gemeint ist. Auch abgesonderte Befriedigung aus Sicherheiten verkürzt das, was auf die ungesicherten Gläubiger entfällt, ohne dass dies in jeder öffentlichen Kurzmitteilung sichtbar wird. Wer Forderungen und Verfahren in einem Diagramm übereinanderlegt, sollte beide Achsen beschriften. Sonst entsteht der Eindruck, jeder Fall stehe für denselben wirtschaftlichen Schaden.
Branchen richtig zuordnen
Branchenangaben folgen den Schlüsselungen der amtlichen Statistik, nicht dem Sprachgebrauch einer Branche. Ein Betrieb kann Handel und Reparatur verbinden, ein anderer nur vermitteln. Ob er bei Handel, Dienstleistung oder produzierendem Gewerbe erscheint, entscheidet der verwendete Schlüssel und der Schwerpunkt der Tätigkeit. Veränderungen der Zuordnung oder der Meldewege können eine Reihe verändern, ohne dass mehr Betriebe in die Krise geraten sind. Ein Vergleich über mehrere Jahre setzt voraus, dass die Abgrenzung gleich geblieben ist. Das steht in den Erläuterungen der Quelle, nicht im Diagrammtitel.
Qualitative Unterschiede zwischen Branchen ersetzen keine fehlende Zahl und brauchen auch keine erfundene. Logistik, Gastgewerbe und Bau geraten aus verschiedenen Zahlungsrhythmen unter Druck. Eine Statistik kann solche Gruppen ausweisen, wenn der Schlüssel das hergibt. Sie belegt damit nicht die Ursache im einzelnen Unternehmen. Für eine konkrete Gesellschaft bleiben offene Posten, fällige Pflichten und die Auftragslage maßgeblich. Die Branchenzeile erklärt das Umfeld. Sie ist kein Befund über den eigenen Kontostand und ersetzt die fälligen Pflichten des einzelnen Betriebs nicht.
Welche Quellen tragen
Seriös ist zunächst die Insolvenzstatistik des Statistischen Bundesamtes, weil sie Methode, Zeitraum und Abgrenzung offenlegt. Daneben stehen die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 9 der Insolvenzordnung. Sie erfolgen zentral im Internet und bezeichnen den einzelnen Schuldner. Sie sind eine Sammlung von Verfahren, keine fertige Jahresstatistik. Wer einzelne Bekanntmachungen auszählt, erzeugt leicht Doppelungen, vergisst Löschungsfristen oder vermischt Antrags- und Eröffnungsbekanntmachungen. Die Verordnung über diese Bekanntmachungen begrenzt zudem, welche Daten veröffentlicht werden dürfen.
Nicht seriös ist eine Zahl ohne Fundstelle, eine gerundete Summe aus einer Wiedergabe zweiter Hand oder ein Vergleich, der Anträge eines Jahres mit Eröffnungen eines anderen Jahres gleichsetzt. Auch vorläufige Meldungen und spätere Revisionen unterscheiden sich. Wer über ein bestimmtes Jahr spricht, sollte den Stand der Veröffentlichung nennen und keine Lücke mit einer Schätzung füllen. Für die rechtliche Einordnung eines einzelnen Schuldners bleibt die Insolvenzordnung maßgeblich. Die Statistik beschreibt viele Verfahren. Sie stellt keinen Eröffnungsgrund fest.
Kommentare
2 KommentareAnträge, Eröffnungen und Abweisungen in einer Jahreszahl zu addieren, ist der Fehler in unserer letzten Grafik.
Forderungen sind keine Fallzahlen. Diesen Satz setze ich unter die Tabelle, bevor die Summe als Verfahrenszahl gelesen wird.